Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Öffentlicher Dienft und freie Berufe 
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seine physischen, geistigen und moralischen Kräfte, mithin seine 
ganze Person gegen die Verpflichtung des standesgemäßen Unter 
haltes hingibt. Aus diesem Verhältnis erwächst dem Dienst- 
geber das Recht, von dem Angestellten die für die Versehung seines 
Dienstes erforderlichen Eigenschaften und die genaue Erfüllung der 
ihm obliegenden Pflichten, für deren Vernachlässigung der Angestellte 
zur Verantwortung gezogen werden kann, zu verlangen, anderer 
seits die Pflicht, dem Angestellten den entsprechenden Unterhalt 
zu gewähren. 
Die Forderung nach den zur Versehung des Dienstes not 
wendigen Eigenschaften findet in Rumänien ihren Ausdruck in den 
gesetzlichen Zulassungsbedingungen. Diese weichen in den Details 
ab, stimmen aber darin überein, daß zum öffentlichen Dienste nur 
volljährige rumänische Staatsbürger zugelassen werden, welche der 
Wehrpflicht entsprochen haben, im Vollgenusse ihrer bürgerlichen 
Rechte stehen und weder wegen eines Verbrechens, noch wegen des 
Vergehens der Fälschung, des Betruges, des Diebstahls, der Ver 
untreuung, der falschen Zeugenaussage, der Verletzung der öffent 
lichen Sittlichkeit in den Fällen der §§ 262, 263, 264, 267 und 271 
des Strafgesetzbuches, der Landstreicherei, des Mißbrauches der 
Amtsgewalt, der Bestechung, der Unterschlagung öffentlicher Gelder, 
der Einhebung gesetzwidriger Gebühren, der Verletzung der Amts 
siegel, der Verheimlichung, Entwendung oder Vernichtung ihnen 
anvertrauter oder in öffentlicher Verwahrung befindlicher Urkunden 
verurteilt worden sind. 
Reben diesen allgemeinen Bedingungen werden für die ein 
zelnen Dienstzweige noch besondere gestellt. So wird in der all 
gemeinen Verwaltung für die Stelle eines Bureauchefs, eines 
Präfektur-Direktors oder eines Subpräfekten der juristische Doktor 
grad oder mindestens die Zurücklegung der Rechtsstudien, für den 
Sanitätsdienst der medizinische Doktorgrad, für den Veterinärdienst 
die Absolvierung der Tierarzneischule, eine entsprechende Praris 
beim Militär und die Ausübung der Praris im Inlands gefordert. 
Als Lehrer -an Mittelschulen werden nur Bewerber angestellt, 
welche das Lyzeum, die literar- oder naturwissenschaftliche Fakultät, 
den pädagogischen Kurs und ein pädagogisches Seminar absolviert 
und sich der Lehrbefähigungsprüfung in ihrer Fachgruppe mit 
Erfolg unterzogen haben. Ilm Vorlesungen an einer Hochschule 
halten zu dürfen, muß der Bewerber das Doftorat der betreffenden 
Fakultät besitzen und die Habilitierungsprüfung bestanden haben, 
welche aus einer wissenschaftlichen, in Druck gelegten Arbeit, einem 
Fachkolloquium, zwei öffentlichen Vorlesungen und eventuell zwei 
praktischen Arbeiten besteht. Bewerber um eine Stadtpfarre müssen
	        
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