Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Öffentlicher  Dienft  und  freie  Berufe

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seine  physischen,  geistigen  und  moralischen  Kräfte,  mithin  seine
ganze  Person  gegen  die  Verpflichtung  des  standesgemäßen  Unterhaltes ­
  hingibt.  Aus  diesem  Verhältnis  erwächst  dem  Dienstgeber
  das  Recht,  von  dem  Angestellten  die  für  die  Versehung  seines
Dienstes  erforderlichen  Eigenschaften  und  die  genaue  Erfüllung  der
ihm  obliegenden  Pflichten,  für  deren  Vernachlässigung  der  Angestellte
zur  Verantwortung  gezogen  werden  kann,  zu  verlangen,  andererseits ­
  die  Pflicht,  dem  Angestellten  den  entsprechenden  Unterhalt
zu  gewähren.
Die  Forderung  nach  den  zur  Versehung  des  Dienstes  notwendigen ­
  Eigenschaften  findet  in  Rumänien  ihren  Ausdruck  in  den
gesetzlichen  Zulassungsbedingungen.  Diese  weichen  in  den  Details
ab,  stimmen  aber  darin  überein,  daß  zum  öffentlichen  Dienste  nur
volljährige  rumänische  Staatsbürger  zugelassen  werden,  welche  der
Wehrpflicht  entsprochen  haben,  im  Vollgenusse  ihrer  bürgerlichen
Rechte  stehen  und  weder  wegen  eines  Verbrechens,  noch  wegen  des
Vergehens  der  Fälschung,  des  Betruges,  des  Diebstahls,  der  Veruntreuung, ­
  der  falschen  Zeugenaussage,  der  Verletzung  der  öffentlichen ­
  Sittlichkeit  in  den  Fällen  der  §§  262,  263,  264,  267  und  271
des  Strafgesetzbuches,  der  Landstreicherei,  des  Mißbrauches  der
Amtsgewalt,  der  Bestechung,  der  Unterschlagung  öffentlicher  Gelder,
der  Einhebung  gesetzwidriger  Gebühren,  der  Verletzung  der  Amtssiegel, ­
  der  Verheimlichung,  Entwendung  oder  Vernichtung  ihnen
anvertrauter  oder  in  öffentlicher  Verwahrung  befindlicher  Urkunden
verurteilt  worden  sind.
Reben  diesen  allgemeinen  Bedingungen  werden  für  die  einzelnen ­
  Dienstzweige  noch  besondere  gestellt.  So  wird  in  der  allgemeinen ­
  Verwaltung  für  die  Stelle  eines  Bureauchefs,  eines
Präfektur-Direktors  oder  eines  Subpräfekten  der  juristische  Doktorgrad ­
  oder  mindestens  die  Zurücklegung  der  Rechtsstudien,  für  den
Sanitätsdienst  der  medizinische  Doktorgrad,  für  den  Veterinärdienst
die  Absolvierung  der  Tierarzneischule,  eine  entsprechende  Praris
beim  Militär  und  die  Ausübung  der  Praris  im  Inlands  gefordert.
Als  Lehrer  -an  Mittelschulen  werden  nur  Bewerber  angestellt,
welche  das  Lyzeum,  die  literar-  oder  naturwissenschaftliche  Fakultät,
den  pädagogischen  Kurs  und  ein  pädagogisches  Seminar  absolviert
und  sich  der  Lehrbefähigungsprüfung  in  ihrer  Fachgruppe  mit
Erfolg  unterzogen  haben.  Ilm  Vorlesungen  an  einer  Hochschule
halten  zu  dürfen,  muß  der  Bewerber  das  Doftorat  der  betreffenden
Fakultät  besitzen  und  die  Habilitierungsprüfung  bestanden  haben,
welche  aus  einer  wissenschaftlichen,  in  Druck  gelegten  Arbeit,  einem
Fachkolloquium,  zwei  öffentlichen  Vorlesungen  und  eventuell  zwei
praktischen  Arbeiten  besteht.  Bewerber  um  eine  Stadtpfarre  müssen
            
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