Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis

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gliedern  des  Kreisausschusses,  einem  Architekten,  einem  Ingenieur,
einem  Apotheker,  dem  Kreistierarzte  und  dem  Tierarzte  der  Hauptstadt, ­
  und  die  Tierseuchenkommission  setzt  sich  aus  dem  Subpräfekten
oder  einem  Polizeikommissär,  dem  Bürgermeister  und  dem  Gemeind ­
  etierarzt  zusammen.  Der  Primararzt  ist  der  Chef  des  Sanitätsdienstes ­
  im  Kreise  mit  Ausnahme  der  Hauptstadt  und  hat  in
allen  ärztlichen  Angelegenheiten  dem  Präfekten,  dem  Kreisausschusse ­
  und  der  ständigen  Kommission  desselben  beizustehen.  Der
Bezirksarzt  untersteht  dem  Kreisärzte,  und  den  Tierärzten  obliegt
die  Veterinärpolizei  und  das  Eingreifen  bei  Tierseuchen.
Die  Revisionskommission  besteht  unter  dem  Vorsitze  des
Präfekten  aus  einem  Mitglieds  des  Kreisausschusses  und  einem
Oberoffizier  unter  Zuziehung  eines  Militärarztes  und  des  Ergänzungs-Bezirks-Kommandanten.
  Die  Revisionskommission  überprüft ­
  die  Stellungsgeschäfte,  nimmt  Reklamationen  entgegen
und  entscheidet  über  Befreiungen  und  Enthebungen  vom  Militärdienste. ­

Der  Polizeichef  mit  den  ihm  untergeordneten  Polizeikommissären ­
  und  Unterkommissären  besorgt  den  Polizeidienst  in  der
Hauptstadt.  In  Bukarest  und  Jassy  ist  der  Polizeidienst  Polizeipräfekten
  anvertraut.
Die  Gendarmerie  ist  ein  militärisch  organisierter  Körper,
welchem  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit ­
  sowie  der  Vollzug  der  Gesetze  obliegt.  Ihr  Dienst  wird  in
einen  ordentlichen  und  einen  außerordentlichen  unterschieden.
Der  ordentliche  Dienst  erfolgt  täglich  oder  in  wiederkehrenden
Zeiträumen  ohne  besonderen  Auftrag  der  Verwaltungsbehörden,
umfaßt  die  Staats-,  Sicherheits-,  Kriminal-,  Straßen-  und  Feldpolizei ­
  sowie  die  Überführung  der  Zivil-  und  Militärsträflinge  und
wird  gelegentlich  der  gewöhnlichen  Patrouillengänge  besorgt;  der
außerordentliche  Dienst  besteht  in  der  Gewährung  der  nötigen
Assistenz  an  die  Zoll-,  Forst-,  Kassen-Beamten,  an  die  Gerichtsvollzieher. ­
  Stationsbeamten  und  Bahnwächter,  ferner  in  der  Vornahme ­
  von  Requisitionen  im  Kriegsfälle  und  in  der  Beistellung  von
Eskorten.  Er  findet  nur  auf  besondere  schriftliche  Aufforderung
der  Verwaltungsbehörden  statt.  Nur  in  dringenden  Fällen  kann
auch  eine  telegraphische  oder  telephonische  Aufforderung  plahgreifen;
  doch  muß  ihr  eine  schriftliche  Bestätigung  folgen.
Die  Gendarmen  üben  ihre  Befugnisse  ausschließlich  in  ihrem
Sprengel  aus;  nur  bei  frischer  Tat  und  in  der  Verfolgung  von  Verbrechern ­
  können  sie  ihre  Tätigkeit  auch  auf  den  unmittelbar  angrenzenden ­
  Sprengel  ausdehnen.  Außer  zu  ihrem  ordentlichen  oder
            
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