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Soziale Verhältnisse
ihm das ausschließliche Recht zu, Getreide zu vermahlen und Ge
tränke auszuschünken. Mühle und Wirtshaus gehörten ihm. AIs
„judice“ übte er die Gerichtsbarkeit im Dorfe aus, hob die Steuer
ein und führte seine Dorfgenossen im Kriege. Zum Häuptling
wurde stets der Reichste und Mächtigste in der Gemeinde gewählt.
Da dies in der Regel der Sohn des früheren „judice“ war, wurde
die Häuptlingswürde mit der Zeit erblich. Die „Judice“» oder
„Liu626u"-Familien hoben sich über die übrigen empor und bildeten
eine besondere, „boieri“ (Krieger, vom slawischen boj der Krieg-
genannte Adelsklasse.
Mehrere Dörfer oder Kinezate waren zu einem „Wojewodate"
vereinigt, an dessen Spitze der „Wojewode" (slaw. Heerführer-
stand. Solcher Wojewodate gab es eine ganze Reihe. In den
Urkunden wird ein solches des Menumorot am Flusse Szämos in
der Marmarosch, des Elad im Temescher Banat, des Eelu im nörd
lichen und des Kean im südlichen Siebenbürgen erwähnt. Auch
in der Folge, bis ins 14. Jahrhundert hinein, kommen die Namen
zahlreicher rumänischer Wojewoden in den Aufzeichnungen vor.
Die Wojewoden übten die Gerichtsbarkeit über die Kinezen und
in Grundstreitigkeiten aus, bezogen die Steuer und führten das
Volk im Kriege.
In dieser Verfassung wurden die Rumänen 898 von den ein
brechenden Ungarn angetroffen. Die Ungarn kamen über den
Tartarenpaß vom Norden her, zogen an den Wohnsitzen der
Rumänen vorbei und siedelten sich westlich der Theiß an. Sie
lagerten sich daher nicht über die Rumänen, sondern neben die
selben. Wohl dehnten sie im Laufe eines Jahrhunderts und nament
lich unter König Stefan dem Heiligen ihre Herrschaft — wenngleich
nach schweren Kämpfen — auch über die rumänischen Wojewodate
aus; doch kam es zu keiner völligen Unterjochung, sondern bloß zur
Aufrichtung der ungarischen Oberhoheit. Die Rumänen blieben
bei ihren früheren Einrichtungen und lebten weiter nach ihrem
althergebrachten Gewohnheitsrechte, dem „jus valachicum“. So
gar die Zollgrenze zwischen den rumänischen Wojewodaten und dem
übrigen Ungarn ward aufrechterhalten. Nur wurden die rumänischen
Wojewoden Vasallen des ungarischen Königs und hatten in dieser
Eigenschaft ihm Heerfolge zu leisten und gewisse Abgaben zu ent
richten.
Das einmal begründete Lehensverhältnis benützten die un
garischen Könige, um eine straffere Verbindung der unterworfenen
Gebiete mit ihrem Reiche herbeizuführen und die rumänischen
Wojewodate in den ungarischen Staatsorganismus einzugliedern.
Zu diesem Zwecke waren sie bemüht, die Machtvollkommenheit