Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

60 
Politische Verhältnisse 
Bürgermeisters zusammen und ist beschlußfähig, sobald mehr als 
die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind 
öffentlich, können aber im Bedarfsfälle für geheim erklärt werden. 
Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Bürgermeister oder 
seinem Stellvertreter. In Verhandlung können nur die auf der 
Tagesordnung stehenden Gegenstände gezogen werden. Die Be 
schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich- 
geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Die gefaßten 
Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und in Abschrift dem 
Kreisvorsteher (Präfekten), in Bukarest aber demMinister des Innern 
mitzuteilen. Der Eemeindeausschuß seht selbst seine Geschäfts 
ordnung fest und kann auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung 
und Polizei Verordnungen erlassen und Strafen androhen; doch 
bedürfen diese Verordnungen zu ihrer Gültigkeit der königlichen 
Bestätigung und der Bekanntmachung im Amtsblatte. 
Der Wirkungskreis des Eemeindeausschusses umfaßt alle An 
gelegenheiten, welche das Interesse der Gemeinde betreffen und 
mit ihren Mitteln besorgt werden können. Der Eemeindeausschuß 
regelt die Benützung des Gemeindevermögens, entscheidet über 
seine Veräußerung und Verpfändung, über den Ankauf liegenden 
Gutes und die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen, über 
die Einleitung von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen, 
seht die Bauordnung fest, bestimmt den Bau der öffentlichen Ge 
bäude und Straßen, gestattet die Eröffnung privater Wege und 
nimmt die Bezeichnung der Straßen und Plätze vor. Er erstattet 
namens der Gemeinde alle von ihr geforderten Äußerungen und 
ist befugt, Wünsche in allen Angelegenheiten von örtlichem Interesse 
zu äußern. Der Gemeindeausschuß überwacht ferner die gesamte 
Geschäftsführung derGemeinde, überprüft die Gemeinderechnungen, 
welche spätestens binnen einem Monate nach deren Abschluß vor 
gelegt werden müssen, und genehmigt den vom Bürgermeister auf 
zustellenden Eemeindevoranschlag, in welchen alle Einnahmen und 
Ausgaben der Gemeinde aufzunehmen sind. 
Die Einnahmen werden in ordentliche und außerordentliche 
unterschieden. Die ordentlichen Einnahmen umfassen den Ertrag 
des Gemeindegutes, die Weide-, Friedhofs- und Wassergebühren, 
die Geldstrafen und die in Gemäßheit des Marimumgesetzes be 
schlossenen Gemeinde-Umlagen und -Abgaben, die außerordentlichen 
den Erlös der verkauften Immobilien, den Betrag der Erbschaften 
und Vermächtnisse, wie überhaupt alle unvorhergesehenen Ein 
nahmen. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der ausdrücklichen 
Zustimmung des Eemeindeausschusses. 
Die Ausgaben zerfallen in obligatorische und fakultative. Obli-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.