Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis

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fügungen  im  Namen  des  Kreises.  Ist  der  Kreisausschuß  aufgelöst,
so  übt  der  Präfekt  bis  zur  Neuwahl  alle  Befugnisse  des  Kreisausschusses ­
  aus.  Hilfsorgan  des  Präfekten  in  Kreisangelegenheiten
ist  der  Kreissekretär,  dem  in  erster  Linie  das  Schriftführeramt
obliegt.
Der  Präfekt  ist  zugleich  aber  auch  der  Träger  der  staatlichen ­
  Verwaltung  in  seinem  Kreise.  Als  solcher  übt  er  vorerst
eine  gewisse  Aufsicht  über  die  Tätigkeit  der  Kreisvertretung  aus.
In  Handhabung  dieser  Aufsicht  kann  er  allen  Sitzungen  des  Kreisausschusses ­
  beiwohnen  und  in  denselben  des  Wort  ergreifen.  Wenn
der  Kreisausschuß  Beschlüsse  faßt,  welche  die  Interessen  des  Kreises
verletzen,  ist  der  Präfekt  befugt,  gegen  sie  binnen  10  Tagen  Einspruch
bei  der  Zentralstelle  zu  erheben.  Der  Einspruch  hat  aufschiebende
Wirkung  und  muß  von  der  Zentralstelle  binnen  20  Tagen  erledigt
werden.  Wird  ihm  Folge  gegeben,  dann  verliert  der  angefochtene
Beschluß  seine  Gültigkeit.
Als  Organ  der  Staatsverwaltung  übt  der  Präfekt
ferner  im  Kreise  die  staatliche  Vollzugsgewalt  aus.  In  dieser  Beziehung ­
  untersteht  er  direkt  dem  Minister  des  Innern,  hat  jedoch  die
ihm  zukommenden  Weisungen  aller  Minister  zu  befolgen.  Als
Vollzugsorgan  obliegt  ihm  die  Bekanntmachung  aller  Gesetze  und
Verordnungen  und  ihre  Durchführung  nach  Maßgabe  der  erhaltenen
Aufträge.  Ohne  Auftrag  darf  er  nur  in  dringenden  Fällen  unter
gleichzeitiger  Berichterstattung  an  den  berufenen  Minister  vorgehen. ­
  Ferner  vertritt  er  die  Regierung  bei  allen  Feierlichkeiten
und  offiziellen  Kundgebungen  im  Kreise.  Nur  dort,  wo  militärische
Abteilungskommandos  ihren  Sitz  haben,  kommt  die  Vertretung  der
Regierung  dem  Kommandanten  zu.  Das  äußerliche  Abzeichen  des
Präfekten  ist  die  dreifarbige  Schärpe.
Endlich  ist  der  Präfekt  administrative  Instanz  und  übt  in
dieser  Eigenschaft  alle  durch  Gesetze  und  Verordnungen  ihm  vorbehaltenen ­
  Befugnisse  aus.  Er  wahrt  die  Rechte  des  Staates  gegenüber ­
  den  Kreisen,  den  Gemeinden  sowie  den  juristischen  und  physischen ­
  Personen,  sorgt  für  die  Sicherheit  und  öffentliche  Ordnung
und  ist  befugt,  bei  Aufstand,  Aufruhr  und  Zusammenrottungen,
welche  die  öffentliche  Ordnung  oder  die  Sicherheit  von  Person  und
Eigentum  bedrohen,  unter  gleichzeitiger  Berichterstattung  an  den
Minister  des  Innern  Waffengewalt  anzuwenden.  Ihm  obliegt  die
Handhabung  der  Staats-  und  Präventiv-Polizei  und  steht  das
Recht  zu,  im  Rahmen  der  Gesetze  Verordnungen  zu  erlassen!  doch
bedürfen  diese  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  desMinisteriums.
Der  Präfekt  sorgt  für  die  Verhinderung  strafbarer  Handlungen  und
            
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