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Politische Verhältnisse
Rechnung zu legen und über den Vermögensstand der Gemeinde
Aufschluß zu geben.
Der Bürgermeister fungiert jedoch nicht bloß als ausführendes
Organ des Gemeindeausschusses, sondern im übertragenen Wirkungs
kreise auch als solches der Staatsverwaltung. In dieser Eigenschaft
obliegt ihm in Unterordnung unter die staatlichen Verwaltungsbe
hörden die Bekanntmachung und der Vollzug der Gesetze, die Sorge
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Handhabung der
Staatspolizei. Insbesondere hat er die Zivilstandesregister zu
führen, das Gesundheitswesen zu überwachen, Infektionsgefahren
zu beseitigen, die Spitäler zu besichtigen, für die Irren zu sorgen,
die Beerdigung der Toten und die Wegschaffung der Kadaver zu
regeln, das Prostitutionswesen zu kontrollieren, die Schaustellungen
und Gasthäuser zu beaufsichtigen, die Ordnung auf Straßen, Märk
ten und öffentlichen Plätzen aufrechtzuerhalten, die Lebensmittel
polizei zu handhaben, Maß und Gewicht zu überprüfen, den Verkehr
sicherzustellen, die Bauaufsicht auszuüben, die Abtragung der bau
fälligen, gefahrdrohenden Baulichkeiten zu verfügen, Vorkehrungen
gegen die Gefahr herabfallender Gegenstände sowie gegen Elemen
tarunfälle zu treffen, die Wähler- und Stellungslisten zu verfassen
u. dgl. In den Angelegenheiten seines Wirkungskreises kann der
Bürgermeister Verordnungen erlassen, die erst durch die Bekannt
machung allgemein verbindlich werden.
Im Falle einer Verhinderung des Bürgermeisters werden seine
Befugnisse durch seinen Stellvertreter ausgeübt. Auch außer
diesem Falle hat der Bürgermeister das Recht, mit Zustimmung des
Eemeindeausschusses einzelne Befugnisse den Stellvertretern, an
deren Eemeindeausschußmitgliedern oder selbst Eemeindebeamten
zu übertragen.
Der Bürgermeister und seine Stellvertreter können in den Land
gemeinden von der Kreisbehörde, in den Städten von der Zentral
stelle suspendiert werden. Die Suspendierung erfolgt auf die Dauer
von 2 Monaten. Die Absetzung kann nur stattfinden, wenn der
Betreffende seine Pflichten dauernd nicht erfüllt, die öffentliche
Ordnung stört, oder bewußt die Interessen der Gemeinde gefährdet.
Die Absetzung wird auf begründeten Antrag mittels königlichen
Dekrets vorgenommen und in der Amtszeitung veröffentlicht. Der
Abgesetzte kann während Jahresfrist nicht wieder gewählt werden.
Die Absetzung kommt sehr häufig vor, wie denn überhaupt die meist
analphabeten Bürgermeister der Landgemeinden ihren allzu zahl
reichen Pflichten nur in den seltensten Fällen entsprechen.
Als Gehilfen des Bürgermeisters fungieren die Eemeinde
beamten. Sie bilden unter seiner Leitung das Gemeindeamt