Contents: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

35 
erwies sich in der Folge als zu hoch, die Genussscheine 
haben bis zu dem am 1. Mai 1903 erfolgten Rückkauf der 
JSB durch den Bund nichts erhalten. 
Im Oktober 1890 *) kam zwischen dem Eisenbahn 
departement und der Direktion der JSB ein Abkommen 
zustande, wonach ein Posten von Fr. 3,700,000 zur Amorti 
sation der Genussscheine in die Bilanz eingestellt werden 
sollte. Dieses Abkommen wurde, als zu drückend für die 
Gesellschaft, im Dezember 1891 dahin abgeändert, dass 
diese sich verpflichtete, vom Jahre 1896 an alljährlich 
Fr. 50,000 in einen besonderen Amortisationsfonds einzulegen 
und ihm einen jährlichen Zins von 3 J / 2 H /° gutzuschreiben. 
Dieser Fonds erreichte am 31. Dezember 1902 die Höhe 
von Fr. 388,970. Der Bundesrat hatte sich durch einen 
Bundesbeschluss vom Jahre 1889 betreffend die Übertragung 
der Konzessionen der fusionierten Gesellschaften an die 
JSB-Gesellschaft verpflichtet gefühlt, etwas für die Genuss 
scheine zu unternehmen. Art. 2 dieses Beschlusses lautet 
nämlich: Die Konzessionsübertragung wird an folgende 
Bedingungen und Vorbehalte geknüpft: 1. Die Rechnungen 
und Bilanzen der neuen Gesellschaft sind nach den Vor 
schriften des OR und des Eisenbahnrechnungsgesetzes auf 
zustellen, und es hat der Bundesrat zu diesem Zwecke mit 
der Gesellschaft im Sinne der Artt. 1 und 2 der Über 
gangsbestimmungen des genannten Gesetzes vom 23. De 
zember 1883 mit der Gesellschaft in Unterhandlungen zu 
treten, wobei insbesondere für die Amortisation der Genuss 
scheine zu sorgen ist * 2 ). 
un certain avenir, non seulement en egard aux avantages financiers 
que la fusion leur procurera, mais encore par rapport au percement 
du Simplon qui fera probablement monter les cours. II a fallu tenir 
compte de ces chances dans une mesure equitable et c’est ce qu’on 
a fait en cr^ant des bons de jouissance. 
') Meili, 1. c., 27. 
2 ) II veillera tout specialement ä l’amortissement des bons de 
jouissance.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.