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Politische Verhältnisse
Bürgermeisters zusammen und ist beschlußfähig, sobald mehr als
die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind
öffentlich, können aber im Bedarfsfälle für geheim erklärt werden.
Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Bürgermeister oder
seinem Stellvertreter. In Verhandlung können nur die auf der
Tagesordnung stehenden Gegenstände gezogen werden. Die Be
schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich-
geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Die gefaßten
Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und in Abschrift dem
Kreisvorsteher (Präfekten), in Bukarest aber demMinister des Innern
mitzuteilen. Der Eemeindeausschuß seht selbst seine Geschäfts
ordnung fest und kann auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung
und Polizei Verordnungen erlassen und Strafen androhen; doch
bedürfen diese Verordnungen zu ihrer Gültigkeit der königlichen
Bestätigung und der Bekanntmachung im Amtsblatte.
Der Wirkungskreis des Eemeindeausschusses umfaßt alle An
gelegenheiten, welche das Interesse der Gemeinde betreffen und
mit ihren Mitteln besorgt werden können. Der Eemeindeausschuß
regelt die Benützung des Gemeindevermögens, entscheidet über
seine Veräußerung und Verpfändung, über den Ankauf liegenden
Gutes und die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen, über
die Einleitung von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen,
seht die Bauordnung fest, bestimmt den Bau der öffentlichen Ge
bäude und Straßen, gestattet die Eröffnung privater Wege und
nimmt die Bezeichnung der Straßen und Plätze vor. Er erstattet
namens der Gemeinde alle von ihr geforderten Äußerungen und
ist befugt, Wünsche in allen Angelegenheiten von örtlichem Interesse
zu äußern. Der Gemeindeausschuß überwacht ferner die gesamte
Geschäftsführung derGemeinde, überprüft die Gemeinderechnungen,
welche spätestens binnen einem Monate nach deren Abschluß vor
gelegt werden müssen, und genehmigt den vom Bürgermeister auf
zustellenden Eemeindevoranschlag, in welchen alle Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde aufzunehmen sind.
Die Einnahmen werden in ordentliche und außerordentliche
unterschieden. Die ordentlichen Einnahmen umfassen den Ertrag
des Gemeindegutes, die Weide-, Friedhofs- und Wassergebühren,
die Geldstrafen und die in Gemäßheit des Marimumgesetzes be
schlossenen Gemeinde-Umlagen und -Abgaben, die außerordentlichen
den Erlös der verkauften Immobilien, den Betrag der Erbschaften
und Vermächtnisse, wie überhaupt alle unvorhergesehenen Ein
nahmen. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Eemeindeausschusses.
Die Ausgaben zerfallen in obligatorische und fakultative. Obli-