33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung. 161
Rußland lassen mehr als dreimonatliche Laufzeit zu. vis Lombard
kredite mit verschiedener Laufzeit sind auf heimische, besonders gesicherte
Rentenwerte, in Deutschland und Italien auch auf bestimmte Auslands-
werte zugelassen. Vas ausländische Devisen- und Anweisungsgeschäft
ist bei den kontinentalen Instituten außer bei der Bank von Frankreich
geregelt. Die belgische Nationalbank hatte die Pflicht, für Staatsrech
nung unter ihrer Garantie Devisen zu kaufen, die andern haben nur ein
Recht, dies zu tun,' die Gesterreichisch-Ungarische Bank darf bis zu 60 Mil
lionen Kronen Devisen in die Gold-, die banca d’Italia Devisen, Aus
landsguthaben und ausländische Schatzscheins ohne Begrenzung in
die Rotendsckung einrechnen, sie bedarf aber, sobald diese Beträge ein
bestimmtes Maß überschreiten, der Regierungsgenehmigung. Unbe
grenzte Einrechnung von Auslandsguthaben und Devisen ist bisher
keiner Notenbank gestattet. Die Bestimmungen über die Einrechnung
der ausländischen Zahlungsmittel sind in den Reichen mit Goldzirku
lation strenger, da die Devise bei starken Noteneinlösungen aus Gold-
bedürfnissen des innern Verkehrs versagen muß. Der Vevisenbesitz
ist aber auch in den andern Staaten mit Recht begrenzt, weil die La
sierung der Währung auf Auslandsforderungen bei Krisen oder kriege
rischen Verwicklungen in mehreren Schuldnerstaaten ernste Bedenken
bietet. Oie Bestimmungen über die Notendeckung sind an anderer
Stelle erörtert worden.
Außerordentlich verschieden sind die gesetzlichen Bestimmungen
über die Bankrate. Die Bank von England hat auch hierin vollkommene
Freiheit und sieht in ihrem veröffentlichten Satz nur eine Durchschnitts-
ziffer, von der so viel Ausnahmen gemacht werden, daß die Rate kaum
als Regel angesehen werden sann; in den Filialen diskontiert sie meist
unter Banksatz. Oer russischen Staatsbank ist es ausdrücklich erlaubt
nach Gegenden und Kreditarten ihre Rate zu ändern. Zn Amerika
bestimmt jede einzelne der elf Vistriktsbanken ihren Diskontsatz selb
ständig, allerdings unter Einflußnahme des Bundesreserverats, der
dadurch sowie durch die Oiskontbestimmung bei Rediskontierungen
zwischen den einzelnen Vistriktsbanken auf eine Annäherung der Raten
hinwirken kann. Deutschland, Gesterreich-Ungarn, Frankreich und
Italien haben Einheitssatz, die legal in einzelnen Reichen zugelassenen
Ausnahmen werden praktisch nicht angewendet.
Die Durchführung eines Einheitssatzes mag in Reichen von der
gewaltigen Ausdehnung Rußlands oder der vereinigten Staaten
schwierig sein. Zwischen Stettin und Lindau sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht so sehr verschieden,' aber der Kaufmann in Wladiwostok
S o m a r y, Bankpolitik. \\