Kreis
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fügungen im Namen des Kreises. Ist der Kreisausschuß aufgelöst,
so übt der Präfekt bis zur Neuwahl alle Befugnisse des Kreisaus
schusses aus. Hilfsorgan des Präfekten in Kreisangelegenheiten
ist der Kreissekretär, dem in erster Linie das Schriftführeramt
obliegt.
Der Präfekt ist zugleich aber auch der Träger der staat
lichen Verwaltung in seinem Kreise. Als solcher übt er vorerst
eine gewisse Aufsicht über die Tätigkeit der Kreisvertretung aus.
In Handhabung dieser Aufsicht kann er allen Sitzungen des Kreis
ausschusses beiwohnen und in denselben des Wort ergreifen. Wenn
der Kreisausschuß Beschlüsse faßt, welche die Interessen des Kreises
verletzen, ist der Präfekt befugt, gegen sie binnen 10 Tagen Einspruch
bei der Zentralstelle zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung und muß von der Zentralstelle binnen 20 Tagen erledigt
werden. Wird ihm Folge gegeben, dann verliert der angefochtene
Beschluß seine Gültigkeit.
Als Organ der Staatsverwaltung übt der Präfekt
ferner im Kreise die staatliche Vollzugsgewalt aus. In dieser Be
ziehung untersteht er direkt dem Minister des Innern, hat jedoch die
ihm zukommenden Weisungen aller Minister zu befolgen. Als
Vollzugsorgan obliegt ihm die Bekanntmachung aller Gesetze und
Verordnungen und ihre Durchführung nach Maßgabe der erhaltenen
Aufträge. Ohne Auftrag darf er nur in dringenden Fällen unter
gleichzeitiger Berichterstattung an den berufenen Minister vor
gehen. Ferner vertritt er die Regierung bei allen Feierlichkeiten
und offiziellen Kundgebungen im Kreise. Nur dort, wo militärische
Abteilungskommandos ihren Sitz haben, kommt die Vertretung der
Regierung dem Kommandanten zu. Das äußerliche Abzeichen des
Präfekten ist die dreifarbige Schärpe.
Endlich ist der Präfekt administrative Instanz und übt in
dieser Eigenschaft alle durch Gesetze und Verordnungen ihm vor
behaltenen Befugnisse aus. Er wahrt die Rechte des Staates gegen
über den Kreisen, den Gemeinden sowie den juristischen und phy
sischen Personen, sorgt für die Sicherheit und öffentliche Ordnung
und ist befugt, bei Aufstand, Aufruhr und Zusammenrottungen,
welche die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Person und
Eigentum bedrohen, unter gleichzeitiger Berichterstattung an den
Minister des Innern Waffengewalt anzuwenden. Ihm obliegt die
Handhabung der Staats- und Präventiv-Polizei und steht das
Recht zu, im Rahmen der Gesetze Verordnungen zu erlassen! doch
bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung desMinisteriums.
Der Präfekt sorgt für die Verhinderung strafbarer Handlungen und