Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

62  Politische  Verh  ältnisse

Der  Eesamthaushalt  der  Gemeinden  beziffert  sich  daher  in  den
Einnahmen  auf  79901175  Lei  und  in  den  Ausgaben  auf  78806386
Lei.  Im  Mittel  stellt  sich  das  Ausgabebudget  einer  Hauptstadt  auf
rund  1300000  Lei,  einer  Stadt  auf  143000  Lei,  einer  Landgemeinde
auf  7200  Lei  und  einer  Ortschaft  gar  auf  2000  Lei.  Daß  mit  so  geringen ­
  Mitteln  die  den  Gemeinden  und  namentlich  den  Landgemeinden ­
  auferlegten  umfangreichen  Aufgaben  (Gesundheitspflege,  Kultus,
Unterricht,  Volkszählung,  Abwehr  von  Tierseuchen,  Landpost  usw.)
nicht  erfüllt  werden  können,  liegt  auf  der  Hand.  Tatsächlich  befindet
sich  die  Mehrzahl  dieser  Aufgaben  lediglich  auf  dem  Papiere.
Im  Rahmen  der  ihnen  gestellten  Aufgaben  dürfen  die  Gemeinden ­
  nur  nach  Maßgabe  des  Voranschlages  Einnahmen  einheben ­
  und  Ausgaben  machen;  doch  mutz  in  jedem  Voranschläge  eine
Summe  für  unvorhergesehene  Ausgaben  und  Nachtragskredite  vorgesehen ­
  sein.  Uber  diese  Posten  verfügt  der  Gemeindeausschutz.
Die  Voranschläge  der  Hauptstädte  unterliegen  der  königlichen
Genehmigung,  jene  der  übrigen  Gemeinden  der  Genehmigung  der
Kreisbehörden,  wobei  die  genehmigende  Stelle  die  Befugnis  besitzt,
den  Voranschlag  abzuändern  und  ihn  zu  erhöhen  oder  zu  ermäßigen.
Darüber  hinaus  stehen  die  Gemeinden  unter  weitgehender  Aufsicht.
In  den  Landgemeinden  bedürfen  alle  Veräußerungen  im  Werte
bis  zu  1000  Lei  und  Verpfändungen  von  mehr  als  600  Lei,  die  Annahme ­
  von  Verlassenschaften  bis  zu  10000  Lei,  die  Einleitung  von
Prozessen,  der  Abschluß  von  Vergleichen  über  Werte  bis  zu  1000  Lei,
alle  Miet-  und  Pachtverträge  sowie  die  Lieferungsverträge  über
Werte  von  mehr  als  6  %  der  ordentlichen  Einnahmen,  endlich  alle
Hoch-  und  Stratzenbauten  der  vorhergehenden  Bewilligung  der
Kreisbehörde.  Der  Genehmigung  der  Zentralstellen  unterliegen  in
den  Städten,  beziehungsweise  in  den  Hauptstädten,  alle  Veräußerungen ­
  und  Käufe  von  Immobilien  im  Werte  von  mehr  als
5000,  beziehungsweise  10000  Lei,  die  Annahme  von  Verlassenschaften ­
  von  mehr  als  5000  Lei,  beziehungsweise  20000  Lei,  der
Abschluß  von  Vergleichen  über  Werte  von  mehr  als  6000  Lei,  beziehungsweise ­
  20000  Lei,  der  Vau  von  Gebäuden  mit  einem  Erfordernisse ­
  von  mehr  als  10000  Lei,  beziehungsweise  40000  Lei
und  die  Aufnahme  von  Darlehen,  welche  5  %  der  ordentlichen
Einnahmen  nicht  überschreiten.  Der  königlichen  Genehmigung  endlich ­
  vorbehalten  sind  alle  Veräußerungen  und  Immobilienkäufe  im
Werte  von  mehr  als  1000  Lei  in  den  Landgemeinden  oder  von  mehr
als  6  %  der  jährlichen  Einnahmen  in  den  Stadtgemeinden,  die  Annahme ­
  der  Verlassenschaften  von  mehr  als  10000  Lei  in  den  Landgemeinden, ­
  die  Aufnahme  von  Darlehen  bis  zu  100000  Lei  in
den  Landgemeinden  und  jener  auf  mehr  als  zehn  Jahre  oder  mit
            
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