Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

Wege  königlicher'  Botschaft  an  das  Abgeordnetenhaus.  Zu  ihrem
Inkrafttreten  bedarf  es  der  Zustimmung  dieses  Körpers,  der  Sanktion ­
  des  Königs  und  der  Veröffentlichung  durch  das  Finanzgesetz.
Kommt  dieses  Gesetz  nicht  rechtzeitig  zustande,  so  kann  die  Negierung
über  königliche  Ermächtigung  den  Dienst  auf  Grund  des  Voranschlags ­
  des  Vorjahres  fortsetzen,  ohne  jedoch  diesen  Voranschlag
überschreiten  und  das  Provisorium  über  ein  Jahr  hinausziehen  zu
dürfen.
Den  Gegenstand  jedes  Voranschlages  bildet  der  laufende
Dienst,  nämlich  die  Gesamtheit  der  Einnahmen  und  Ausgaben
im  Laufe  eines  Finanzjahres.  Das  Finanzjahr  beginnt  am  1.  April
und  endet  am  31.  März;  doch  reicht  die  Verwendungsdauer  aller
Ausgabekredite  bis  zum  I.Mai,  jene  der  Kredite  für  begonnene  und
noch  nicht  vollendete  Arbeiten  bis  zum  1.  Juli  und  jene  der  Kredite
für  Nachtrags-  und  außerordentliche  Erfordernisse  sowie  zur  Bezahlung ­
  bestehender  Schulden  bis  zum  1.  Oktober.  Innerhalb  des
laufenden  Dienstes  werden  nach  Kapiteln  und  Artikeln,  welche  die
einzelnen  Dienstzweige  betreffen,  die  Einnahmen  und  die  Ausgaben ­
  gesondert  vorgesehen.
Die  Einnahmen  gehen  insgesamt  auf  Rechnung  des  Finanzministeriums ­
  und  werden  in  Ressort-  und  in  allgemeine  Einnahmen
unterschieden.  AIs  Ressorteinnahmen  gelten  jene,  welche  den  Gesetzen ­
  gemäß  aus  der  Verwaltungstätigkeit  der  einzelnen  Ressortministerien
  hervorgehen.  Die  allgemeinen  Einnahmen  umfassen  den
Ertrag  der  direkten  und  indirekten  Steuern,  der
Stempel  und  Gebühren,  der  Staatsmonopole,  der
staatlichen  Betriebe,  der  Staatsdomänen,  ferner  die
Subventionen  und  verschiedene  Einkünfte.
Direkte  Steuern  waren  zuletzt:  die  Grundsteuer  fkunciara),
  die  Kopfsteuer  (cäi  de  comuncia|ie),  die  Schanksteuer
(licenta  bäuturilor  spirituoase),  die  Erwerbsteuer  (patentele),  die
Besoldungssteuer  (taxaasupra  salariilor)  und  die  Einhebungszuschläge.

DieErundsteuer,  welche  1914/15  20  Millionen  Lei  einbrachte,
wird  von  allen  städtischen  und  ländlichen  Realitäten  mit  Ausnahmeder
Kirchen,  Pfarrhäuser,  Schulen,  Wohltätigkeitsanstalten,  öffentlichen ­
  Gebäude  und  Straßen  sowie  der  unproduktiven  Flächen  und
der  nicht  in  Forstbetrieb  genommenen  Wälder  entrichtet.  Zeitlich
befreit  von  der  Grundsteuer  sind  Neubauten  für  drei  Jahre  von
ihrer  Bewohnbarkeit  an,  Wein-  und  Baumgärten  für  fünf  Jahre
von  ihrer  Anlage  an  und  künstlich  entwässerte  Sümpfe  für  tO  Jahre  von
ihrer  Trockenlegung  an.  Die  Grundlage  der  Bemessung  bildet  der
Reinertrag,  das  heißt  der  Gesamtertrag  nach  Abzug  der  Betriebs ­
            
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