Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Wirtschaftliche  Verhältniss  e

die  Erlangung  des  Doktorats  der  Theologie  oder  die  Absolvierung
einer  theologischen  Fakultät,  solche  um  eine  Landpfarre  die  Zurücklegung ­
  der  Seminarial-Studien  nachweisen.  Zu  den  Ingenieurposten
  werden  nur  Bewerber  zugelassen,  welche  das  Ingenieurdiplom
  besitzen  oder  mit  Erfolg  die  Straßen-  und  Brückenbauschule
durchgemacht  haben.  Für  den  Richterdienst  werden  zurückgelegte
Rechtsstudien,  für  den  diplomatischen  Dienst  dieselben  Studien  und
eine  Fachprüfung,  endlich  für  den  Finanzdienst  die  für  jeden  Zweig
vorgeschriebenen  Fachkenntnisse  gefordert.  Für  Beförderungen  ist
überdies  unerläßlich,  daß  der  Angestellte  in  der  letzten  Anstellung
einen  bestimmten  Zeitraum  verbracht  habe.
Bei  Erfüllung  der  Zulassungsbedingungen  erfolgt  die  Anstellung
durch  Ernennung.  Die  Ernennung  ist  kein  zweiseitiger  bürgerlicher
Vertrag,  sondern  eine  einseitige  öffentlich-rechtliche  Handlung  und
wird  beim  Staate  vom  Könige,  für  mindere  Posten  mit  Monatsbezügen ­
  bis  zu  200  Lei  vom  Minister,  bei  den  Kreisen  von  den
Kreisorganen,  in  den  Stadtgemeinden  vom  Bürgermeister  und  in
den  Landgemeinden  vom  Eemeindeausschusse  entweder  frei  oder
auf  Grund  einer  Bewerbung  vollzogen.  Durch  Ernennung  darf  ein
und  derselben  Person  nur  eine  einzige,  vom  Staate,  von  den  Kreisen,
von  den  Gemeinden,  von  öffentlichen,  der  Staatskontrolle  unterworfenen ­
  Anstalten  oder  Kreditinstituten  entlohnte  Stelle  verliehen ­
  werden,  gleichgültig,  ob  die  Entlohnung  in  einem  ständigen
Gehalte,  einem  Tagegelde  oder  sonst  einem  anderen  Bezüge  besteht.
Rur  in  den  Städten  dürfen  die  Spitalärzte  auch  als  Stadtärzte  und
die  Bezirksärzte  auch  als  Strafanstaltsärzte  bestellt  werden.  Ferner
ist  den  Angestellten,  die  eine  besondere  wissenschaftliche,  literarische
oder  künstlerische  Qualifikation  besitzen,  gestattet,  auch  einen  entsprechenden ­
  Lehrstuhl,  jedoch  nur  in  ihrem  Amtssitze  einzunehmen.
Endlich  dürfen  Lehrkräfte  zwei  Katheder  ihres  Faches  versehen,
und  Geistliche,  welche  zugleich  kirchliche  und  Unterrichtsfunktionen
ausüben,  zwei  entlohnte  Posten  bekleiden.  Dagegen  ist  die  Vereinigung ­
  eines  öffentlichen  Dienstes  mit  der  Ausübung  des  Handels
oder  eines  freien  Berufes  unstatthaft,  außer  bei  den  Universitätsprofessoren, ­
  bei  denen  der  gleichzeitige  Betrieb  der  Advokatur  zulässig ­
  ist.  Öffentlichen  Angestellten  ist  es  verboten,  Angelegenheiten
Dritter,  die  zu  ihrem  Dienste  in  Beziehung  stehen,  zu  verwalten
oder  an  der  Verwaltung  einer  Handels-,  Industrie-  oder  Bank-Unternehmung
  teilzunehmen.  Desgleichen  dürfen  aktive  Militärpersonen ­
  mit  Ausnahme  der  Generäle,  die  Mitglieder  des  Senates
werden  können,  ferner  Verwaltungsbeamte,  Richter,  Finanzangestellte, ­
  Schulinspektoren  und  Schuldirektoren  nicht  gleichzeitig
als  Senatoren  oder  Abgeordnete  fungieren.  Wenn  eine  Person
            
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