Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Gesetzgebende  Gewalt

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handelt.  Er  hält  die  Liste  aller  Rechnungsleger  auf  dem  Laufenden
und  überwacht  die  Vorlage  ihrer  Abrechnungen.  Der  Greffier
führt  das  Protokoll  der  Sitzungen,  besorgt  die  Ausfertigungen,  verwahrt ­
  die  erledigten  Akten  und  führt  die  erforderlichen  Register.
Die  rechtliche  Kontrolle  wird,  jedoch  nur  in  den  wenigen
vom  Gesetze  bestimmten  Fällen,  von  den  ordentlichen  Gerichten
gehandhabt.  Berufen  hiezu  sind  alle  Arten  von  Gerichten,
und  zwar  die  Eemeindevermittlungsämter,  die  Friedensgerichte, ­
  die  Kreisgerichte,  die  Appellationsgerichte  und
der  Oberste  Gerichtshof.  Die  aus  dem  Bürgermeister  und
zwei  gewählten  Beisitzern  bestehenden  Eemeindevermittlungs-Smter
  entscheiden  über  Berufungen  gegen  die  Schätzungen  der
Bürgermeister  in  Angelegenheit  der  landwirtschaftlichen  Verträge.
Die  Friedensgerichte  überprüfen  die  verwaltungsrechtlichen
Verfügungen  und  Strafen  in  Verzehrungssteuerangelegenheiten  und
erkennen  über  Berufungen  gegen  die  Entscheidungen  der  Gemeindeausschüsse
  in  Straßenangelegenheiten.  Die  Kreisgerichte  üben
die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  Wahlrechts-,  Hausierer-,  Erpropriations-,
  Stellungs-,  Dienstvermittlungs-,  Gebühren-  und  politischen ­
  Erekutionsangelegenheiten  sowie  in  allen  Gefällsstrafsachen.
Die  Appellaiionsgerichte  entscheiden  als  Verwaltungsgerichte
über  Einwendungen  gegen  Namensänderungen,  Streichungen
aus  der  Advokatenliste,  Beschwerden  gegen  die  Entscheidungen  der
Pensionsbemessungskommissionen  und  Berufungen  gegen  die  Erkenntnisse ­
  der  Kreisgerichte  in  Verwaltungsangelegenheiten.  Der
Verwaltungsgerichtsbarkeit  des  Obersten  Gerichtshofes  endlich ­
  unterliegen  alle  Rekurse  gegen  die  verwaltungsrechtlichen  Entscheidungen ­
  der  unteren  Instanzen  sowie  gegen  die  Erkenntnisse  des
Obersten  Rechnungshofes.  Eine  allgemeine  Verwaltungsgerichtsbarkeit ­
  zum  Schutze  der  den  Staatsbürgern  gesetzlich  eingeräumten ­
  subjektiven  Verwaltungsrechte  besteht  in  Rumänien  bisher  nicht.
Die  parlamentarische  Kontrolle  schließlich  wird  durch  die
gesetzgebenden  Körper  im  Wege  von  Interpellationen  und  Enqueten
geübt.  Berechtigt,  Interpellationen  einzubringen  und  Enqueten
zu  beantragen,  ist  jedes  Mitglied.

B.  Gesetzgebung
1.  Gesetzgebende  Gewalt
Nach  der  geltenden  Verfassung  vom  1.  Juli  1866  ist  die  gesetzgebende ­
  Gewalt  in  Rumänien  zwischen  dem  Könige,  dem  Senat
            
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