Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

120 
Soziale Verhältnisse 
Jetts derselben neue Fürstentümer. So soll der Sage nach ein Radu 
negru, Herzog von Almas und Fogaras, durch seinen Einbruch in 
die große Walachei und die Angliederung des schon bestehenden 
Aluta-Banats 1290 das Fürstentum Walachei errichtet haben, 
während 1360 der aufrührerische Marmaroscher Wojewode Bogdan 
von der Moldau Besitz nahm und dort ein Fürstentum ins Leben 
rief. Allmählich drangen die Rumänen in der Walachei bis zur 
Donau und zum Meere, in der Moldau bis zum Dniester vor und 
unterjochten die dort zurückgebliebene dünne slawische Bevölkerung, 
die ihre Freiheit verlor. Beide neubegründeten Staaten standen 
zuerst in einem losen Abhängigkeitsverhältnisse zu Ungarn, doch ver 
mochten sie bald, sich so gut wie unabhängig zu stellen und ihr 
eigenes staatliches Leben zu beginnen, das in beiden Fürstentümern 
nahezu die gleiche Entwicklung nahm.*) 
2. Entwicklung in den Donaufürstentürnern 
An der Spitze des Staates stand der Fürst, welcher auf Grund 
einer eigenartigen Vereinigung slawisch-byzantinischer Autokraten- 
und ungarischer Lehens-Traditionen eine unbeschränkte Macht in 
seiner Hand vereinigte. Vorerst war er nach slawisch-byzantinischer 
Auffassung oberster Richter in seinem Lande und ausschließlicher 
Herr über Leben und Tod aller seiner Untertanen. Zwar pflegte 
er bei der Rechtsprechung zumeist seinen Hofstaat, „divan“ genannt, 
zu befragen; doch hatte dieser nur eine beratende Stimme. Die 
Entscheidung traf der Fürst allein und vollzog sie bisweilen in Straf 
sachen eigenhändig mit dem Streitkolben, dem „brmduZan". Er 
entschied ferner über Krieg und Frieden, bot nach seinem Ermessen 
das Heer auf und führte es zumeist persönlich. Ebenso setzte er die 
Steuern fest und hob sie ein, so oft es ihm beliebte. Die Haupt 
einnahme bildete der „dir", die althergebrachteKopfsteuer, die ihrer 
Höhe nach nicht begrenzt war und in der Folge in 4 Quartalsraten 
(§ferturi) gezahlt werden sollte. Sie oblag bloß dem gemeinen 
Volke und wurde pauschalmäßig dem ganzen Dorfe vorgeschrieben. 
Rur den Freibauern wurde die Kopfsteuer unter solidarischer 
Haftung aller individuell bemessen. Zu dieser direkten Steuer 
kamen im Laufe der Zeit immer mehrere indirekte Abgaben hinzu, 
wie Zehnten von den Rindern, Schafen, Schweinen und Bienen 
sowie Verzehrungssteuern auf Korn und Wein, die von der ge 
samten Bevölkerung ohne Unterschied des Standes zu leisten waren. 
*) Vgl. A. D. Tenopol, Istoria Romänilor, Ja§i, 1896 und D. Jonescu, 
Die Agrarverfassung Rumäniens, Leipzig, 1909.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.