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— in dem Sinne, dass eine Vertragswillenserklärung, die gegen
landesrechtliches Verbot oder vor der zur Ausführung des Ver-
trags erforderlichen Ergänzung des Landesrechts abgegeben wird,
keine oder doch vorläufig keine volle oder auch umgekehrt nur
eine provisorische völkerrechtliche Wirkung besitzen solle. Nicht
bloss die „Gültigkeit“ oder „Ungültigkeit“ des staatlichen Akts
nach Landesrecht, sondern überhaupt — um es kurz zu sagen —
seine Uebereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Lan-
desrecht wäre dann relevantes Merkmal des Thatbestandes, an
den das Völkerrecht die Rechtsfolge der Wirksamkeit oder Un-
wirksamkeit der Vertragswillenserklärung knüpfte. Auch hier
also kann nur vom Völkerrecht die Entscheidung getroffen
werden. Nicht ob die Staatsverfassung die parlamentarische
Genehmigung als. aufschiebende, die Versagung der Genehmigung
als auflösende Bedingung der Vertragsgültigkeit setzen will, son-
dern ob sich ein Völkerrechtssatz nachweisen lässt, der durch
Verweisung auf jene Jandesrechtlichen Normen deren Beachtung
als völkerrechtlich relevant erklärt, das gilt es zu untersuchen.
Giebt es solchen internationalen Rechtssatz? 1}
1) Dass auf den Nachweis dieses Völkerrechtssatzes alles ankommt, ist
von mehreren Schriftstellern ausgesprochen oder doch gefühlt worden. Aber
die meisten nehmen es damit sehr leicht. Namentlich Gorius, Annalen des
Deutschen Reiches 1874. Sp. 768f.; vergl. ebenda 1875. Sp. 536; Seligmann,
a. a. 0. S. 49f£.; Wegmann a. a. O0. 8. 90f., die aus der Thatsache, dass
die konstitutionellen Staaten jene Beschränkungen verfassungsrechtlich ein-
geführt haben, die Bildung eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts des
fraglichen Inhalts folgern wollen. Es wird sofort erhellen, dass aus den
in Betracht kommenden Verfassungsregeln gerade das Gegentheil zu ent-
nehmen ist. (Gegen jene Ansicht s, Nippold, Völkerrechtl. Vertrag,
S. 149£, und bes. Tezner a. a. 0, S. 125f., 131.) Noch einfacher macht
es sich Bornhak, Preuss. Staatsrecht. III. Freiburg 1890. S. 21. Er meint,
das Völkerrecht gehe von der irrthümlichen Voraussetzung aus (!), es handele sich
bei dem staatsrechtlich aufgestellten Erfordernisse der parlamentarischen Ge-
nehmigung nur um die Bezeichnung der zum Vertragsschlusse berechtigten
Organe; deshalb lege es dem Erfordernisse auch vöikerrechtliche Wirkung
bei, Dieser falsche Ausgangspunkt lasse aber die Rechtsgültigkeit (!)
des völkerrechtlichen Grundsatzes unberührt. -« Das Völkerrecht gehe
eben auf das Verfassungsrecht der einzelnen Staaten „nicht weiter ein“, —
Daneben ist aber auch der Versuch gemacht worden, die Nothwendigkeit des
gesuchten Völkerrechtssatzes aus inneren Gründen zu erweisen. Darauf
wollen namentlich die Ausführungen bei Jellinek, Gesetz und Verordnung
S. 348ff. hinaus. Gegen ihn vor allem Seligmann, a. a. 0. S. 56f., 125£.,