Verwaltungshaushalt
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Mobilien im Werte von weniger als 500 Lei, über die Miete von
Amtslokalitäten, über den Ankauf von Remonten, über die Be
schaffung von Rohmaterialien für die staatlichen Betriebe, über
unaufschiebbare Arbeiten und schliehlich über Leistungen, für welche
sich bei zwei vorangegangenen Offertverhandlungen ein Bewerber
nicht gemeldet hat. Alle übrigen Verträge, welche eine Einnahme
oder Ausgabe zur Folge haben, müssen im Wege öffentlicher, all
gemein oder für alle konkurrenzfähigen Personen zugänglicherOffert-
verhandlungen abgeschlossen werden. Die Offertverhandlung
erfolgt auf Grund von Voranschlägen und Bedingungen, aus wel
chen die Art und die Höhe der in Betracht kommenden Leistung,
die von dem Unternehmer geforderten Garantien und die den Be
hörden vorbehaltenen Befugnisse ersichtlich zu sein haben. Die Offert
verhandlungen sind mindestens 30 Tage vorher durch die Amts
zeitungen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Verhandlung,
der vermittelnden Behörde und der Stelle, bei welcher die Vor
anschläge und Bedingungen eingesehen werden können, bekanntzu
machen. Die Offerten werden entweder versiegelt oder durch Zuruf
gemacht, der Zuschlag erfolgt an den Bestbieter. Haben mehrere
Konkurrenten das gleiche Meistgebot gemacht, so findet Zwischen
ihnen eine engere Meistgebotsverhandlung statt. Binnen der in
den Bedingungen angegebenen Zeit sind auch llbergebote zulässig:
doch darf ein neuer Zuschlag an den Überbietenden nur vorge
nommen werden, wenn das llbergebot mit mindestens 5% das
Bestgebot überschreitet, und der ursprüngliche Ersteher sein Best
gebot nicht ergänzt. Bleibt eine Offertverhandlung erfolglos, so ist
eine zweite auszuschreiben: der Erfolg jeder Verhandlung ist in
einem Protokolle festzuhalten und bedarf zum Abschlüsse des Ver
trages der Genehmigung der zuständigen Behörde. Vorschüsse
werden nur für geleistete Arbeiten und bereits gelieferte Materialien
gegeben.
Ist eine Zahlung anerkannt worden, so wird sie von der zur
Verfügung über den betreffenden Kredit befugten Behörde ange
wiesen. Die Anweisungen werden inZahlungs- und Ermächtigungs
anweisungen unterschieden. Zahlungsanweisungen beauftragen
direkt zur Zahlung der liquidierten Summe, durch Ermächtigungs-
anweisungen wird erst eine untergeordnete Behörde ermächtigt,
den Zahlungauftrag auszustellen. Die Anweisungen müssen datiert
und mit einer Ordnungszahl versehen und vom Anweisenden ge
zeichnet sein, sich auf einen bewilligten Kredit beziehen und den be
treffenden Artikel des Voranschlages angeben. Ein Zahlungs
auftrag darf nicht an mehrere Kassen gerichtet sein und Zahlungen
auf Rechnung verschiedener Artikel des Voranschlages zum Eegen-