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solchen Staaten, die ihrem Staatsoberhaupte in gewissem Umfange
die Fähigkeit absprechen, durch seinen Willen den Vertrags-
willen des Staats zu erzeugen, sondern eben von den anderen, die,
in weniger radikaler Weise, ihm nur verbieten, auf bestimmtem Felde
überhaupt oder ohne Zustimmung anderer Staatswillensfaktoren Ver-
träge einzugehen, und welche ihn hindern, die ohne dies geschlos-
senen auszuführen. Gerade aus dem Umstande nun, dass sie diesen
zweiten Weg einschlugen, geht hervor, dass sie nicht wohl den
Willen haben konnten, das angebliche völkerrechtliche Prinzip ins
Leben zu rufen. Denn dieser Wille wäre doch zweifelsohne dem
Wunsche entsprungen, sich absolut davor sicher zu stellen, dass
staatsschädliche, nach aussen gerichtete Erklärungen eines Staats-
organes unter allen Umständen den ganzen Staat international
festlegten. Wollte man das erreichen, so stand ein sehr ein-
faches, absolut sicheres, von Niemandem zu verwehrendes Mittel
zu Gebote. Man brauchte ja eben nur jenen ersten Weg zu
zu betreten, indem man dem Staatsoberhaupte die „ Vertretungs-
befugniss“ als solche einschränkte oder entzog!). Dies hätte, wie
wir sahen, unter allen Umständen völkerrechtliche Wirkung haben
müssen. Gerade, dass es nicht geschah, lässt uns darauf
schliessen, man sei mit der nur relativen Sicherheit zufrieden
gewesen, die man aus der Erwartung schöpfte, der Fürst werde
die verfassungsmässigen Schranken um so mehr einhalten, als er
— wenigstens in weitem Umfange — zur gesetzlichen Aus-
führung der Verträge schliesslich doch der Mitwirkung des Parla-
ments nicht entrathen könne?. Sonach kommen wir zu dem
Ergebniss: das Völkerrecht betrachtet unzweifelhaft die Willens-
erklärung einer als Repräsentant des Staates auftretenden Person
nicht als Erklärung des Staates. wenn im konkreten Falle nach
1) Wegmann (a. a. 0. 8. 91) fragt, auf welchem Wege denn der
Wunsch der Verfassung, dass Staat und Volk in gewissen Fällen nur unter
Genehmigung der Kammern verpflichtet werden sollen, besser zu erfüllen
sei, als wenn jenen Verfassungsklauseln völkerrechtliche Wirksamkeit beige-
legt werde. Antwort: Die Absicht würde am besten durch Beschränkung der
Legitimation des Staatsoberhauptes erreicht, was nach Wegmann (s. oben
S. 239 Note 2) die Verfassungen nicht gewollt haben können!
2) Für die Staaten, die schon konstitutionelle Verfassungen besassen,
als sie zur „Völkerrechtsgemeinschaft“ hinzutraten, ist der entsprechende
Nachweis ebenfalls nicht schwer zu führen. S. auch Heilborn, System. S. 155 f.
{freilich wieder unter Verwerthung seiner m. E. irrigen Grundanschauung).