die Lieferanten und Vermittler jeden Preis erzielten und daher
auch bezahlen konnten.
Man erkannte schon längst, daß diese Devisenordnung nicht
genüge, weil sie von einer Zentralisierung des Zahlungsverkehrs
bei der Reichsbank noch weit entfernt war. Das suchte man zuerst
in Österreich durch eine Verordnung vom 19. Dezember 1916 zu
erreichen. Gleichzeitig verbot in Deutschland eine Verfügung verschiedener
Generalkommandos die Versendung von Zahlungsmitteln
und Markwechseln ins Ausland. Dagegen ging ein Verbot
des Oberkommandos in den Marken, überhaupt neue Markguthaben
einem Ausländer im Inlande zu begründen, zu weit.
Die definitive Regeüing des Gegenstandes erfolgte durch die
Bundesratsverordnung vom 8. Februar 1917. Es wurden
28 Banken als sog. Devisenbanken bestellt. Jeder An- und Verkauf
von Geldsorten, Banknoten, Wechseln, Schecks usw. in ausländischer
Währung sowie alle Verfügungen über Forderungen,
Guthaben, Kredite usw., die auf ausländische Währung lauten,
diirfen nur durch Vermittlung dieser Devisenbanken abgeschlossen
werden.
Der schriftlichen Genehmigung des Reichsbankdirektoriums
aber unterliegen:
1. Der Versand von auf Reichsmark lautenden Zahlungsmitteln
(Banknoten, Wechsel, Schecks usw.) in das Ausland.
2. Die Einräumung eines auf Markwährung lautenden Kredits
zugunsten einer im Auslande ansässigen Person oder Firma.
3. Verfügungen über Forderungen in Reichswährung gegen
eine im Auslande ansässige Person oder Firma. Der direkte
Einzug von Markguthaben in, Auslande bedarf der Ge
nehnngung nicht.
4. Das Eingehen von Verbindlichkeiten in Reichswährung und
auch in ausländischer Währung gegenüber einer im Auslande
ansässigen Person zum Zwecke des Erwerbs von
Waren jeder Art, Wertpapieren, Kostbarkeiten, Kunst- und
Luxusgegenständen, Grundstücken und Schiffen. Die gleiche
Bestimmung trifft für Tauschgeschäfte obiger Art gegen
Wertpapiere, Zinsscheine usw. zu.
Zulässig sind die Verfügungen über ausländische Zahlungsmittel
im Aus lande bis zum Betrage von 1000 Mark innerhalb
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