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eines für die Provinzen allgemein gültigen Bergregals vorhanden. Daß
dies in Piemont, in der Lombardei, Venezien, Parma, Modena, Umbrien,
Toskana, dem Kirchenstaat von der Römerzeit her durch das Mittelalter
hindurch fortbestanden hat, kann als erwiesen gelten 1 . Unter den Hohen
staufen hat in Unteritalien u. a. ein Eisen-, Stahl-, Salz- und Schatzregal
bestanden 1 2 . Daß heute im ehemaligenToskana dasBergregal nicht besteht,
beruht darauf, daß ein auf physiokratischen Lehren beruhendes Berggesetz
vom 13. Mai 1788 alle Regalien auf alle Bergwerke jedweder Art außer
für Elba und Piombino aufgehoben erklärte 3 . Im vormaligen König
reich Neapel hat letzteres einige Jahrhunderte hindurch für die unedlen
Metalle lokal gegolten als Folge des Umstandes, daß die Feudalherren
unter den Anjous das Recht dazu der schwachen Krone (wie in England,
Polen und Böhmen) abgenommen haben 4 . Jetzt und seit langem gehören
im ganzen ehemaligen Königreich Neapel wie in ganz Italien (außer dem
ehemaligen Großherzogtum Toskana) alle Ganz- und Halbraetalle (modifi
ziert auch Schwefel) zum Bergregal. Salz ist im ganzen Königreich
Italien seit dem Altertum dem Staate Vorbehalten (privativa nazionale).
Ebenso besteht seit dem Altertum in Spanien und Portugal das Bergregal
fort, Antequerra 19, 62, Villenueva 11, 277 f., Abignente 1. c., lange
vor dem Zuzug deutscher Bergtagelöhner unter Königin Isabella.
Aus den voraufgeführten Umständen darf der Schluß gezogen
werden, daß den Römern die Auffassung, wonach die Bergwerksmineralien
(die edleren Mineralien) nicht Zubehör des Grundeigentums waren, sondern
zur Verfügung des Staates standen, nicht unbekannt geblieben war.
Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht.
§ 3. Wie schon oben bemerkt wurde, schreiben die deutschen
Bergrechtslehrer den deutschen Berggewohnheiten auch einen deutschen
Ursprung zu ’. Zum Beweise hierfür beziehen sie sich darauf, daß bei
1 S. auch Binder in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 32 S. 72 f. Marquard,
Römische Staatsverwaltung III 260 f. u. w. u.
Marco Ferro, Dizinario del diritto commune e Veneto, Art. miniere, 3. Aufl.
tom. II p. 271. S. ferner Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f. Ernst Mayer,
Italienische Verfassungsgeschichte S. 31. Pertile, Storia del diritto italiano, 1896,
p. iV, 426, No. 146. Lami, Sanctae ecclesiae Florentinae Monumenta, Florenz
1758, II 14 p. 281 a. a. O. Niese in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ.
Abteilung, Bd. 32, 32 9 a. a. O. und ferner Villanueva p. 26g, 329 a. a. O.
3 S. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f.
4 S. auch unten §§ 13 und 19, ebenso Villanueava p. 389. Muratori, Rerum
talicarum scriptores VI c. 33. Montano, Decisiones p. 163.
3 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 23 ff.