1466 VII. WbiGnitt: Einzelne Soulbverhältniffe
febhr ein fchriftlicher Vermerk gemacht zu werden, jedoch entfpricht ein foldher nicht einer
iOriftlihen Form im Sinne der S$ 780 und 781 und es fchien nicht veranlaßt, hier eine
Erihwerung des Verkehrs herbeizuführen. Ohnebin Mießen im Leben DU und YAb-
cechnung Häufig ineinander, (Val. hiezu B. 1, 509; € 1 enthielt diele Yusnahme-
Sotieiit noch nicht).
: 1. Neber den Begriff des BergleicdhS und die weiteren Einzelfragen vgl. die Bem.
zu S 779.
3, Ueber den Begriff der Wbrednung ift hier noch näher zu handeln:
a) Der fog. Wbredhnungs- oder Beredhnungsvertrag bildet eine Un te r-
art des Anerfenninisvertrags. Er ijt begrifflich ein Vertrag, in welchem der
eine Teil — Jet e8 im eigentlichen Laufenden Rehnungsverhältnis
(Contokurrent $ 355 GOB.) oder im uneigentliden KednungsSver-
Bältnis — anerfennt oder bekennt, dem anderen Teile nach gepflogener Wb-
rechnung oder Berechnung noch einen Saldo zu feOulden, während die
zinzelnen Kechnungspoften und der jedem einzelnen often zugrunde liegende
Sach= oder Tatbeitand in dem Vertrag unermähnt bleiben (M. Il, 691). Im
der Ünerfennung des Refultates einer Abrechnung wurde am früheften ein
jelbftändiger Schuldarund gefunden, vgl. Bahr, Anerkennung $ 55, ROH®S.
5 =: 56, Seuff. Arch. Bd. 26 Nr. 234, Windfdheid-Ripp S 412 b
‚20€
Unter den Begriff der Abreihnung kann hier aber auch fallen jede
unter Mitwirkung des Gläubigers und Schuldner? vorgenommene Zeftitellung
ziner Neihe von einfeitigen Scdhuldpoften auf einen Sefamt-
betrag durch Salem en pe NN, {fofern nur ein felb{tändiger BerpflichtungsS-
mwille anzunehmen ift (val. unten b); f. NOS. Iur. Wihr. 1908 S. 31,
echt 1908 Nr. 291.
, Bei nüherem Bufehen ftellt {ich freilich das MbrechnungsSgefhäft vom
juriftifchen aöberem S aus als ein Borgang dar, der Jh aus einer Mehr-
heit von Nechtsgeihäften zufammenfebt: aus mehreren Änerfenntnisverträgen,
mindeftens zwei, in der Hegel drei und aus einem AufredhnungSvertrag; 10
zutreffend MNegel8berger in Iherings Jahrb. Bo. 46 S. 1 N, 9.
Aber au hier ift maßgebend der Wille auf Lo8löfung von den voraus-
zegangenen Berechnungen und auf Feitlegung des Endergebniffes,
insbe). die Zufammenfajfung ineiner Summe mit dem Willen der
Parteien, daß die einzelnen Seichäfte befeitigt werden follen und der Vertrag fir
und fertig in diefe Summe zufammengefaßt werden Joll. Die Vereinbarung
muß alfo abitrakten Charakter in fih tragen durch Abftrahierung von den
einzelnen Boften, Ahnlich wie die Zurückfiührung der mehrfachen obligatorifchen
Beziehungen unter den Parteien auf die eine NechtSbeziehung des Wechfels.
Auch der Erfolg ijt Dderfelbe: die Begründung einer einfeitigen Schuld-
verpflichtung und die Befchränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf Seite
des Schuldner3 (3. 3. Ausfjchluß der Einrede des nicht richtig erfüllten Ber=
trag8 und einer eventuellen Preisminderung bet einem der WbredhnungsS-
poften). Bal. Klingmüller, Nechtsgrund S. 68 und 80, fowie „Schuldveriprechen
und Schuldanerkenntnis” S, 81 Unm. 2, IWering in Verh. D. IX. D. Yur.
Tages Bd. 3. S. 91, Goldmann-Lilienthal S. 831 Anır. 13. Das bloße
Aujammenzählen mehrerer Schuldpoften ijt keine Abrechnung, val. DL®G.
Breslau Recht 1903 S, 360 und Regelsberger a. a, ©. Bon mancher Seite
wird dagegen in der „Zujanimenfaflung in einer Summe“ ein Kaufalvertrag
erblickt, val. v. Tuhr a. a. D. S. 5 (das Verfprechen it kein abftrafte8, da
und foweit die causa im Akte felbjt, allenfallS durch die Worte „im Wege
der Äbrechnung“ 20. angeführt wird) Ahılidh Leonhard, Allgem. Teil S. 266
und Crome $ 301 Unm, 36, 8 305 Anm, 28. Val. ferner Brütt a. a. D.
S. 101 und 145 ff.
Der Gebrauch von Worten, wodurch die Anerkennung der Ab-
vechnung ausdrücklich erklärt wurde, i{t hier nicht notwendig, e8 kant
vielmehr, entfprechend der für fonitige rechtSgefchäftliche Erklärungen
geltenden Megel, auch eine andere Form der Kundgebung genügen, NGE.
Bd. 71 S. 102.
Bei Prüfung eines fog. SeibnucdhesS, wie es hei fortlaufenden Ein-
fäufen in Ddemfelbden Gefchälte Häufig geführt wird. werden KechnungsS-
ee m Dt Yegel den abitrakften Charakter tragen (Seuff. Arch.
Bd. Tr. d
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