Full text : Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

eines  Kalendermonats;  ferner  sind  zulässig  innerhalb  eines  Tages
im  Gesamtbeträge  von  höchstens  1000  Mark,  innerhalb  eines
Kalendermonats  aber  nicht  über  3000  Mark:  die  sonstigen  obenerwähnten ­
  Geschäfte.
Auch  diese  Bestimmungen  genügten  aber  in  keiner  Weise,
das  weitere  Sinken  unserer  Valuta  aufzuhalten.  Sie  hatten  überhaupt ­
  keine  bemerkbare  Wirkung  auf  den  Kurs,  der  in  der  Schweiz
von  84  Centimes  Anfang  Februar  1917  auf  75  Centimes  Ende
Mai  sank.  Innerhalb  von  14  Tagen  fiel  er  dann  weiter  um  nahezu
10  Punkte  auf  66  Centimes  Mitte  Juni  und  erreichte  nach  vorübergehender ­
  unbedeutender  Erholung  feinen  Tiefpunkt  Anfang  August
mit  62  Centimes,  das  sind  beinahe  50%  der  Parität.  Nach  einer
scharfen  Aufwärtsbewegung  bis  69  Centimes,  die  aber  nur  wenige
Tage  anhielt,  stellte  sich  der  Kurs  mit  geringen  Schwankungen  auf
etwa  65  Centimes,  um  dann  im  Oktober  mit  61 1 / 2  Centimes  vorübergehend ­
  einen  Stand  zu  erreicheil,  der  unter  der  löälfte  der
Parität  war.
Die  Gründe  dafür  liegen  einmal  darin,  daß  die  Devisenordnung ­
  als  solche  überhaupt  nicht  ausreicht,  ein  Sinken  des  Kurses
zu  verhindern,  geschweige  denn  ein  Wiederansteigen  herbeizuführen,
dann  aber  auch  darin,  daß  sie  nicht  einheitlich  und  energisch  genug
angewendet  wurde.  Für  die  Kontrolle  über  die  Durchführung  des
Gesetzes  waren  keine  Bestimmungen  getroffen.  Die  militärischen
Postüberwachungsstellen  übernahmen  die  dazu  erforderliche  Briefkontrolle ­
  eigentlich  ohne  Auftrag  und  wichen  in  der  Auslegung  uild
Ausführuilg  sehr  voneinander  ab.  Eine  Zentralisation  unt>  Aufsicht ­
  über  diese  militärische  Tätigkeit,  die  den  verschiedenen  Generalkommandos ­
  llnterstellt  war,  fehlte,  denn  diese  hatten  für  diese  Tätigkeit
  naturgemäß  lvenig  Verständnis.  Die  bei  der  Reichsbank  geschaffene ­
  Devisenzentrale  bzw.  das  Reichsbankdirektorium  waren
aber  in  ihren  Auslegungen  der  Devisenordnung  und  ihren  Entscheidlmgen
  keineswegs  einheitlich.  Durch  Reisen  ins  Ausland,
dort  getroffene  persönliche  Verabredungen,  durch  den  Grenzverkehr, ­
  vor  allem  aber  durch  die  Tätigkeit  der  militärischen  Einkäufer ­
  im  Ausland  entzog  sich  ein  erheblicher  Teil  des  Zahlungsverkehrs ­
  der  Kontrolle  der  militärischen  Postüberwachungssielle»
und  damit,  selbst  wenn  diese  die  Handhabung  der  Devisenordnung
eirergisch  betrieben,  was,  wie  gesagt,  keineswegs  überall  der  Fall
war,  der  Aufsicht  und  Genehmigung  der  Devisenzentrale.  Außer-128

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.