Öffentlicher Dienft und freie Berufe
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seine physischen, geistigen und moralischen Kräfte, mithin seine
ganze Person gegen die Verpflichtung des standesgemäßen Unter
haltes hingibt. Aus diesem Verhältnis erwächst dem Dienst-
geber das Recht, von dem Angestellten die für die Versehung seines
Dienstes erforderlichen Eigenschaften und die genaue Erfüllung der
ihm obliegenden Pflichten, für deren Vernachlässigung der Angestellte
zur Verantwortung gezogen werden kann, zu verlangen, anderer
seits die Pflicht, dem Angestellten den entsprechenden Unterhalt
zu gewähren.
Die Forderung nach den zur Versehung des Dienstes not
wendigen Eigenschaften findet in Rumänien ihren Ausdruck in den
gesetzlichen Zulassungsbedingungen. Diese weichen in den Details
ab, stimmen aber darin überein, daß zum öffentlichen Dienste nur
volljährige rumänische Staatsbürger zugelassen werden, welche der
Wehrpflicht entsprochen haben, im Vollgenusse ihrer bürgerlichen
Rechte stehen und weder wegen eines Verbrechens, noch wegen des
Vergehens der Fälschung, des Betruges, des Diebstahls, der Ver
untreuung, der falschen Zeugenaussage, der Verletzung der öffent
lichen Sittlichkeit in den Fällen der §§ 262, 263, 264, 267 und 271
des Strafgesetzbuches, der Landstreicherei, des Mißbrauches der
Amtsgewalt, der Bestechung, der Unterschlagung öffentlicher Gelder,
der Einhebung gesetzwidriger Gebühren, der Verletzung der Amts
siegel, der Verheimlichung, Entwendung oder Vernichtung ihnen
anvertrauter oder in öffentlicher Verwahrung befindlicher Urkunden
verurteilt worden sind.
Reben diesen allgemeinen Bedingungen werden für die ein
zelnen Dienstzweige noch besondere gestellt. So wird in der all
gemeinen Verwaltung für die Stelle eines Bureauchefs, eines
Präfektur-Direktors oder eines Subpräfekten der juristische Doktor
grad oder mindestens die Zurücklegung der Rechtsstudien, für den
Sanitätsdienst der medizinische Doktorgrad, für den Veterinärdienst
die Absolvierung der Tierarzneischule, eine entsprechende Praris
beim Militär und die Ausübung der Praris im Inlands gefordert.
Als Lehrer -an Mittelschulen werden nur Bewerber angestellt,
welche das Lyzeum, die literar- oder naturwissenschaftliche Fakultät,
den pädagogischen Kurs und ein pädagogisches Seminar absolviert
und sich der Lehrbefähigungsprüfung in ihrer Fachgruppe mit
Erfolg unterzogen haben. Ilm Vorlesungen an einer Hochschule
halten zu dürfen, muß der Bewerber das Doftorat der betreffenden
Fakultät besitzen und die Habilitierungsprüfung bestanden haben,
welche aus einer wissenschaftlichen, in Druck gelegten Arbeit, einem
Fachkolloquium, zwei öffentlichen Vorlesungen und eventuell zwei
praktischen Arbeiten besteht. Bewerber um eine Stadtpfarre müssen