Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Gesetzgebende Gewalt 
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teln machen in gleicher Weise sowohl die Liberalen, als auch die Kon 
servativen Gebrauch, sobald sie in der Opposition sind. Ihr aus 
schließlicher Zweck ist, den König zu zwingen, das am Ruder befind 
liche Kabinett zu entlassen und die Opposition zur Regierung zu 
berufen. Denn diese Berufung und durchaus nicht die Wahlen 
entscheiden über die Macht; die letzteren sind nur eine Formalität. 
Die zur Regierung berufene Partei löst sofort die Kammern auf 
und „macht" die Neuwahlen. Von den 60000 ausschlaggebenden 
Wählern gehören 30 % oder 15000 der liberalen, 20 % oder 10000 
der konservativen Partei an. Der Rest von 50% bildet die „zestrea 
guvernului", die Mitgift der Regierung, die grundsätzlich für die 
am Ruder befindliche Partei stimmt und ihr nahezu in allen Wahl 
kreisen die Majorität verschafft. Nur hie und da werden auf Wunsch 
der Negierung einige Führer der Gegenpartei gewählt, um die 
Fiktion einer Opposition aufrechtzuerhalten. Diesem Systeme ge 
mäß weisen die Kammern in Rumänien nicht die übliche Zusammen 
setzung aus mindestens zwei sich dauernd gegenüberstehenden Ele 
menten auf, deren Zahlenverhältnis bloß sich nach Maßgabe des 
Ausfalles der Wahlen verschiebt und eine Majorität und Minorität 
ergibt; vielmehr verfügt die Regierung immer über die Unanimität 
der Kammern, weil die zwei bis drei Renommieroppositionellen 
garnichtin Betracht kommen, weshalb liberale und konservative Kam 
mern, und nicht bloß liberale und konservative Majoritäten unter 
schieden werden. Innerhalb dieser unanimen Kammern wirken 
nicht freigewählte Volksvertreter, sondern von Regierungsgnaden 
oktroyierte Diener, die vom Kabinett und in letzter Linie vom Ka 
binettschef abhängen. Dieser aber ist hier wie dort stets ein reicher 
Bojar, der mit einem Dutzend anderer Bojaren und ihrem Anhange 
liiert ist. In der Hand dieser wenigen Personen konzentriert sich 
geradeso, wie zur Zeit der nationalen Fürsten, der Fanarioten und 
des Ksglswent organique in der Hand der Großbojaren, die ge 
samte Gesetzgebung und mit ihr auch die von ihr durchaus abhängige 
Verwaltung, mithin die gesamte Macht des Staates. Rur der Ein 
fluß des Staatsoberhauptes ist gesunken, da dem Könige — im 
Gegensatze zum früheren absoluten Fürsten — bloß das Veto und 
die Befugnis übriggeblieben ist, die Kabinette zu wechseln. Hat er 
einmal das Kabinett ernannt, dann verfügt weiter der Minister 
präsident. Dieser ist der tatsächliche Herr des Landes. Das Regime 
in Rumänien ist daher ein ausgesprochenes Parteiregime und trotz 
der demokratischen Maske eine e.rllusive Oligarchie oder mit einem 
andern Worte die alte Bojarenherrschaft.*) 
) Vgl. A. Onciul, Privitorul, Nr. 2.
	        
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