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erwies sich in der Folge als zu hoch, die Genussscheine
haben bis zu dem am 1. Mai 1903 erfolgten Rückkauf der
JSB durch den Bund nichts erhalten.
Im Oktober 1890 *) kam zwischen dem Eisenbahn
departement und der Direktion der JSB ein Abkommen
zustande, wonach ein Posten von Fr. 3,700,000 zur Amorti
sation der Genussscheine in die Bilanz eingestellt werden
sollte. Dieses Abkommen wurde, als zu drückend für die
Gesellschaft, im Dezember 1891 dahin abgeändert, dass
diese sich verpflichtete, vom Jahre 1896 an alljährlich
Fr. 50,000 in einen besonderen Amortisationsfonds einzulegen
und ihm einen jährlichen Zins von 3 J / 2 H /° gutzuschreiben.
Dieser Fonds erreichte am 31. Dezember 1902 die Höhe
von Fr. 388,970. Der Bundesrat hatte sich durch einen
Bundesbeschluss vom Jahre 1889 betreffend die Übertragung
der Konzessionen der fusionierten Gesellschaften an die
JSB-Gesellschaft verpflichtet gefühlt, etwas für die Genuss
scheine zu unternehmen. Art. 2 dieses Beschlusses lautet
nämlich: Die Konzessionsübertragung wird an folgende
Bedingungen und Vorbehalte geknüpft: 1. Die Rechnungen
und Bilanzen der neuen Gesellschaft sind nach den Vor
schriften des OR und des Eisenbahnrechnungsgesetzes auf
zustellen, und es hat der Bundesrat zu diesem Zwecke mit
der Gesellschaft im Sinne der Artt. 1 und 2 der Über
gangsbestimmungen des genannten Gesetzes vom 23. De
zember 1883 mit der Gesellschaft in Unterhandlungen zu
treten, wobei insbesondere für die Amortisation der Genuss
scheine zu sorgen ist * 2 ).
un certain avenir, non seulement en egard aux avantages financiers
que la fusion leur procurera, mais encore par rapport au percement
du Simplon qui fera probablement monter les cours. II a fallu tenir
compte de ces chances dans une mesure equitable et c’est ce qu’on
a fait en cr^ant des bons de jouissance.
') Meili, 1. c., 27.
2 ) II veillera tout specialement ä l’amortissement des bons de
jouissance.