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kannte auch den Charakter des Rechts als eines nicht
nur natürlichen, sondern auch sozialen Phänomens.
Er vollzog- die Scheidung von der Ethik, die den
Juristen früherer Zeit fremd gewesen war — war
doch für sie das Recht die allgemeine ars boni et aequi,
die einheitlich als Exegese der vorhandenen Gebote
weltlicher und überweltlicher Gesetzgeber darzulegen
war. Es liegt keine sachliche Differenz darin, wenn
Leibniz — hier ganz Schüler von Grotius — das Recht
wieder fast in der Sittlichkeit aufgehen läßt: Die Er
kenntnis, daß das Recht und die Sittlichkeit beson
dere Phänomene seien, war e i n Schritt der Analyse.
Die Erkenntnis, daß beide aus derselben sozialen
Wurzel sprießen und analog zu begreifen seien, ein
weiterer Schritt. Auf Leibniz und Pufendorf folgte
dann Wolff, der das Naturrecht dem System der
Moralwissenschaft definitiv einfügte, wie das schon
vorher anderwärts, besonders in Schottland, ge
schehen war.
Das also war das Naturrecht, das durch das ganze
19. Jahrhundert der Prügelknabe unter den Sozial
wissenschaften war. Generation nach Generation von
Schülern wuchsen heran, die alle sorgfältig gelehrt
wurden, darüber zu lächeln und niemand, der etwas
auf sich hielt, konnte davon ohne mitleidige Gering
schätzung sprechen . Es wurde — und oft von einem
und demselben Kritiker — als halbmaterialistischer,
mechanischer „Naturalismus“ verschrieen, der allem
Idealen und Emotionellen verständnislos gegenüber
stand, bald als höchste spekulative Verirrung eines
Rationalismus, der nie in die Wirklichkeit blickte und