93
aller grundsätzlichen Abneigung gegen die Anwendung
von Wertzöllen, und das Deutsche Reich haben den
Wertzoll nicht absolut aus dem deutschen Zollsystem
ausgeschaltet, wenigstens theoretisch nicht. § 93 des Vereinszollgesetzes
kennt das staatliche Ankaufsrecht im Fall
unzulänglicher Wertanmeldungen, hat aber der in jedem
einzelnen Falle besonders zu bildenden Entscheidungsinstanz
eine autoritäre Bedeutung im kaufmännischen
Sinne nicht gegeben und auf sonstige Sicherungen gegen
unrichtige Wertanmeldungen so gut wie verzichtet; so
besteht vor allem nicht die Pflicht zur Vorlegung einer
Rechnung, oder, im Sinne des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 1909 genauer gesprochen, es findet keine Erhöhung
des zollzuschlagspflichtigen Wertes im Falle der
Nichtbeibringung einer Rechnung statt. Auch § 10 des
Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1910 rechnet für Zollkriege
mit der Möglichkeit der Wertzollanwendung, indem
dort das Reich die Wahl hat, ob der tarifmäßige
Zollsatz verdoppelt oder die zollpflichtige Ware einem
Zolle bis zur Höhe des vollen Wertes unterworfen werden
soll.
Indessen kann den beiden Ausnahmefällen, in denen
der Wertzoll durch den vorletzten und letzten Zolltarif zu
wirklicher Anwendung gelangte, praktische Bedeutung nicht
zugesprochen werden. Im ersteren Falle (vorletzter Zolltarif)
traf der Wertzoll von 10 % für Eisenbahnfahrzeuge
mit Leder- oder Polsterarbeit und 6 °/o für Eisenbahnfahrzeuge
ohne Leder- oder Polsterarbeit ein für die