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dem Inhalte der Staatsverfassung der Wille jener Person nicht
fähig ist, den Staatswillen zu erzeugen. Umgekehrt — wenn
eine nach staatlichem Rechte zur Repräsentation legitimirte
Person Erklärungen abgiebt, so gelten diese nach dem „allge-
meinen“ Völkerrechtssatz!) immer als unbedingt wirksam, —
auch wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen fehlen sollten,
ohne die der Repräsentant nicht nach aussen handelnd auftreten
soll oder die landesgesetzliche Ausführung einer internatio-
nalen Verpflichtung bewirken kann.?)
Ebenso glatt löst sich weiterhin die Frage, was bezüglich
der Wirksamkeit der von solchen Staaten abgegebenen Willens-
erklärungen zu gelten habe, die in ihrer Totalität rücksichtlich
des internationalen Handelns und Verhandelns verfassungsmässig
beschränktsind. Verfassungsmässig: nicht gehören hierher die
Staaten, die aus völkerrechtlichen Gründen, etwa weil sie
einem die Gesamtheit ihrer auswärtigen Beziehungen kontro-
lirenden Schutz-(Protektorats)staate unterstellt sind, oder weil sie
einem Staatenvereine irgendwelcher Art angehören, in der Frei-
heit ihrer Willensbethätigung anderen Staaten gegenüber gehemmt
werden; bei ihnen steht nicht das Verhältniss von Völker- und
Landesrecht, sondern das hier nicht zu erörternde Verhältniss ver-
schiedener Völkerrechtssätze oder internationaler Rechtsgeschäfte
in Frage.?) Uns interessirt in unserem Zusammenhange nur der
zusammengesetzte, der aus Gliedstaaten bestehende Bun-
dessinaf.
1) Bekanntlich wird zuweilen bei der Ratifikation eines Vertrags dessen
Wirksamkeit von der noch ausstehenden parlamentarischen Genehmigung oder
Ausführungsgesetzgebung abhängig gemacht. Gerade dass dies ausdrücklich
geschieht, spricht dafür, dass nach allgemeinen Regeln der Mangel jener
landesrechtlichen Bedingungen für das Völkerrecht gleichgültig ist. Andern-
falls wäre die Beredung vollkommen überflüssig. S. übrigens auch $ 12, II.
2) Im Resultate stimmt hiermit auch Nippold, a. a. 0. S. 112£., insbes.
S. 143. überein. Seine von Selbstwidersprüchen durchzogene Beweis-
führung steht aber völlig in der Luft. Gegen diese sehr richtig Heilborn.
System. S. 149£.
3) Aus demselben Grunde kann ich die Frage bei Seite lassen, was für
völkerrechtliche Bedeutung die den Vasallenstaaten von ihrem Suzerän
bezüglich des internationalen Verkehrs auferlegten Beschränkungen besitzen.
Denn, wie schon oben (S. 171 f.) bemerkt, handelt es sich bei den Beziehungen
zwischen Suzerän und Vasallen sachlich um vertragsmässige, man kann wohl
sagen völkerrechtliche Verhältnisse. Zudem kammen hier in der Hauptsache
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