Gesetzgebende ffietoalt
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setzung nach eine ausgesprochene Vertretung des Grundbesitzes und,
mit Rücksicht auf das Überwiegen des ersten Wahlkörpers, speziell
des Großgrundbesitzes.
Das Abgeordnetenhaus setzt sich aus 183 auf die Dauer von
4 Jahren gewählten Abgeordneten zusammen. Die Wahl wird
nach Kreisen und innerhalb der Kreise in drei Wahltörpern vorge
nommen. Wahlberechtigt im I. Wahlkörper sind alle Staats
bürger, welche ein jährliches Jmmobiliareintommen von mindestens
1200 Lei beziehen, im II. diejenigen, welche in einer Stadt wohnen
und eine direkte Staatssteuer von mindestens 20 Lei entrichten oder
Angehörige freier Berufe, pensionierte Offiziere, Staatspensionäre
oder Absolventen mindestens einer Volksschule sind, im III. Wahl
körper endlich diejenigen, welche irgend eine Staatssteuer entrichten
und weder dem I. noch dem II. Wahlkörper angehören. Sofern
sie ein Jmmobiliareinkommen von 300 Lei aufwärts beziehen und
des Lesens und Schreibens kundig sind, können sie nach ihrem Be
lieben entweder direkt wählen oder sich an den Wahlmännerwahlen
beteiligen. Das gleiche Recht steht den Landgeistlichen, Lehrern
und jenen Pächtern zu, die einen Pachtschilling von mindestens
1000 Lei jährlich entrichten. Alle übrigen Wähler des III. Wahl
körpers wählen indirekt, wobei ein Wahlmann auf je 50 Wähler ent
fällt. Der I. Wahlkörper entsendet insgesamt 75, der II. 70 und der
III. 38 Abgeordnete. Bei den letzten Wahlen zählte im ganzen
Lande der I. Wahlkörper 16298, der II. 33199, der III. 62768
Wähler. Stimmberechtigt waren daher insgesamt 101265 Personen
oder 110126500: 7234919 =) rund 1,4 % der Eesamtbevölkerung.
Schon diese Ziffer zeigt, wie beschränkt und rückständig das Wahl
recht im angeblich freien und demokratischen Rumänien ist. Hiezu
kommt noch die schreiend ungerechte Verteilung der Mandate. Den
wenigen größeren Grundbesitzern und den von ihnen abhängigen und
daher stets mit ihnen verbundenen Intellektuellen in der Gesamtzahl
von höchstens 50000 Wähler sind 146, den rund 900000 Bauern bloß
38 Mandate zugewiesen. Dazu werden bei der Vergebung dieser
38 Mandate die Stimmen der Bauern, die in ihrer weitaus über
wiegenden Mehrzahl weder ein jährliches Jmmobiliareinkommen
von mehr als 300 Lei beziehen, noch des Lesens und Schreibens
kundig sind, durch das Institut der indirekten Wahlen und die hieraus
fließende Teilung durch 60 auf 2 % reduziert und den Stimmen
der ländlichen Intellektuellen gegenüber künstlich in die Minorität
gebracht. Aber auch dieser letzte Rest von Wahlrecht geht ihnen ver
loren, weil die Regierung die Wahlen des III. Wahlkörpers in ge
wohnter Weise stets beeinflußt und den bäuerlichen Wählern ihre
Kandidaten mit List und Gewalt aufzudrängen pflegt. Unter diesen