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Soziale Verhältnisse
Jetts derselben neue Fürstentümer. So soll der Sage nach ein Radu
negru, Herzog von Almas und Fogaras, durch seinen Einbruch in
die große Walachei und die Angliederung des schon bestehenden
Aluta-Banats 1290 das Fürstentum Walachei errichtet haben,
während 1360 der aufrührerische Marmaroscher Wojewode Bogdan
von der Moldau Besitz nahm und dort ein Fürstentum ins Leben
rief. Allmählich drangen die Rumänen in der Walachei bis zur
Donau und zum Meere, in der Moldau bis zum Dniester vor und
unterjochten die dort zurückgebliebene dünne slawische Bevölkerung,
die ihre Freiheit verlor. Beide neubegründeten Staaten standen
zuerst in einem losen Abhängigkeitsverhältnisse zu Ungarn, doch ver
mochten sie bald, sich so gut wie unabhängig zu stellen und ihr
eigenes staatliches Leben zu beginnen, das in beiden Fürstentümern
nahezu die gleiche Entwicklung nahm.*)
2. Entwicklung in den Donaufürstentürnern
An der Spitze des Staates stand der Fürst, welcher auf Grund
einer eigenartigen Vereinigung slawisch-byzantinischer Autokraten-
und ungarischer Lehens-Traditionen eine unbeschränkte Macht in
seiner Hand vereinigte. Vorerst war er nach slawisch-byzantinischer
Auffassung oberster Richter in seinem Lande und ausschließlicher
Herr über Leben und Tod aller seiner Untertanen. Zwar pflegte
er bei der Rechtsprechung zumeist seinen Hofstaat, „divan“ genannt,
zu befragen; doch hatte dieser nur eine beratende Stimme. Die
Entscheidung traf der Fürst allein und vollzog sie bisweilen in Straf
sachen eigenhändig mit dem Streitkolben, dem „brmduZan". Er
entschied ferner über Krieg und Frieden, bot nach seinem Ermessen
das Heer auf und führte es zumeist persönlich. Ebenso setzte er die
Steuern fest und hob sie ein, so oft es ihm beliebte. Die Haupt
einnahme bildete der „dir", die althergebrachteKopfsteuer, die ihrer
Höhe nach nicht begrenzt war und in der Folge in 4 Quartalsraten
(§ferturi) gezahlt werden sollte. Sie oblag bloß dem gemeinen
Volke und wurde pauschalmäßig dem ganzen Dorfe vorgeschrieben.
Rur den Freibauern wurde die Kopfsteuer unter solidarischer
Haftung aller individuell bemessen. Zu dieser direkten Steuer
kamen im Laufe der Zeit immer mehrere indirekte Abgaben hinzu,
wie Zehnten von den Rindern, Schafen, Schweinen und Bienen
sowie Verzehrungssteuern auf Korn und Wein, die von der ge
samten Bevölkerung ohne Unterschied des Standes zu leisten waren.
*) Vgl. A. D. Tenopol, Istoria Romänilor, Ja§i, 1896 und D. Jonescu,
Die Agrarverfassung Rumäniens, Leipzig, 1909.