Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis

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öffentlichen  Ordnung  und  zur  Sicherheit  des  Staates  zu  erteilen.
Soweit  die  Gendarmerie  als  Organ  der  Kriminalpolizei  gemäß  den
Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  oder  auf  Grund  besonderer
Requisition  der  Gerichte  auftritt,  ist  sie  an  die  Untersuchungsrichter
und  Staatsanwälte  und  in  letzter  Linie  an  den  Justizminister  gewiesen. ­
  In  allen  Angelegenheiten  endlich,  welche  die  Befehlsgebung, ­
  die  Disziplin  und  die  militärische  Ausbildung  betreffen,
untersteht  die  Gendarmerie  dem  Kriegsministerium,  welchem  die
Sorge  für  die  Bewaffnung,  Ausrüstung  und  Equipierung  obliegt.
Militärischer  Kommandant  der  Gendarmerie  ist  der  Eeneral-Gendarmerie-Jnspektor.
  Er  hat  seinen  Sitz  in  Bukarest  und  überwacht
teils  persönlich,  teils  durch  seine  Hilfsorgane  den  Dienst,  die  Ausbildung, ­
  die  Verwaltung  und  die  Rechnungslegung  der  Gendarmerie. ­
  Zu  diesem  Zwecke  soll  er  jede  Kompagnie  mindestens  einmal ­
  jährlich  besichtigen.
Die  Gendarmerie  ist  verpflichtet,  allen  Aufforderungen  der
Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden  zu  entsprechen.  Die  Aufforderungen ­
  müssen  schriftlich  verfaßt  sein,  den  Sprengel  der
requirierenden  Behörde  betreffen,  an  die  zur  Durchführung  berufene ­
  Abteilung  gerichtet  werden  und  in  den  Wirkungskreis  der
Gendarmerie  fallen.  Bei  mißbräuchlichen  Aufforderungen  kann  der
Kompagniekommandant  die  Entscheidung  des  kompetenten  Ministeriums ­
  anrufen.  Ferner  obliegt  der  Gendarmerie  die  Pflicht,  den
Verwaltungsbehörden  ihre  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit
betreffenden  Wahrnehmungen  mitzuteilen.  Zu  diesem  Zwecke  hat
der  Kompagniekommandant  von  3  zu  3  Tagen,  im  Bedarfsfalls
jedoch  auch  täglich,  einen  ausführlichen  Bericht  über  alle  maßgebenden
Vorfälle  an  den  Präfekten  zu  richten  und  überdies  den  Oberstaatsanwälten ­
  und  Kreisgerichtsvorständen  jene  Ereignisse  zu  melden,
welche  eine  gerichtliche  Verfolgung  veranlassen.  Geben  diese  Berichte ­
  Grund  zur  Befürchtung  aufrührerischer  Treibereien  und  gewaltsamer ­
  Zusammenrottungen,  so  kann  der  Präfekt  im  Einvernehmen
mit  dem  Gendarmeriekommandanten  beim  Ministerium  des  Innern
und  beim  Kriegsministerium  die  Zusammenziehung  mehrerer  Eendarmerieabteilungen
  an  den  gefährdeten  Orten  fordern.  Auf  Grund
der  erhaltenen  Informationen  haben  die  Zivilbehörden  an  die  Gendarmerie ­
  ganz  bestimmte  Forderungen  zu  stellen.  Eine  Überprüfung ­
  der  Opportunität  und  Zweckmäßigkeit  dieser  Forderungen
steht  der  Gendarmerie  nicht  zu;  dagegen  sind  die  Zivilbehörden  nach
Stellung  ihrer  Forderungen  nicht  befugt,  sich  in  die  militärischen
Ausführungshandlungen  einzumengen.  Für  diese  sind  die  Gendarmeriekommandanten ­
  allein  verantwortlich.  Im  allgemeinen  haben
sich  die  Zivilbehörden  in  ihrem  Verkehre  mit  der  Gendarmerie  aller
            
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