Full text : Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

die  Lieferanten  und  Vermittler  jeden  Preis  erzielten  und  daher
auch  bezahlen  konnten.
Man  erkannte  schon  längst,  daß  diese  Devisenordnung  nicht
genüge,  weil  sie  von  einer  Zentralisierung  des  Zahlungsverkehrs
bei  der  Reichsbank  noch  weit  entfernt  war.  Das  suchte  man  zuerst
in  Österreich  durch  eine  Verordnung  vom  19.  Dezember  1916  zu
erreichen.  Gleichzeitig  verbot  in  Deutschland  eine  Verfügung  verschiedener ­
  Generalkommandos  die  Versendung  von  Zahlungsmitteln ­
  und  Markwechseln  ins  Ausland.  Dagegen  ging  ein  Verbot ­
  des  Oberkommandos  in  den  Marken,  überhaupt  neue  Markguthaben ­
  einem  Ausländer  im  Inlande  zu  begründen,  zu  weit.
Die  definitive  Regeüing  des  Gegenstandes  erfolgte  durch  die
Bundesratsverordnung  vom  8.  Februar  1917.  Es  wurden
28  Banken  als  sog.  Devisenbanken  bestellt.  Jeder  An-  und  Verkauf ­
  von  Geldsorten,  Banknoten,  Wechseln,  Schecks  usw.  in  ausländischer ­
  Währung  sowie  alle  Verfügungen  über  Forderungen,
Guthaben,  Kredite  usw.,  die  auf  ausländische  Währung  lauten,
diirfen  nur  durch  Vermittlung  dieser  Devisenbanken  abgeschlossen
werden.
Der  schriftlichen  Genehmigung  des  Reichsbankdirektoriums ­
  aber  unterliegen:
1.  Der  Versand  von  auf  Reichsmark  lautenden  Zahlungsmitteln ­
  (Banknoten,  Wechsel,  Schecks  usw.)  in  das  Ausland.
2.  Die  Einräumung  eines  auf  Markwährung  lautenden  Kredits
zugunsten  einer  im  Auslande  ansässigen  Person  oder  Firma.
3.  Verfügungen  über  Forderungen  in  Reichswährung  gegen
eine  im  Auslande  ansässige  Person  oder  Firma.  Der  direkte
Einzug  von  Markguthaben  in,  Auslande  bedarf  der  Ge
nehnngung  nicht.
4.  Das  Eingehen  von  Verbindlichkeiten  in  Reichswährung  und
auch  in  ausländischer  Währung  gegenüber  einer  im  Auslande ­
  ansässigen  Person  zum  Zwecke  des  Erwerbs  von
Waren  jeder  Art,  Wertpapieren,  Kostbarkeiten,  Kunst-  und
Luxusgegenständen,  Grundstücken  und  Schiffen.  Die  gleiche
Bestimmung  trifft  für  Tauschgeschäfte  obiger  Art  gegen
Wertpapiere,  Zinsscheine  usw.  zu.
Zulässig  sind  die  Verfügungen  über  ausländische  Zahlungsmittel ­
  im  Aus  lande  bis  zum  Betrage  von  1000  Mark  innerhalb
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