Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Soziale  Verhältnisse

Jetts  derselben  neue  Fürstentümer.  So  soll  der  Sage  nach  ein  Radu
negru,  Herzog  von  Almas  und  Fogaras,  durch  seinen  Einbruch  in
die  große  Walachei  und  die  Angliederung  des  schon  bestehenden
Aluta-Banats  1290  das  Fürstentum  Walachei  errichtet  haben,
während  1360  der  aufrührerische  Marmaroscher  Wojewode  Bogdan
von  der  Moldau  Besitz  nahm  und  dort  ein  Fürstentum  ins  Leben
rief.  Allmählich  drangen  die  Rumänen  in  der  Walachei  bis  zur
Donau  und  zum  Meere,  in  der  Moldau  bis  zum  Dniester  vor  und
unterjochten  die  dort  zurückgebliebene  dünne  slawische  Bevölkerung,
die  ihre  Freiheit  verlor.  Beide  neubegründeten  Staaten  standen
zuerst  in  einem  losen  Abhängigkeitsverhältnisse  zu  Ungarn,  doch  vermochten ­
  sie  bald,  sich  so  gut  wie  unabhängig  zu  stellen  und  ihr
eigenes  staatliches  Leben  zu  beginnen,  das  in  beiden  Fürstentümern
nahezu  die  gleiche  Entwicklung  nahm.*)
2.  Entwicklung  in  den  Donaufürstentürnern
An  der  Spitze  des  Staates  stand  der  Fürst,  welcher  auf  Grund
einer  eigenartigen  Vereinigung  slawisch-byzantinischer  Autokratenund
  ungarischer  Lehens-Traditionen  eine  unbeschränkte  Macht  in
seiner  Hand  vereinigte.  Vorerst  war  er  nach  slawisch-byzantinischer
Auffassung  oberster  Richter  in  seinem  Lande  und  ausschließlicher
Herr  über  Leben  und  Tod  aller  seiner  Untertanen.  Zwar  pflegte
er  bei  der  Rechtsprechung  zumeist  seinen  Hofstaat,  „divan“  genannt,
zu  befragen;  doch  hatte  dieser  nur  eine  beratende  Stimme.  Die
Entscheidung  traf  der  Fürst  allein  und  vollzog  sie  bisweilen  in  Strafsachen ­
  eigenhändig  mit  dem  Streitkolben,  dem  „brmduZan".  Er
entschied  ferner  über  Krieg  und  Frieden,  bot  nach  seinem  Ermessen
das  Heer  auf  und  führte  es  zumeist  persönlich.  Ebenso  setzte  er  die
Steuern  fest  und  hob  sie  ein,  so  oft  es  ihm  beliebte.  Die  Haupteinnahme ­
  bildete  der  „dir",  die  althergebrachteKopfsteuer,  die  ihrer
Höhe  nach  nicht  begrenzt  war  und  in  der  Folge  in  4  Quartalsraten
(§ferturi)  gezahlt  werden  sollte.  Sie  oblag  bloß  dem  gemeinen
Volke  und  wurde  pauschalmäßig  dem  ganzen  Dorfe  vorgeschrieben.
Rur  den  Freibauern  wurde  die  Kopfsteuer  unter  solidarischer
Haftung  aller  individuell  bemessen.  Zu  dieser  direkten  Steuer
kamen  im  Laufe  der  Zeit  immer  mehrere  indirekte  Abgaben  hinzu,
wie  Zehnten  von  den  Rindern,  Schafen,  Schweinen  und  Bienen
sowie  Verzehrungssteuern  auf  Korn  und  Wein,  die  von  der  gesamten ­
  Bevölkerung  ohne  Unterschied  des  Standes  zu  leisten  waren.

*)  Vgl.  A.  D.  Tenopol,  Istoria  Romänilor,  Ja§i,  1896  und  D.  Jonescu,
Die  Agrarverfassung  Rumäniens,  Leipzig,  1909.
            
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