Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Gesetzgebende ffietoalt 
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setzung nach eine ausgesprochene Vertretung des Grundbesitzes und, 
mit Rücksicht auf das Überwiegen des ersten Wahlkörpers, speziell 
des Großgrundbesitzes. 
Das Abgeordnetenhaus setzt sich aus 183 auf die Dauer von 
4 Jahren gewählten Abgeordneten zusammen. Die Wahl wird 
nach Kreisen und innerhalb der Kreise in drei Wahltörpern vorge 
nommen. Wahlberechtigt im I. Wahlkörper sind alle Staats 
bürger, welche ein jährliches Jmmobiliareintommen von mindestens 
1200 Lei beziehen, im II. diejenigen, welche in einer Stadt wohnen 
und eine direkte Staatssteuer von mindestens 20 Lei entrichten oder 
Angehörige freier Berufe, pensionierte Offiziere, Staatspensionäre 
oder Absolventen mindestens einer Volksschule sind, im III. Wahl 
körper endlich diejenigen, welche irgend eine Staatssteuer entrichten 
und weder dem I. noch dem II. Wahlkörper angehören. Sofern 
sie ein Jmmobiliareinkommen von 300 Lei aufwärts beziehen und 
des Lesens und Schreibens kundig sind, können sie nach ihrem Be 
lieben entweder direkt wählen oder sich an den Wahlmännerwahlen 
beteiligen. Das gleiche Recht steht den Landgeistlichen, Lehrern 
und jenen Pächtern zu, die einen Pachtschilling von mindestens 
1000 Lei jährlich entrichten. Alle übrigen Wähler des III. Wahl 
körpers wählen indirekt, wobei ein Wahlmann auf je 50 Wähler ent 
fällt. Der I. Wahlkörper entsendet insgesamt 75, der II. 70 und der 
III. 38 Abgeordnete. Bei den letzten Wahlen zählte im ganzen 
Lande der I. Wahlkörper 16298, der II. 33199, der III. 62768 
Wähler. Stimmberechtigt waren daher insgesamt 101265 Personen 
oder 110126500: 7234919 =) rund 1,4 % der Eesamtbevölkerung. 
Schon diese Ziffer zeigt, wie beschränkt und rückständig das Wahl 
recht im angeblich freien und demokratischen Rumänien ist. Hiezu 
kommt noch die schreiend ungerechte Verteilung der Mandate. Den 
wenigen größeren Grundbesitzern und den von ihnen abhängigen und 
daher stets mit ihnen verbundenen Intellektuellen in der Gesamtzahl 
von höchstens 50000 Wähler sind 146, den rund 900000 Bauern bloß 
38 Mandate zugewiesen. Dazu werden bei der Vergebung dieser 
38 Mandate die Stimmen der Bauern, die in ihrer weitaus über 
wiegenden Mehrzahl weder ein jährliches Jmmobiliareinkommen 
von mehr als 300 Lei beziehen, noch des Lesens und Schreibens 
kundig sind, durch das Institut der indirekten Wahlen und die hieraus 
fließende Teilung durch 60 auf 2 % reduziert und den Stimmen 
der ländlichen Intellektuellen gegenüber künstlich in die Minorität 
gebracht. Aber auch dieser letzte Rest von Wahlrecht geht ihnen ver 
loren, weil die Regierung die Wahlen des III. Wahlkörpers in ge 
wohnter Weise stets beeinflußt und den bäuerlichen Wählern ihre 
Kandidaten mit List und Gewalt aufzudrängen pflegt. Unter diesen
	        
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