Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische Verhältnisse 
Rechnung zu legen und über den Vermögensstand der Gemeinde 
Aufschluß zu geben. 
Der Bürgermeister fungiert jedoch nicht bloß als ausführendes 
Organ des Gemeindeausschusses, sondern im übertragenen Wirkungs 
kreise auch als solches der Staatsverwaltung. In dieser Eigenschaft 
obliegt ihm in Unterordnung unter die staatlichen Verwaltungsbe 
hörden die Bekanntmachung und der Vollzug der Gesetze, die Sorge 
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Handhabung der 
Staatspolizei. Insbesondere hat er die Zivilstandesregister zu 
führen, das Gesundheitswesen zu überwachen, Infektionsgefahren 
zu beseitigen, die Spitäler zu besichtigen, für die Irren zu sorgen, 
die Beerdigung der Toten und die Wegschaffung der Kadaver zu 
regeln, das Prostitutionswesen zu kontrollieren, die Schaustellungen 
und Gasthäuser zu beaufsichtigen, die Ordnung auf Straßen, Märk 
ten und öffentlichen Plätzen aufrechtzuerhalten, die Lebensmittel 
polizei zu handhaben, Maß und Gewicht zu überprüfen, den Verkehr 
sicherzustellen, die Bauaufsicht auszuüben, die Abtragung der bau 
fälligen, gefahrdrohenden Baulichkeiten zu verfügen, Vorkehrungen 
gegen die Gefahr herabfallender Gegenstände sowie gegen Elemen 
tarunfälle zu treffen, die Wähler- und Stellungslisten zu verfassen 
u. dgl. In den Angelegenheiten seines Wirkungskreises kann der 
Bürgermeister Verordnungen erlassen, die erst durch die Bekannt 
machung allgemein verbindlich werden. 
Im Falle einer Verhinderung des Bürgermeisters werden seine 
Befugnisse durch seinen Stellvertreter ausgeübt. Auch außer 
diesem Falle hat der Bürgermeister das Recht, mit Zustimmung des 
Eemeindeausschusses einzelne Befugnisse den Stellvertretern, an 
deren Eemeindeausschußmitgliedern oder selbst Eemeindebeamten 
zu übertragen. 
Der Bürgermeister und seine Stellvertreter können in den Land 
gemeinden von der Kreisbehörde, in den Städten von der Zentral 
stelle suspendiert werden. Die Suspendierung erfolgt auf die Dauer 
von 2 Monaten. Die Absetzung kann nur stattfinden, wenn der 
Betreffende seine Pflichten dauernd nicht erfüllt, die öffentliche 
Ordnung stört, oder bewußt die Interessen der Gemeinde gefährdet. 
Die Absetzung wird auf begründeten Antrag mittels königlichen 
Dekrets vorgenommen und in der Amtszeitung veröffentlicht. Der 
Abgesetzte kann während Jahresfrist nicht wieder gewählt werden. 
Die Absetzung kommt sehr häufig vor, wie denn überhaupt die meist 
analphabeten Bürgermeister der Landgemeinden ihren allzu zahl 
reichen Pflichten nur in den seltensten Fällen entsprechen. 
Als Gehilfen des Bürgermeisters fungieren die Eemeinde 
beamten. Sie bilden unter seiner Leitung das Gemeindeamt
	        
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