Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Öffentlicher  Dienst  und  freie  Berufe  43

vor  der  Ernennung  ein  Senatoren-  oder  Abgeordneten-Mandat
besitzt,  so  verliert  sie  es  durch  die  Annahme  eines  besoldeten  Postens
und  kann  es  nur  im  Wege  einer  Neuwahl  wiedererlangen.  Unvereinbar ­
  mit  dem  öffentlichen  Dienste  endlich  ist  jeder  Privatdienst,
Handels-  oder  Gewerbebetrieb.
Durch  den  Antritt  des  Dienstes  übernimmt  der  Angestellte
alle  mit  demselben  verbundenen  Pflichten  und  mutz  den  vorgeschriebenen ­
  Diensteid  leisten.  Der  Eid  beinhaltet  in  der  Regel  das
Versprechen,  dem  Könige  treu  zu  sein,  die  Verfassung  und  die
geltenden  Gesetze  zu  beobachten  und  gewissenhaft  und  unparteiisch
die  mit  dem  übertragenen  Dienste  verbundenen  Pflichten  zu  erfüllen. ­
  Diese  Pflichten  umfassen  den  Gehorsam  gegenüber  den
Vorgesetzten,  die  Wahrung  des  Amtsgeheimnisses,  die  Aufrechthaltung ­
  des  dienstlichen  Ansehens  in  und  autzer  Dienst  sowie  die
Leistung  der  vorgeschriebenen  Arbeit,  die  ihrerseits  die  Anwesenheit ­
  des  Angestellten  in  seinem  Amte  erfordert.  Demgemätz
mutz  der  Angestellte  in  der  Gemeinde  des  Amtssitzes  wohnen  und
darf  sie  autzer  dem  Falle  eines  auswärtigen  Dienstes  oder  eines
Urlaubs  nicht  verlassen.  Urlaube  werden  in  der  Regel  alljährlich
erteilt,  und  zwar  bis  zu  10  Tagen  vom  Amtsvorstande,  bis  zu  30  Tagen ­
  ohne  weiteres  vom  Minister,  für  längere  Dauer  nur  in  außergewöhnlichen ­
  Fällen  oder  auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse.  Im
Falle  von  Pflichtverletzungen  werden  die  Angestellten  zur  Verantwortung ­
  gezogen  und  mit  Disziplinarstrafen  belegt.  Diese
Strafen  sind  verschieden  nach  den  einzelnen  Dienstzweigen,  da
eine  einheitliche  Disziplinarordnung  nicht  besteht.  In  der  Regel
bestehen  die  Strafen  in  Rügen,  Verweisen,  Geldstrafen,  in  der
Suspendierung,  zeitlichen  Autzerdienststellung  und  Entlassung.  Die
Rüge  ist  eine  mündliche  oder  schriftliche  Mitteilung,  welche  eine
Nachlässigkeit  oder  die  mangelhafte  Wahrung  des  Ansehens  feststellt, ­
  der  Verweis  eine  gleichartige  Ausstellung  verbunden  mit  der
Mahnung,  sich  zu  bessern,  und  der  Androhung  schwererer  Strafen.
Er  zieht  bisweilen  den  Verlust  der  Bezüge  für  höchstens  13  Tage
nach  sich  oder  wird  durch  eine  gleichhohe  Geldstrafe  verschärft.
Die  Suspendierung  hat  die  Einstellung  des  Dienstes  durch  mindestens ­
  15  Tage  und  höchstens  6  Monate  zur  Folge  und  ist  mit  dem
Verluste  der  Bezüge  während  dieses  Zeitraumes  verbunden.  Die
Autzerdienststellung  bedeutet  die  Entfernung  vom  Dienste  und  dis
Einstellung  der  Bezüge  durch  mindestens  2  Jahre,  und  die  Entlassung ­
  den  endgültigen  Verlust  der  Dienststelle  und  der  Bezüge.
Rügen  und  Verweise  erteilt  der  Amtsvorstand,  die  Suspendierung
verfügt  der  Minister  und  die  Entlassung  der  zur  Ernennung  Berechtigte. ­
  Der  Entlassung  mutz  ein  Disziplinarverfahren  voran-
            
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