Full text: Bankpolitik

33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung. 161 
Rußland lassen mehr als dreimonatliche Laufzeit zu. vis Lombard 
kredite mit verschiedener Laufzeit sind auf heimische, besonders gesicherte 
Rentenwerte, in Deutschland und Italien auch auf bestimmte Auslands- 
werte zugelassen. Vas ausländische Devisen- und Anweisungsgeschäft 
ist bei den kontinentalen Instituten außer bei der Bank von Frankreich 
geregelt. Die belgische Nationalbank hatte die Pflicht, für Staatsrech 
nung unter ihrer Garantie Devisen zu kaufen, die andern haben nur ein 
Recht, dies zu tun,' die Gesterreichisch-Ungarische Bank darf bis zu 60 Mil 
lionen Kronen Devisen in die Gold-, die banca d’Italia Devisen, Aus 
landsguthaben und ausländische Schatzscheins ohne Begrenzung in 
die Rotendsckung einrechnen, sie bedarf aber, sobald diese Beträge ein 
bestimmtes Maß überschreiten, der Regierungsgenehmigung. Unbe 
grenzte Einrechnung von Auslandsguthaben und Devisen ist bisher 
keiner Notenbank gestattet. Die Bestimmungen über die Einrechnung 
der ausländischen Zahlungsmittel sind in den Reichen mit Goldzirku 
lation strenger, da die Devise bei starken Noteneinlösungen aus Gold- 
bedürfnissen des innern Verkehrs versagen muß. Der Vevisenbesitz 
ist aber auch in den andern Staaten mit Recht begrenzt, weil die La 
sierung der Währung auf Auslandsforderungen bei Krisen oder kriege 
rischen Verwicklungen in mehreren Schuldnerstaaten ernste Bedenken 
bietet. Oie Bestimmungen über die Notendeckung sind an anderer 
Stelle erörtert worden. 
Außerordentlich verschieden sind die gesetzlichen Bestimmungen 
über die Bankrate. Die Bank von England hat auch hierin vollkommene 
Freiheit und sieht in ihrem veröffentlichten Satz nur eine Durchschnitts- 
ziffer, von der so viel Ausnahmen gemacht werden, daß die Rate kaum 
als Regel angesehen werden sann; in den Filialen diskontiert sie meist 
unter Banksatz. Oer russischen Staatsbank ist es ausdrücklich erlaubt 
nach Gegenden und Kreditarten ihre Rate zu ändern. Zn Amerika 
bestimmt jede einzelne der elf Vistriktsbanken ihren Diskontsatz selb 
ständig, allerdings unter Einflußnahme des Bundesreserverats, der 
dadurch sowie durch die Oiskontbestimmung bei Rediskontierungen 
zwischen den einzelnen Vistriktsbanken auf eine Annäherung der Raten 
hinwirken kann. Deutschland, Gesterreich-Ungarn, Frankreich und 
Italien haben Einheitssatz, die legal in einzelnen Reichen zugelassenen 
Ausnahmen werden praktisch nicht angewendet. 
Die Durchführung eines Einheitssatzes mag in Reichen von der 
gewaltigen Ausdehnung Rußlands oder der vereinigten Staaten 
schwierig sein. Zwischen Stettin und Lindau sind die wirtschaftlichen 
Verhältnisse nicht so sehr verschieden,' aber der Kaufmann in Wladiwostok 
S o m a r y, Bankpolitik. \\
	        
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