B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden, so tritt an die Stelle
des Kalenderjahrs 1925 der Zeitraum von der Eröffnung des Betriebs
bis zum Ablaufe des Kalenderjahrs der Eröffnung. An Stelle des
Kalenderjahrs tritt bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr regelmäßig Geschäftsabschlüsse machen, das
Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahre 1925 endet, oder, wenn der
Betrieb erst nach Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden ist,
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noch kein Jahresabschluß vor, so kann das Ergebnis im Wege der
Schätzung ermittelt und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid erteilt
verse. Die Veranlagung ist zu berichtigen, sobald der Abschluß
(?) Für die Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Gewerbe-
kapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs-
bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1925 oder, wenn der
Betrieb später ccni wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs. Z
(3) Der Veranlagung der Steuer nach der Lohnsumme ist die im
Rechnungsjahre 1925 erwachsene Lohnsumme zugrunde zu legen.
1. AusfAnw. Art. 11, 12 und 14.
2. Vgl. d. Erl. zu § 3 d. Novelle.
§ 16a "j.
(!) Der Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ertrage
für bas Rechnungsjahr 1926 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den
das Unternehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat. § 16 Ahs. 1
jater tw “st Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Gewerbe-
kapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs-
bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1926 oder, wenn der
Betrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs.
(s). Der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf An-
trag des Steuerpflichtigen oder einer beteiligten Gemeinde veranlagt,
sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird.
1. AusfAnw. Art. 11, 12 und 14.
2. Val. d. Erl. zu §$ 9 d. Novelle.
s 172)
Die Steuerpflicht bezüglich der Steuer nach dem Yepetbeerttat U
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!) In der Fassung des § 9 d. Novelle; § 16a gilt nur für die Ver-
anlagung, 1926.
?) In der Fassung des § 17 der Novelle.
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