Object: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden, so tritt an die Stelle 
des Kalenderjahrs 1925 der Zeitraum von der Eröffnung des Betriebs 
bis zum Ablaufe des Kalenderjahrs der Eröffnung. An Stelle des 
Kalenderjahrs tritt bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr 
abweichendes Wirtschaftsjahr regelmäßig Geschäftsabschlüsse machen, das 
Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahre 1925 endet, oder, wenn der 
Betrieb erst nach Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden ist, 
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noch kein Jahresabschluß vor, so kann das Ergebnis im Wege der 
Schätzung ermittelt und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid erteilt 
verse. Die Veranlagung ist zu berichtigen, sobald der Abschluß 
(?) Für die Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Gewerbe- 
kapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs- 
bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1925 oder, wenn der 
Betrieb später ccni wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs. Z 
(3) Der Veranlagung der Steuer nach der Lohnsumme ist die im 
Rechnungsjahre 1925 erwachsene Lohnsumme zugrunde zu legen. 
1. AusfAnw. Art. 11, 12 und 14. 
2. Vgl. d. Erl. zu § 3 d. Novelle. 
§ 16a "j. 
(!) Der Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ertrage 
für bas Rechnungsjahr 1926 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den 
das Unternehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat. § 16 Ahs. 1 
jater tw “st Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Gewerbe- 
kapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs- 
bewertungsgeseßes der Beginn des 1. Januar 1926 oder, wenn der 
Betrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebs. 
(s). Der Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf An- 
trag des Steuerpflichtigen oder einer beteiligten Gemeinde veranlagt, 
sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dargelegt wird. 
1. AusfAnw. Art. 11, 12 und 14. 
2. Val. d. Erl. zu §$ 9 d. Novelle. 
s 172) 
Die Steuerpflicht bezüglich der Steuer nach dem Yepetbeerttat U 
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!) In der Fassung des § 9 d. Novelle; § 16a gilt nur für die Ver- 
anlagung, 1926. 
?) In der Fassung des § 17 der Novelle. 
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