Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

Bürgermeisters  zusammen  und  ist  beschlußfähig,  sobald  mehr  als
die  Hälfte  der  Ausschußmitglieder  anwesend  ist.  Die  Sitzungen  sind
öffentlich,  können  aber  im  Bedarfsfälle  für  geheim  erklärt  werden.
Die  Leitung  der  Verhandlung  obliegt  dem  Bürgermeister  oder
seinem  Stellvertreter.  In  Verhandlung  können  nur  die  auf  der
Tagesordnung  stehenden  Gegenstände  gezogen  werden.  Die  Beschlüsse ­
  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  gleichgeteilten
  Stimmen  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Die  gefaßten
Beschlüsse  sind  in  ein  Protokoll  einzutragen  und  in  Abschrift  dem
Kreisvorsteher  (Präfekten),  in  Bukarest  aber  demMinister  des  Innern
mitzuteilen.  Der  Eemeindeausschuß  seht  selbst  seine  Geschäftsordnung ­
  fest  und  kann  auf  dem  Gebiete  der  Gemeindeverwaltung
und  Polizei  Verordnungen  erlassen  und  Strafen  androhen;  doch
bedürfen  diese  Verordnungen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  königlichen
Bestätigung  und  der  Bekanntmachung  im  Amtsblatte.
Der  Wirkungskreis  des  Eemeindeausschusses  umfaßt  alle  Angelegenheiten, ­
  welche  das  Interesse  der  Gemeinde  betreffen  und
mit  ihren  Mitteln  besorgt  werden  können.  Der  Eemeindeausschuß
regelt  die  Benützung  des  Gemeindevermögens,  entscheidet  über
seine  Veräußerung  und  Verpfändung,  über  den  Ankauf  liegenden
Gutes  und  die  Annahme  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen,  über
die  Einleitung  von  Prozessen  und  den  Abschluß  von  Vergleichen,
seht  die  Bauordnung  fest,  bestimmt  den  Bau  der  öffentlichen  Gebäude ­
  und  Straßen,  gestattet  die  Eröffnung  privater  Wege  und
nimmt  die  Bezeichnung  der  Straßen  und  Plätze  vor.  Er  erstattet
namens  der  Gemeinde  alle  von  ihr  geforderten  Äußerungen  und
ist  befugt,  Wünsche  in  allen  Angelegenheiten  von  örtlichem  Interesse
zu  äußern.  Der  Gemeindeausschuß  überwacht  ferner  die  gesamte
Geschäftsführung  derGemeinde,  überprüft  die  Gemeinderechnungen,
welche  spätestens  binnen  einem  Monate  nach  deren  Abschluß  vorgelegt ­
  werden  müssen,  und  genehmigt  den  vom  Bürgermeister  aufzustellenden ­
  Eemeindevoranschlag,  in  welchen  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Gemeinde  aufzunehmen  sind.
Die  Einnahmen  werden  in  ordentliche  und  außerordentliche
unterschieden.  Die  ordentlichen  Einnahmen  umfassen  den  Ertrag
des  Gemeindegutes,  die  Weide-,  Friedhofs-  und  Wassergebühren,
die  Geldstrafen  und  die  in  Gemäßheit  des  Marimumgesetzes  beschlossenen ­
  Gemeinde-Umlagen  und  -Abgaben,  die  außerordentlichen
den  Erlös  der  verkauften  Immobilien,  den  Betrag  der  Erbschaften
und  Vermächtnisse,  wie  überhaupt  alle  unvorhergesehenen  Einnahmen. ­
  Die  Aufnahme  von  Darlehen  bedarf  der  ausdrücklichen
Zustimmung  des  Eemeindeausschusses.
Die  Ausgaben  zerfallen  in  obligatorische  und  fakultative.  Obli-
            
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