Full text : Zur Wertzollfrage

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aller  grundsätzlichen  Abneigung  gegen  die  Anwendung
von  Wertzöllen,  und  das  Deutsche  Reich  haben  den
Wertzoll  nicht  absolut  aus  dem  deutschen  Zollsystem
ausgeschaltet,  wenigstens  theoretisch  nicht.  §  93  des  Vereinszollgesetzes ­
  kennt  das  staatliche  Ankaufsrecht  im  Fall
unzulänglicher  Wertanmeldungen,  hat  aber  der  in  jedem
einzelnen  Falle  besonders  zu  bildenden  Entscheidungsinstanz ­
  eine  autoritäre  Bedeutung  im  kaufmännischen
Sinne  nicht  gegeben  und  auf  sonstige  Sicherungen  gegen
unrichtige  Wertanmeldungen  so  gut  wie  verzichtet;  so
besteht  vor  allem  nicht  die  Pflicht  zur  Vorlegung  einer
Rechnung,  oder,  im  Sinne  des  Tabaksteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  genauer  gesprochen,  es  findet  keine  Erhöhung ­
  des  zollzuschlagspflichtigen  Wertes  im  Falle  der
Nichtbeibringung  einer  Rechnung  statt.  Auch  §  10  des
Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1910  rechnet  für  Zollkriege ­
  mit  der  Möglichkeit  der  Wertzollanwendung,  indem ­
  dort  das  Reich  die  Wahl  hat,  ob  der  tarifmäßige
Zollsatz  verdoppelt  oder  die  zollpflichtige  Ware  einem
Zolle  bis  zur  Höhe  des  vollen  Wertes  unterworfen  werden ­
  soll.
Indessen  kann  den  beiden  Ausnahmefällen,  in  denen
der  Wertzoll  durch  den  vorletzten  und  letzten  Zolltarif  zu
wirklicher  Anwendung  gelangte,  praktische  Bedeutung  nicht
zugesprochen  werden.  Im  ersteren  Falle  (vorletzter  Zolltarif) ­
  traf  der  Wertzoll  von  10  %  für  Eisenbahnfahrzeuge ­
  mit  Leder-  oder  Polsterarbeit  und  6  °/o  für  Eisenbahnfahrzeuge ­
  ohne  Leder-  oder  Polsterarbeit  ein  für  die
            
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