Contents: Die Krankenversicherung

BO 
10 Jahre der Hauptversammlung einen Bericht über die 
Durchführungsergebnisse des Übereinkommens zu erstatten. 
Eine der nächsten Hauptversammlungen wird daher ent- 
scheiden können, ob die Bestimmungen des Washingtoner 
Übereinkommens jenen eines etwa anzunehmenden Über- 
einkommensentwurfs über die Krankenversicherung an- 
zupassen sein werden. 
2. Der Verwaltungsrat hatte ferner zu bestimmen, ob 
die Hauptversammlung vom Jahr 1927 auch die Versiche- 
rung der Arbeitnehmer in der Seeschiffahrt zu behandeln 
haben wird. Da der zunächst zu befragende Seemanns- 
ausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation sich 
hierüber noch nicht äussern konnte, hat der Verwaltungs- 
rat beschlossen, dass der Verhandlungsgegenstand die 
Seemannsversicherung nicht umfasst. 
5. Endlich‘ hatte. der. Verwaltungsrat darüber zu 
beschliessen, ob die Stellung der Ausländer in der Kranken- 
versicherung als zum Verhandlungsgegenstand gehörig 
zu betrachten ist. In ‚der obligatorischen Krankenver- 
sicherung ist der Ausländer, von wenigen Ausnahmen 
abgesehen, dem Inländer gleichgestellt. Der Verwaltungs- 
rat hielt es für geboten, die Stellung der Ausländer in der 
Krankenversicherung in das Aufgabengebiet der Haupt- 
versammlung von 1927 einzubeziehen. Im Jahr 1925 
wurde bei der Behandlung der Frage der Entschädigung 
von Betriebsunfällen ein besonderer Übereinkommens- 
entwurf über die Gleichbehandlung ausländischer und 
inländischer Unfallbeschädigter angenommen — ein Vor- 
gang, der durch die Bedeutung, die dem Wohnsitz der 
Anspruchsberechtigten in der Unfallversicherung oder 
Unfallentschädigung zukommt, begründet war. Hingegen 
kann die Stellung der Ausländer in der Krankenversiche- 
rung schon durch die Bestimmung des Anwendungs- 
gebietes eines Übereinkommens über die Krankenversi- 
cherung geregelt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.