Full text: Völkerrecht und Landesrecht

249 
dem Inhalte der Staatsverfassung der Wille jener Person nicht 
fähig ist, den Staatswillen zu erzeugen. Umgekehrt — wenn 
eine nach staatlichem Rechte zur Repräsentation legitimirte 
Person Erklärungen abgiebt, so gelten diese nach dem „allge- 
meinen“ Völkerrechtssatz!) immer als unbedingt wirksam, — 
auch wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen fehlen sollten, 
ohne die der Repräsentant nicht nach aussen handelnd auftreten 
soll oder die landesgesetzliche Ausführung einer internatio- 
nalen Verpflichtung bewirken kann.?) 
Ebenso glatt löst sich weiterhin die Frage, was bezüglich 
der Wirksamkeit der von solchen Staaten abgegebenen Willens- 
erklärungen zu gelten habe, die in ihrer Totalität rücksichtlich 
des internationalen Handelns und Verhandelns verfassungsmässig 
beschränktsind. Verfassungsmässig: nicht gehören hierher die 
Staaten, die aus völkerrechtlichen Gründen, etwa weil sie 
einem die Gesamtheit ihrer auswärtigen Beziehungen kontro- 
lirenden Schutz-(Protektorats)staate unterstellt sind, oder weil sie 
einem Staatenvereine irgendwelcher Art angehören, in der Frei- 
heit ihrer Willensbethätigung anderen Staaten gegenüber gehemmt 
werden; bei ihnen steht nicht das Verhältniss von Völker- und 
Landesrecht, sondern das hier nicht zu erörternde Verhältniss ver- 
schiedener Völkerrechtssätze oder internationaler Rechtsgeschäfte 
in Frage.?) Uns interessirt in unserem Zusammenhange nur der 
zusammengesetzte, der aus Gliedstaaten bestehende Bun- 
dessinaf. 
1) Bekanntlich wird zuweilen bei der Ratifikation eines Vertrags dessen 
Wirksamkeit von der noch ausstehenden parlamentarischen Genehmigung oder 
Ausführungsgesetzgebung abhängig gemacht. Gerade dass dies ausdrücklich 
geschieht, spricht dafür, dass nach allgemeinen Regeln der Mangel jener 
landesrechtlichen Bedingungen für das Völkerrecht gleichgültig ist. Andern- 
falls wäre die Beredung vollkommen überflüssig. S. übrigens auch $ 12, II. 
2) Im Resultate stimmt hiermit auch Nippold, a. a. 0. S. 112£., insbes. 
S. 143. überein. Seine von Selbstwidersprüchen durchzogene Beweis- 
führung steht aber völlig in der Luft. Gegen diese sehr richtig Heilborn. 
System. S. 149£. 
3) Aus demselben Grunde kann ich die Frage bei Seite lassen, was für 
völkerrechtliche Bedeutung die den Vasallenstaaten von ihrem Suzerän 
bezüglich des internationalen Verkehrs auferlegten Beschränkungen besitzen. 
Denn, wie schon oben (S. 171 f.) bemerkt, handelt es sich bei den Beziehungen 
zwischen Suzerän und Vasallen sachlich um vertragsmässige, man kann wohl 
sagen völkerrechtliche Verhältnisse. Zudem kammen hier in der Hauptsache 
16%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.