Full text: Völkerrecht und Landesrecht

af 
— in dem Sinne, dass eine Vertragswillenserklärung, die gegen 
landesrechtliches Verbot oder vor der zur Ausführung des Ver- 
trags erforderlichen Ergänzung des Landesrechts abgegeben wird, 
keine oder doch vorläufig keine volle oder auch umgekehrt nur 
eine provisorische völkerrechtliche Wirkung besitzen solle. Nicht 
bloss die „Gültigkeit“ oder „Ungültigkeit“ des staatlichen Akts 
nach Landesrecht, sondern überhaupt — um es kurz zu sagen — 
seine Uebereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Lan- 
desrecht wäre dann relevantes Merkmal des Thatbestandes, an 
den das Völkerrecht die Rechtsfolge der Wirksamkeit oder Un- 
wirksamkeit der Vertragswillenserklärung knüpfte. Auch hier 
also kann nur vom Völkerrecht die Entscheidung getroffen 
werden. Nicht ob die Staatsverfassung die parlamentarische 
Genehmigung als. aufschiebende, die Versagung der Genehmigung 
als auflösende Bedingung der Vertragsgültigkeit setzen will, son- 
dern ob sich ein Völkerrechtssatz nachweisen lässt, der durch 
Verweisung auf jene Jandesrechtlichen Normen deren Beachtung 
als völkerrechtlich relevant erklärt, das gilt es zu untersuchen. 
Giebt es solchen internationalen Rechtssatz? 1} 
1) Dass auf den Nachweis dieses Völkerrechtssatzes alles ankommt, ist 
von mehreren Schriftstellern ausgesprochen oder doch gefühlt worden. Aber 
die meisten nehmen es damit sehr leicht. Namentlich Gorius, Annalen des 
Deutschen Reiches 1874. Sp. 768f.; vergl. ebenda 1875. Sp. 536; Seligmann, 
a. a. 0. S. 49f£.; Wegmann a. a. O0. 8. 90f., die aus der Thatsache, dass 
die konstitutionellen Staaten jene Beschränkungen verfassungsrechtlich ein- 
geführt haben, die Bildung eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts des 
fraglichen Inhalts folgern wollen. Es wird sofort erhellen, dass aus den 
in Betracht kommenden Verfassungsregeln gerade das Gegentheil zu ent- 
nehmen ist. (Gegen jene Ansicht s, Nippold, Völkerrechtl. Vertrag, 
S. 149£, und bes. Tezner a. a. 0, S. 125f., 131.) Noch einfacher macht 
es sich Bornhak, Preuss. Staatsrecht. III. Freiburg 1890. S. 21. Er meint, 
das Völkerrecht gehe von der irrthümlichen Voraussetzung aus (!), es handele sich 
bei dem staatsrechtlich aufgestellten Erfordernisse der parlamentarischen Ge- 
nehmigung nur um die Bezeichnung der zum Vertragsschlusse berechtigten 
Organe; deshalb lege es dem Erfordernisse auch vöikerrechtliche Wirkung 
bei, Dieser falsche Ausgangspunkt lasse aber die Rechtsgültigkeit (!) 
des völkerrechtlichen Grundsatzes unberührt. -« Das Völkerrecht gehe 
eben auf das Verfassungsrecht der einzelnen Staaten „nicht weiter ein“, — 
Daneben ist aber auch der Versuch gemacht worden, die Nothwendigkeit des 
gesuchten Völkerrechtssatzes aus inneren Gründen zu erweisen. Darauf 
wollen namentlich die Ausführungen bei Jellinek, Gesetz und Verordnung 
S. 348ff. hinaus. Gegen ihn vor allem Seligmann, a. a. 0. S. 56f., 125£.,
	        
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