Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

94 
Politische Verhält nisse 
der Zahl, dem Maße, dem Gewichte und bisweilen auch nach dem 
Werte der Waren und werden beim Abertritt der Waren über die 
Landesgrenze von eigenen Organen eingehoben, welche die Ge 
bühren nach dem Tarife, oder, soweit der Tarif keine Bestimmungen 
enthält, in analoger Anwendung des Tarifs bemessen. Je nach der 
Richtung, die der Warenverkehr nimmt, unterscheidet er sich in den 
Einfuhr-, Ausfuhr-, und Durchfuhr-Verkehr. Belastet 
mit Zollgebühren ist in erster Linie die Einfuhr, die Ausfuhr nur 
rücksichtlich weniger Artikel, während die Durchfuhr meist zollfrei 
und unbeschränkt zulässig ist, soweit nicht die Landesverteidigung, 
wie bei der Durchfuhr von Waffen und Munition, oder sanitäre 
Rücksichten in Betracht kommen. Zur Erleichterung des Zollverkehrs 
bestehen in Rumänien Zollfreilager iintreposito), welche unter ge 
wissen Lautelen und für die Dauer von längstens zwei Jahren die 
Aufbewahrung unverzollter Waren bis zu ihrem Eintritte in den 
Verkehr und der damit verbundenen Verzollung oder bis zu ihrer 
Wiederausfuhr ermöglichen. Die Zolleinnahmen stellten sich 
1914/15 auf 65 Millionen Lei. 
Der Stempel- und Gebührenpflicht unterliegen die Erb 
schaften, alle gerichtlichen und privaten Rechtsurkunden sowie ge 
wisse Verträge. Die Stempel sind teils fir, teils prozentuell; 
die firen Stempel zerfallen in 8 von 10 Bani bis 25 Lei reichende 
Klassen, die Prozentualstempel in 3 Kategorien von 6, 10 und 60 
Bani pro 100 Lei; die Gebühren endlich sind prozentuell, umfassen 
4 Abstufungen von 0,25, 0,60, 2 und 3 Lei pro 100 Lei und 
steigen bei Erbschaften bis zu 12°/ 0 - Die Entrichtung der Stempel 
erfolgt stets bei der Abfassung der betreffenden Urkunden und zwar 
durch Aufkleben von Marken oder durch Verwendung von Bogen 
mit aufgedruckten Marken, jene der Gebühren beim Anfalle der 
Erbschaft oder beim Abschlüsse der gebührenpflichtigen Verträge 
durch direkte Zahlung an die Staatskassen in der im Eebührentarife 
vorgesehenen Höhe. Befreit von der Stempel- und Eebühren- 
pflicht sind alle Schriftstücke der öffentlichen Behörden in Verwal- 
tungs-, Wahl-, Straf- und Militärangelegenheiten sowie die 
Armutszeugnisse. Die Übertretungen der Stempel- und Eebühren- 
vorschriften sind mit Geldstrafen bedroht. Die einfließenden Geld 
strafen bilden eine Ergänzung der Stempel- und Eebühren-Ein- 
nahmen. Aus beiden Quellen wurden 1916/17 mehr als 34,9 
Millionen Lei erzielt. 
Staatsmonopole bestehen in Rumänien für Salz, Tabak, 
Zigarettenpapier, Zündhölzer, Schießpulver und Spielkarten und 
brachten zusammen 1916/17 rund 101 Millionen Lei ein. 
Die staatlichen Betriebe haben die Schiffahrt und Fischerei,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.