eines Kalendermonats; ferner sind zulässig innerhalb eines Tages
im Gesamtbeträge von höchstens 1000 Mark, innerhalb eines
Kalendermonats aber nicht über 3000 Mark: die sonstigen obenerwähnten
Geschäfte.
Auch diese Bestimmungen genügten aber in keiner Weise,
das weitere Sinken unserer Valuta aufzuhalten. Sie hatten überhaupt
keine bemerkbare Wirkung auf den Kurs, der in der Schweiz
von 84 Centimes Anfang Februar 1917 auf 75 Centimes Ende
Mai sank. Innerhalb von 14 Tagen fiel er dann weiter um nahezu
10 Punkte auf 66 Centimes Mitte Juni und erreichte nach vorübergehender
unbedeutender Erholung feinen Tiefpunkt Anfang August
mit 62 Centimes, das sind beinahe 50% der Parität. Nach einer
scharfen Aufwärtsbewegung bis 69 Centimes, die aber nur wenige
Tage anhielt, stellte sich der Kurs mit geringen Schwankungen auf
etwa 65 Centimes, um dann im Oktober mit 61 1 / 2 Centimes vorübergehend
einen Stand zu erreicheil, der unter der löälfte der
Parität war.
Die Gründe dafür liegen einmal darin, daß die Devisenordnung
als solche überhaupt nicht ausreicht, ein Sinken des Kurses
zu verhindern, geschweige denn ein Wiederansteigen herbeizuführen,
dann aber auch darin, daß sie nicht einheitlich und energisch genug
angewendet wurde. Für die Kontrolle über die Durchführung des
Gesetzes waren keine Bestimmungen getroffen. Die militärischen
Postüberwachungsstellen übernahmen die dazu erforderliche Briefkontrolle
eigentlich ohne Auftrag und wichen in der Auslegung uild
Ausführuilg sehr voneinander ab. Eine Zentralisation unt> Aufsicht
über diese militärische Tätigkeit, die den verschiedenen Generalkommandos
llnterstellt war, fehlte, denn diese hatten für diese Tätigkeit
naturgemäß lvenig Verständnis. Die bei der Reichsbank geschaffene
Devisenzentrale bzw. das Reichsbankdirektorium waren
aber in ihren Auslegungen der Devisenordnung und ihren Entscheidlmgen
keineswegs einheitlich. Durch Reisen ins Ausland,
dort getroffene persönliche Verabredungen, durch den Grenzverkehr,
vor allem aber durch die Tätigkeit der militärischen Einkäufer
im Ausland entzog sich ein erheblicher Teil des Zahlungsverkehrs
der Kontrolle der militärischen Postüberwachungssielle»
und damit, selbst wenn diese die Handhabung der Devisenordnung
eirergisch betrieben, was, wie gesagt, keineswegs überall der Fall
war, der Aufsicht und Genehmigung der Devisenzentrale. Außer-128