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sehen. Aber erst um die Zeit des Auftretens Savignys
begann die Rechtswissenschaft, als solche und als
ganze, Front gegen die theoretische Analyse zu
machen und die Rechtsgeschichte — abgesehen natürlich
von der juristischen Technik der Praxis 1 — für
die Rechtswissenschaft schlechtweg zu erklären. Von
da ab trat in ihr einerseits die ganze romantische Abneigung
gegen die „Aufklärungsphilosophie“, die man
mit den wissenschaftlichen Leistungen der gleichen
Periode zusammenwarf, andrerseits die ganze übellaunige
Verachtung des Tatsachensammlers gegen alles,
was keine Urkunde ist, hervor. Arbeit an der Urkunde,
das war die eigentliche wissenschaftliche Arbeit für
sie, alles weitere war bestenfalls schöne Einleitung,
meist aber lediglich Feuilletonistik. Das Naturrecht
war für sie eine spekulative Philosophie und außerdem
noch eine sehr unsympathische — nämlich hedonisch-rationalistische
— species. Der allgemeine
Fonds von Gedanken bestand im romantischen Dogma
vom einzigartigen, unausschöpfbaren, halb mystischen
Volksgeist und einigen geschichtsphilosophischen
Derivaten bezüglich des Problems der Analogie
der Rechtsentwicklung verschiedener Völker
usw. Aber in diesen Dingen kam es nicht zu weiterem
Vordringen: Man begnügte sich, den Volksgeist usw.
gleichsam anzuerkennen und ohne viel nach dem
Wesen des Phänomens zu fragen, wandte man sich
dem Gegenstand des eigentlichen Interesses zu, der
Arbeit im Archiv.
1 Diese blieb ziemlich unberührt, wie das ja in der Natur der
Sache lag.