Gesetzgebende Gewalt
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teln machen in gleicher Weise sowohl die Liberalen, als auch die Kon
servativen Gebrauch, sobald sie in der Opposition sind. Ihr aus
schließlicher Zweck ist, den König zu zwingen, das am Ruder befind
liche Kabinett zu entlassen und die Opposition zur Regierung zu
berufen. Denn diese Berufung und durchaus nicht die Wahlen
entscheiden über die Macht; die letzteren sind nur eine Formalität.
Die zur Regierung berufene Partei löst sofort die Kammern auf
und „macht" die Neuwahlen. Von den 60000 ausschlaggebenden
Wählern gehören 30 % oder 15000 der liberalen, 20 % oder 10000
der konservativen Partei an. Der Rest von 50% bildet die „zestrea
guvernului", die Mitgift der Regierung, die grundsätzlich für die
am Ruder befindliche Partei stimmt und ihr nahezu in allen Wahl
kreisen die Majorität verschafft. Nur hie und da werden auf Wunsch
der Negierung einige Führer der Gegenpartei gewählt, um die
Fiktion einer Opposition aufrechtzuerhalten. Diesem Systeme ge
mäß weisen die Kammern in Rumänien nicht die übliche Zusammen
setzung aus mindestens zwei sich dauernd gegenüberstehenden Ele
menten auf, deren Zahlenverhältnis bloß sich nach Maßgabe des
Ausfalles der Wahlen verschiebt und eine Majorität und Minorität
ergibt; vielmehr verfügt die Regierung immer über die Unanimität
der Kammern, weil die zwei bis drei Renommieroppositionellen
garnichtin Betracht kommen, weshalb liberale und konservative Kam
mern, und nicht bloß liberale und konservative Majoritäten unter
schieden werden. Innerhalb dieser unanimen Kammern wirken
nicht freigewählte Volksvertreter, sondern von Regierungsgnaden
oktroyierte Diener, die vom Kabinett und in letzter Linie vom Ka
binettschef abhängen. Dieser aber ist hier wie dort stets ein reicher
Bojar, der mit einem Dutzend anderer Bojaren und ihrem Anhange
liiert ist. In der Hand dieser wenigen Personen konzentriert sich
geradeso, wie zur Zeit der nationalen Fürsten, der Fanarioten und
des Ksglswent organique in der Hand der Großbojaren, die ge
samte Gesetzgebung und mit ihr auch die von ihr durchaus abhängige
Verwaltung, mithin die gesamte Macht des Staates. Rur der Ein
fluß des Staatsoberhauptes ist gesunken, da dem Könige — im
Gegensatze zum früheren absoluten Fürsten — bloß das Veto und
die Befugnis übriggeblieben ist, die Kabinette zu wechseln. Hat er
einmal das Kabinett ernannt, dann verfügt weiter der Minister
präsident. Dieser ist der tatsächliche Herr des Landes. Das Regime
in Rumänien ist daher ein ausgesprochenes Parteiregime und trotz
der demokratischen Maske eine e.rllusive Oligarchie oder mit einem
andern Worte die alte Bojarenherrschaft.*)
) Vgl. A. Onciul, Privitorul, Nr. 2.