Full text : Vergangenheit und Zukunft der Sozialwissenschaften

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und  die  letztere  gehört  nicht  zur  ersteren  —  nicht
weil  sie  zu  schlecht  oder  zu  gut  dazu  wäre,  sondern
weil  sie  etwas  völlig  Wesensverschiedenes  ist.  Und
beide  lassen  sich  bei  den  Lehrern  des  Naturrechts
scheiden,  nur  daß  sie  mitunter  nebeneinander  stehen.
Nur  mit  der  Rechts  theorie  haben  wir  es  zu  tun,
wenngleich  die  Kritik  sich  viel  mehr  für  die  Rechtsmetaphysik ­
  interessierte  und  wenngleich  gerade  die
Rechtsmetaphysik  von  Kant  und  Richte  aus  munter
weiterlebte,  während  die  Theorie  verdorrte.
Zweitens  scheiden  wir  Rechtstheorie  und  das  Predigen ­
  eines  idealen,  unwandelbaren  Rechtssystems.
Das  Letztere  halten  wir  nicht  nur  wegen  der  darin
liegenden  Vernachlässigung  der  historischen  Bedingtheit ­
  jedes  Ideals,  sondern  aus  denselben  —  logischen ­
  —  Gründen 1  wie  in  der  Ethik,  auch  prinzipiell ­
  für  verfehlt.
Drittens  also  bleibt  nur  die  Rechtstheorie  übrig.
Vor  allem  muß  betont  werden,  daß  die  Rechtstheorie
des  Naturrechts  —  im  Sinne,  nochmals  sei  es  wiederholt, ­
  eines  Systems  von  Erkenntnissen  über  das
Wesen  des  Rechtsphänomens  —  keine  Einheit  ist.
Einheitlich  ist  daran  nur  der  große  Grundgedanke
der  wissenschaftlichen  Untersuchung  dieses  bis  dahin ­
  der  Wissenschaft  fast  ganz  entrückten  Problemgebiets. ­
  Im  übrigen  finden  wir  einen  bunten  Reich'
tum  von  Anregungen  und  Gesichtspunkten  —  nach
1  Die  Folgezeit  stützte  ihre  Kritik  nur  auf  das  erste  und  nicht
auf  das  zweite  Moment.  Sie  warf  ferner  Rechtstheorie  und  Rechtsideal ­
  —  wie  ich  der  Kürze  halber  sagen  will  —  zusammen.  Und
das  sind  ihre  großen  Fehler  gewesen,  die  ihre  Kritik  der  besten
Frucht  beraubten.
            
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