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verhehlen können, daß, wenn diese Adresse in unsern
Tagen, z. B. vvn der Berliner Universität, erlassen
worden wäre, es kaukn ein Verbrechen des Strafkoder
gäbe, welches der Staatsanwalt nicht darin gefunden
hätte!
Verleumdung und Beleidigung von Beamten in bezug
auf ihr Anit, Schmähung und Verhöhnung der Ein
richtungen des Staats und der Anordnungen der Obrig
keit, Majestätsbeleidigung, Anreizung der Angehörigen
des Staats zum Haß und zur Verachtung'— und ich
weiß nicht wieviel Verbrechen noch würden unsere
Staatsanwälte darin gefunden haben!
Das war 1412.
Diese Beispiele, die übrigens beliebig vermehrt werden
könnten, werden genügen, um zu zeigen, wie unbeschränkt
und an keine strafrechtlichen Grenzen gebunden schon im
frühen Mittelalter, sogar Papst und König gegenüber,
die Freiheit der Wissenschaft war, die, ich wiederhole es,
freilich im Mittelalter, nur eine korporative Existenz
hatte.
Die Theorie, die ich aufstelle, sie hat schon seit mehr
als 500 Jahren selbst in katholischen Zeiten und bei
romanischen Völkern ihre Praxis gehabt.
Kömmt der Protestantismus und errichtet die Staats
gebäude selbst, die er schafft, auf dem Prinzipe der
freien Forschung! Dies Prinzip ist seitdem die Grund
lage unserer ganzen staatlichen Existenz. Die protestan
tischen Staaten haben kein Recht zu existieren ohne
dasselbe, haben keine Möglichkeit dazu! Wann wäre
seitdem eine strafrechtliche Anklage wegen einer wissen
schaftlichen Lehre in Preußen erhört gewesen?