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Der Eigentümer des Rentengutes erwirbt kein getheiltes
Eigenthum, wie der Erbpächter, dem nur das Nutzeigenthum und
nicht das Obereigenthum hinsichtlich des Substanzes des Grund
stückes zusteht; sondern er wird zum alleinigen Eigenthümerdes
erworbenen Grundstückes, dem, als solchen, alle Rechte des
Eigentümers gebüren; er kann sein Gut veräussern, verschulden
und für den Fall seines Ablebens über dasselbe frei verfügen.
Die rechtliche Natur der Institution schliesst jedoch nicht aus,
dass innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den
kontrahirenden Interessenten solche freie Vereinbarungen zu
Stande kommen, welche dem jeweiligen Eigenthümer hinsicht
lich des freien Verfügungsrechtes über das Rentengut gewisse
Einschränkungen auf erlegen. Art und Weise, so auch das Mass
dieser Einschränkungen des Eigenthumsrechtes werden durch
jene wirtschaftspolitischen und staatlichen Zwecke bestimmt,
in deren Dienst die Rentengüter stehen. Die Redeutung dieser
Einschränkungen besteht darin, dass sie die Garantien der plan-
mässigen Aufrechterhaltung der Rentengüter, die Mittel der an
haltenden Beeinflussungen sind.
Zwischen dem Erwerb eines Grundbesitzes gegen Kapital
hypothek und Rentenhypothek besteht der Unterschied nicht
in den jährlichen Leistungen, denn es bleibt sich gleich,
ob jährlich Rente, oder aber Kapitalrate und Zinsen entrich
tet werden; auch im Kaufpreise des Grundbesitzes darf
dieser Unterschied nicht gesucht werden, denn dieser bildet
sich, in beiden Fällen des Erwerbes, unter freiem und vollem
Zurgeltungkommen der preisbildenden Factoren; aber auch im
Rechtsverhältnisse des Käufers zum Grundbesitze kann kein
Unterschied gefunden werden, nachdem der Käufer sowohl da,
als auch dort gleich zum Eigenthümer des Grundbesitzes wird.
Eine Abweichung besteht nur in jener juridischen Behandlungs
weise, welcher der Kaufpreis des Grundbesitzes nach dem
Erwerb desselben theilhaft wird. Bei Veräusserung gegen Kapi
talhypothek muss ein Theil des Grundwertes bezahlt werden,
welcher sich in der Regel auf einen bedeutenden Betrag be
läuft; bei dem Rentengute hingegen wird immer nur Ertrag hin-
gegeben und nicht ein Theil des Grundwertlies. Der Eigen
tümer eines gegen Kapitalhypothek erworbenen Gutes schuldet
Kapital, während der Rentengutskäufer nur Rentenanteile,
Jahresrente; bei Letzteren wird somit der ganze Kapitalbetrag
nie auf einmal fällig.
In 'der Rechtsinstitution des Rentengutes äussert sich eine
sehr wertvolle Weiterentwickelung des modernen Agrarrechts.