Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Der Eigentümer des Rentengutes erwirbt kein getheiltes 
Eigenthum, wie der Erbpächter, dem nur das Nutzeigenthum und 
nicht das Obereigenthum hinsichtlich des Substanzes des Grund 
stückes zusteht; sondern er wird zum alleinigen Eigenthümerdes 
erworbenen Grundstückes, dem, als solchen, alle Rechte des 
Eigentümers gebüren; er kann sein Gut veräussern, verschulden 
und für den Fall seines Ablebens über dasselbe frei verfügen. 
Die rechtliche Natur der Institution schliesst jedoch nicht aus, 
dass innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den 
kontrahirenden Interessenten solche freie Vereinbarungen zu 
Stande kommen, welche dem jeweiligen Eigenthümer hinsicht 
lich des freien Verfügungsrechtes über das Rentengut gewisse 
Einschränkungen auf erlegen. Art und Weise, so auch das Mass 
dieser Einschränkungen des Eigenthumsrechtes werden durch 
jene wirtschaftspolitischen und staatlichen Zwecke bestimmt, 
in deren Dienst die Rentengüter stehen. Die Redeutung dieser 
Einschränkungen besteht darin, dass sie die Garantien der plan- 
mässigen Aufrechterhaltung der Rentengüter, die Mittel der an 
haltenden Beeinflussungen sind. 
Zwischen dem Erwerb eines Grundbesitzes gegen Kapital 
hypothek und Rentenhypothek besteht der Unterschied nicht 
in den jährlichen Leistungen, denn es bleibt sich gleich, 
ob jährlich Rente, oder aber Kapitalrate und Zinsen entrich 
tet werden; auch im Kaufpreise des Grundbesitzes darf 
dieser Unterschied nicht gesucht werden, denn dieser bildet 
sich, in beiden Fällen des Erwerbes, unter freiem und vollem 
Zurgeltungkommen der preisbildenden Factoren; aber auch im 
Rechtsverhältnisse des Käufers zum Grundbesitze kann kein 
Unterschied gefunden werden, nachdem der Käufer sowohl da, 
als auch dort gleich zum Eigenthümer des Grundbesitzes wird. 
Eine Abweichung besteht nur in jener juridischen Behandlungs 
weise, welcher der Kaufpreis des Grundbesitzes nach dem 
Erwerb desselben theilhaft wird. Bei Veräusserung gegen Kapi 
talhypothek muss ein Theil des Grundwertes bezahlt werden, 
welcher sich in der Regel auf einen bedeutenden Betrag be 
läuft; bei dem Rentengute hingegen wird immer nur Ertrag hin- 
gegeben und nicht ein Theil des Grundwertlies. Der Eigen 
tümer eines gegen Kapitalhypothek erworbenen Gutes schuldet 
Kapital, während der Rentengutskäufer nur Rentenanteile, 
Jahresrente; bei Letzteren wird somit der ganze Kapitalbetrag 
nie auf einmal fällig. 
In 'der Rechtsinstitution des Rentengutes äussert sich eine 
sehr wertvolle Weiterentwickelung des modernen Agrarrechts.
	        
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