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Einfuhr fast bedeutungsloses Zollgut/') so daß auch bereits
der letzte Zolltarif hierfür wieder den Gewichtszoll
zur Anwendung brachte; im zweiten Falle beschränkt sich
der für Pferde (Pos. 100 des geltenden Zolltarifs) angewendete,
nach Wertklassen gestaffelte, also nicht prozentuale,
Wertzoll im Wesentlichen — wie durch eine
Gliederung des Gesamtzollertrages nach den von den
einzelnen Zollsätzen aufkommenden Teilerträgen erkenntlich
— darauf, daß für ein Pferd im Werte von unter
1000 Mark ein Zoll von 80 Mark, für ein Pferd im
Werte von über 1000 Mark ein Zoll von 72 Mark erhoben
wird?*)
Gegen eine grundsätzliche Anwendung des Wertstaffelzolls
möchten schon an dieser Stelle ernste Bedenken
in der Richtung geltend gemacht werden,
daß er mehrfach die ausländischen Versender zur Ersinnung
gesetzlicher oder ungesetzlicher Wege veranlaßt
hat, um den Wert der Ware unter die Obergrenze der
niederen Wertklasse herabzudrücken. Auf diesem Gebiete
hat es schon mancherlei peinliche Konflikte und Scherereien
zwischen der Zollverwaltung der amerikanischen Union
und unseren Exporteuren gegeben; auf diesem Gebiete lagen
auch die bekannten Mißhelligkeiten bei einigen Zolldeklarationen
für die Einfuhr von Solinger Stahlwaren nach der
*) Der wertzollpflichtige Wert betrug im Durchschnitte der drei
Jahre 1903/05 411000 Mark insgesamt.
**) Im übrigen vgl. Troje-Düsfe, Vereinszollgesetz, 7.Aufl., Harburg
a. E. 1910; Anm. 2 zu § 93, Sinnt. 6 zu tz 27, Sinnt. 12 zu § 135.