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und die letztere gehört nicht zur ersteren — nicht
weil sie zu schlecht oder zu gut dazu wäre, sondern
weil sie etwas völlig Wesensverschiedenes ist. Und
beide lassen sich bei den Lehrern des Naturrechts
scheiden, nur daß sie mitunter nebeneinander stehen.
Nur mit der Rechts theorie haben wir es zu tun,
wenngleich die Kritik sich viel mehr für die Rechtsmetaphysik
interessierte und wenngleich gerade die
Rechtsmetaphysik von Kant und Richte aus munter
weiterlebte, während die Theorie verdorrte.
Zweitens scheiden wir Rechtstheorie und das Predigen
eines idealen, unwandelbaren Rechtssystems.
Das Letztere halten wir nicht nur wegen der darin
liegenden Vernachlässigung der historischen Bedingtheit
jedes Ideals, sondern aus denselben — logischen
— Gründen 1 wie in der Ethik, auch prinzipiell
für verfehlt.
Drittens also bleibt nur die Rechtstheorie übrig.
Vor allem muß betont werden, daß die Rechtstheorie
des Naturrechts — im Sinne, nochmals sei es wiederholt,
eines Systems von Erkenntnissen über das
Wesen des Rechtsphänomens — keine Einheit ist.
Einheitlich ist daran nur der große Grundgedanke
der wissenschaftlichen Untersuchung dieses bis dahin
der Wissenschaft fast ganz entrückten Problemgebiets.
Im übrigen finden wir einen bunten Reich'
tum von Anregungen und Gesichtspunkten — nach
1 Die Folgezeit stützte ihre Kritik nur auf das erste und nicht
auf das zweite Moment. Sie warf ferner Rechtstheorie und Rechtsideal
— wie ich der Kürze halber sagen will — zusammen. Und
das sind ihre großen Fehler gewesen, die ihre Kritik der besten
Frucht beraubten.