Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische Verhältnisse 
betraut, welche jeder anweisungsberechtigten Behörde zugewiesen 
werden. Bei den Zentralstellen besteht für jedes Ressort eine 
Zentralrechnungsabteilung, und in oberster Instanz konzentriert sich 
der Anweisungsdienst in der Rechnungs-Eeneral-Direktion des 
Finanzministeriums. Nebst der Prüfung der Anweisungen ob 
liegt ihnen auch die Führung der Bücher, die einheitlich und nach 
vorgeschriebenen Mustern eingerichtet sind.*) 
k) Kontrolle der Verwaltung 
Die Verwaltung untersteht in Rumänien einer dreifachen Auf 
sicht, und zwar der geschäftlichen, der rechtlichen und der parla 
mentarischen. 
Die Eeschäftskontrolle übt der Oberste Rechnungs- 
hof aus. Zu diesem Zwecke überprüft er die ihm vom General 
direktor des Rechnungsdienstes übermittelten Rechnungen aller 
Kassen und Rechnungsabteilungen. Er fungiert auch gleichzeitig 
als Gerichtshof in Rechnungsangelegenheiten und entscheidet in 
erster Instanz über alle ihm vorgelegten Rechnungen, in letzter In 
stanz aber über alle von den untergeordneten Rechnungsorganen 
gegen die Entscheidungen der vorgesetzten Behörden in Rechnungs 
angelegenheiten eingelegten Berufungen. 
Der Oberste Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten, 
6 Räten und der erforderlichen Anzahl von Referendaren. Als 
Vertreter des Staates fungiert ein Anwalt, die Kanzlei leitet ein 
Greffier. Der Präsident und die Räte sind unabsetzbar. Sie werden 
vom Könige auf Vorschlag des Finanzministers ernannt. Der 
Präsident überwacht alle Arbeiten, teilt die eingelaufenen Rech 
nungen den Referendaren zu und leitet die Verhandlungen. Die 
Verhandlungen finden in zwei Senaten von je drei Mitgliedern 
statt, deren Kompetenz die gleiche ist. Die Senate treten nach Be 
darf zusammen und entscheiden mit Stimmenmehrheit. Den Re 
ferendaren obliegt die Überprüfung der Rechnungen. Zu diesem 
Zwecke können sie mit den Rechnungslegern korrespondieren und 
sie auch vernehmen. Der Anwalt wohnt den Sitzungen des 
Rechnungshofes bei und wacht über die Gesetzlichkeit des Vor 
ganges. Er kann in alle Akten Einsicht nehmen und berichtet den 
Ministern über die Entscheidungen des Rechnungshofes. Alle 
Rückforderungs- und Kautionsrückerstattungsbegehren müssen ihm 
zur Äußerung und Antragstellung mitgeteilt werden. Desgleichen 
ist er zu hören, so oft es sich um eine Fälschung oder Veruntreuung 
*) Vgl. A> Onciul, L c. S. 79 ff.
	        
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