Full text: Zur Wertzollfrage

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zu verbleiben pflegen. Wie wirkungslos ist doch bei 
spielsweise die aus dem Papiere so hübsche Abstufung 
der Zollsätze von 430 bis 960 M. für den Doppel- 
zentner dichter seidener Gewebe (Position 405 d), deren 
Durchschnittswert 4965 M. für den Doppelzentner be 
trägt, wenn das Zollaufkommen dennoch über durch 
schnittlich 490 M. für den Doppelzentner nicht hinausgeht. 
In voller Klarheit kann man die Unzulänglichkeit 
des herrschenden Abstufungssystems bei der Verzollung 
von Taschenuhren erkennen, die in der Weise geregelt ist, 
daß an der goldenen Taschenuhr ein Zoll von 80 Pf., 
an der silbernen ein Zoll von 60 Pf., an der aus Nickel 
ein Zoll von 40 Pf. haftet. Nachdem an Stelle der jähr 
lichen Wertschätzung des handelsstatistischen Beirats die 
Wertanmeldepflicht für einzuführende Uhren in Kraft 
getreten ist, wissen wir nach den Monatlichen Nachweisen 
für Mai bis August 1911, daß der Durchschnittswert 
(Einfuhrwert, Eroßhandelswert) der goldenen Taschen 
uhr 44 M., der silbernen 11 M., der aus Nickel ca. 6 M. 
ist. Danach zeigt sich das folgende Bild: 
Taschenuhren 
Einfuhrwert 
in 
Mark 
Zollaufkommen 
in 
Mark 
Zoll im Ver 
hältnis zum 
Einfuhrwert 
goldene 
14772000 
268000 
1,8 o/o 
silberne 
in Nickel-oder Stahl 
7451000 
406000 
5,4°/« 
gehäusen 
3040000 
194000 
6,3 o/o 
Die billige Uhr ist sonach, wenn der Zoll in Prozenten 
des Wertes ausgedrückt wird, trotz der Abstufung
	        
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