Mittel zum Zweck der Regulierung des Geldumlaufs ist, daß die
Fürsorge für die stete Einlösbarkeit der Noten die wichtigste Aufgabe
der Bank darstellt, welcher sich die Kreditgewährung nach Art und
Umfang stets unterzuordnen hat.
Daß die Reichsbank die Bestimmungen des Bankgesetzes, welche
ihre Kreditgewährung normieren, jemals willkürlich zu Ungunsten der
Landwirtschaft gehandhabt hätte, kann niemand behaupten, geschweige
denn beweisen. Ganz im Gegenteil läßt sich der Nachweis erbringen,
daß die Neichsbank der Landwirtschaft gegenüber in ihren Ansprüchen
an die ihr zur Diskontierung vorgelegten Wechsel weniger streng ist,
als gegenüber den anderen Erwerbszweigen. Noch heute ist bei der
Reichsbank eine aus den Zeiten der Preußischen Bank stammende
Verfügung in praktischer Geltung, welche folgendermaßen lautet:
„Wechsel, welche alls den Betrieben ländlicher Gewerbe, wie
alls dein Ankallf voll Getreide und Kartoffeln zum Brennen, voll
Ölsamen für Ölmühlen, aus dem Verkailf von Holz, Getreide,
Spiritus hervorgegangen silld, werdeil auch ohne Hinzutritt eines
kaufmännischen Verbilndeileil voll Gutsbesitzern allein diskontiert,
weiln der Bank die Sicherheit unzweifelhaft erscheillt-„Ausilahnlsweise
dürfen die Bmlkanstalten in den Zeiten des
gewöhnlichen Geldbedarfs der Grundbesitzer, iilsbesondere um die
Zeit der Wollmärkte und der Ernte, auch solche Wechsel ankaufen,
welche ails dem landwirtschaftlichen Gewerbe nicht hervorgegangen,
soildern nur zu dem Behufe allsgestellt sind, sich über vorübergeheilde
Geldbedürfnisse hinwegzuhelfen. Bei diesen Wechseln wird iildessen
ill der Regel auf drei gute Unterschriften gehalten Eine Erneuerung
derartiger Wechsel taun ausnahmsweise, jedoch niemals für länger
als weitere drei Mollate geilehmigt werdeil."
Der erste Absatz verfügt, daß von der Erlaubnis des Bankgesetzes,
sich mit zwei notorisch sicheren Wechselunterschriften zu begnügen,
Grundbesitzeril gegenüber allgemein Gebrauch gemacht werden
soll.' Der zweite Absatz hat besonderes Interesse gegenüber der Thatsache,
welche im September 1897 großes Aufsehen erregte, daß
nämlich die Reichsbank einem großen Bankhaus die Diskontierullg
sogenannter Finanzwechsel verweigerte. Wechsel, welche nicht aus einem
abgeschlossenen Geschäft hervorgegangeil sind, fonbern, wie die Verfügung
sagt, ..llur zu dem Behufe ausgestellt sind, sich über vorübergehende
Geldbedürfnisse hinwegzuhelfen", silld jedoch nichts
allderes als Fiilailzwechsel. Wenn die Reichsbank solche Wechsel den