Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

21 
eines für die Provinzen allgemein gültigen Bergregals vorhanden. Daß 
dies in Piemont, in der Lombardei, Venezien, Parma, Modena, Umbrien, 
Toskana, dem Kirchenstaat von der Römerzeit her durch das Mittelalter 
hindurch fortbestanden hat, kann als erwiesen gelten 1 . Unter den Hohen 
staufen hat in Unteritalien u. a. ein Eisen-, Stahl-, Salz- und Schatzregal 
bestanden 1 2 . Daß heute im ehemaligenToskana dasBergregal nicht besteht, 
beruht darauf, daß ein auf physiokratischen Lehren beruhendes Berggesetz 
vom 13. Mai 1788 alle Regalien auf alle Bergwerke jedweder Art außer 
für Elba und Piombino aufgehoben erklärte 3 . Im vormaligen König 
reich Neapel hat letzteres einige Jahrhunderte hindurch für die unedlen 
Metalle lokal gegolten als Folge des Umstandes, daß die Feudalherren 
unter den Anjous das Recht dazu der schwachen Krone (wie in England, 
Polen und Böhmen) abgenommen haben 4 . Jetzt und seit langem gehören 
im ganzen ehemaligen Königreich Neapel wie in ganz Italien (außer dem 
ehemaligen Großherzogtum Toskana) alle Ganz- und Halbraetalle (modifi 
ziert auch Schwefel) zum Bergregal. Salz ist im ganzen Königreich 
Italien seit dem Altertum dem Staate Vorbehalten (privativa nazionale). 
Ebenso besteht seit dem Altertum in Spanien und Portugal das Bergregal 
fort, Antequerra 19, 62, Villenueva 11, 277 f., Abignente 1. c., lange 
vor dem Zuzug deutscher Bergtagelöhner unter Königin Isabella. 
Aus den voraufgeführten Umständen darf der Schluß gezogen 
werden, daß den Römern die Auffassung, wonach die Bergwerksmineralien 
(die edleren Mineralien) nicht Zubehör des Grundeigentums waren, sondern 
zur Verfügung des Staates standen, nicht unbekannt geblieben war. 
Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht. 
§ 3. Wie schon oben bemerkt wurde, schreiben die deutschen 
Bergrechtslehrer den deutschen Berggewohnheiten auch einen deutschen 
Ursprung zu ’. Zum Beweise hierfür beziehen sie sich darauf, daß bei 
1 S. auch Binder in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 32 S. 72 f. Marquard, 
Römische Staatsverwaltung III 260 f. u. w. u. 
Marco Ferro, Dizinario del diritto commune e Veneto, Art. miniere, 3. Aufl. 
tom. II p. 271. S. ferner Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f. Ernst Mayer, 
Italienische Verfassungsgeschichte S. 31. Pertile, Storia del diritto italiano, 1896, 
p. iV, 426, No. 146. Lami, Sanctae ecclesiae Florentinae Monumenta, Florenz 
1758, II 14 p. 281 a. a. O. Niese in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ. 
Abteilung, Bd. 32, 32 9 a. a. O. und ferner Villanueva p. 26g, 329 a. a. O. 
3 S. Zeitschrift für Bergrecht Bd. 28 S. 35 f. 
4 S. auch unten §§ 13 und 19, ebenso Villanueava p. 389. Muratori, Rerum 
talicarum scriptores VI c. 33. Montano, Decisiones p. 163. 
3 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 23 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.