Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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solchen Staaten, die ihrem Staatsoberhaupte in gewissem Umfange 
die Fähigkeit absprechen, durch seinen Willen den Vertrags- 
willen des Staats zu erzeugen, sondern eben von den anderen, die, 
in weniger radikaler Weise, ihm nur verbieten, auf bestimmtem Felde 
überhaupt oder ohne Zustimmung anderer Staatswillensfaktoren Ver- 
träge einzugehen, und welche ihn hindern, die ohne dies geschlos- 
senen auszuführen. Gerade aus dem Umstande nun, dass sie diesen 
zweiten Weg einschlugen, geht hervor, dass sie nicht wohl den 
Willen haben konnten, das angebliche völkerrechtliche Prinzip ins 
Leben zu rufen. Denn dieser Wille wäre doch zweifelsohne dem 
Wunsche entsprungen, sich absolut davor sicher zu stellen, dass 
staatsschädliche, nach aussen gerichtete Erklärungen eines Staats- 
organes unter allen Umständen den ganzen Staat international 
festlegten. Wollte man das erreichen, so stand ein sehr ein- 
faches, absolut sicheres, von Niemandem zu verwehrendes Mittel 
zu Gebote. Man brauchte ja eben nur jenen ersten Weg zu 
zu betreten, indem man dem Staatsoberhaupte die „ Vertretungs- 
befugniss“ als solche einschränkte oder entzog!). Dies hätte, wie 
wir sahen, unter allen Umständen völkerrechtliche Wirkung haben 
müssen. Gerade, dass es nicht geschah, lässt uns darauf 
schliessen, man sei mit der nur relativen Sicherheit zufrieden 
gewesen, die man aus der Erwartung schöpfte, der Fürst werde 
die verfassungsmässigen Schranken um so mehr einhalten, als er 
— wenigstens in weitem Umfange — zur gesetzlichen Aus- 
führung der Verträge schliesslich doch der Mitwirkung des Parla- 
ments nicht entrathen könne?. Sonach kommen wir zu dem 
Ergebniss: das Völkerrecht betrachtet unzweifelhaft die Willens- 
erklärung einer als Repräsentant des Staates auftretenden Person 
nicht als Erklärung des Staates. wenn im konkreten Falle nach 
1) Wegmann (a. a. 0. 8. 91) fragt, auf welchem Wege denn der 
Wunsch der Verfassung, dass Staat und Volk in gewissen Fällen nur unter 
Genehmigung der Kammern verpflichtet werden sollen, besser zu erfüllen 
sei, als wenn jenen Verfassungsklauseln völkerrechtliche Wirksamkeit beige- 
legt werde. Antwort: Die Absicht würde am besten durch Beschränkung der 
Legitimation des Staatsoberhauptes erreicht, was nach Wegmann (s. oben 
S. 239 Note 2) die Verfassungen nicht gewollt haben können! 
2) Für die Staaten, die schon konstitutionelle Verfassungen besassen, 
als sie zur „Völkerrechtsgemeinschaft“ hinzutraten, ist der entsprechende 
Nachweis ebenfalls nicht schwer zu führen. S. auch Heilborn, System. S. 155 f. 
{freilich wieder unter Verwerthung seiner m. E. irrigen Grundanschauung).
	        
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