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Politische Verhält nisse
der Zahl, dem Maße, dem Gewichte und bisweilen auch nach dem
Werte der Waren und werden beim Abertritt der Waren über die
Landesgrenze von eigenen Organen eingehoben, welche die Ge
bühren nach dem Tarife, oder, soweit der Tarif keine Bestimmungen
enthält, in analoger Anwendung des Tarifs bemessen. Je nach der
Richtung, die der Warenverkehr nimmt, unterscheidet er sich in den
Einfuhr-, Ausfuhr-, und Durchfuhr-Verkehr. Belastet
mit Zollgebühren ist in erster Linie die Einfuhr, die Ausfuhr nur
rücksichtlich weniger Artikel, während die Durchfuhr meist zollfrei
und unbeschränkt zulässig ist, soweit nicht die Landesverteidigung,
wie bei der Durchfuhr von Waffen und Munition, oder sanitäre
Rücksichten in Betracht kommen. Zur Erleichterung des Zollverkehrs
bestehen in Rumänien Zollfreilager iintreposito), welche unter ge
wissen Lautelen und für die Dauer von längstens zwei Jahren die
Aufbewahrung unverzollter Waren bis zu ihrem Eintritte in den
Verkehr und der damit verbundenen Verzollung oder bis zu ihrer
Wiederausfuhr ermöglichen. Die Zolleinnahmen stellten sich
1914/15 auf 65 Millionen Lei.
Der Stempel- und Gebührenpflicht unterliegen die Erb
schaften, alle gerichtlichen und privaten Rechtsurkunden sowie ge
wisse Verträge. Die Stempel sind teils fir, teils prozentuell;
die firen Stempel zerfallen in 8 von 10 Bani bis 25 Lei reichende
Klassen, die Prozentualstempel in 3 Kategorien von 6, 10 und 60
Bani pro 100 Lei; die Gebühren endlich sind prozentuell, umfassen
4 Abstufungen von 0,25, 0,60, 2 und 3 Lei pro 100 Lei und
steigen bei Erbschaften bis zu 12°/ 0 - Die Entrichtung der Stempel
erfolgt stets bei der Abfassung der betreffenden Urkunden und zwar
durch Aufkleben von Marken oder durch Verwendung von Bogen
mit aufgedruckten Marken, jene der Gebühren beim Anfalle der
Erbschaft oder beim Abschlüsse der gebührenpflichtigen Verträge
durch direkte Zahlung an die Staatskassen in der im Eebührentarife
vorgesehenen Höhe. Befreit von der Stempel- und Eebühren-
pflicht sind alle Schriftstücke der öffentlichen Behörden in Verwal-
tungs-, Wahl-, Straf- und Militärangelegenheiten sowie die
Armutszeugnisse. Die Übertretungen der Stempel- und Eebühren-
vorschriften sind mit Geldstrafen bedroht. Die einfließenden Geld
strafen bilden eine Ergänzung der Stempel- und Eebühren-Ein-
nahmen. Aus beiden Quellen wurden 1916/17 mehr als 34,9
Millionen Lei erzielt.
Staatsmonopole bestehen in Rumänien für Salz, Tabak,
Zigarettenpapier, Zündhölzer, Schießpulver und Spielkarten und
brachten zusammen 1916/17 rund 101 Millionen Lei ein.
Die staatlichen Betriebe haben die Schiffahrt und Fischerei,