Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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apolitische Verhältnisse 
gegeben, welche unter dem Vorsitze des Stellvertreters des Komman 
danten aus zwei Offizieren besteht. Die Erledigung der Geschäfte 
obliegt den Rechnungsoffizieren, welche der Verwaltungstommission 
nicht angehören dürfen. Im Mobilisierungsfalle bleibt die Verwal 
tungskommission beim Kadre, besteht aus dem Kadre-Kommandanten 
und den zurückgebliebenen Rechnungsoffizieren und übt alle sonst 
dem Truppentommandanten vorbehaltenen Befugnisse aus. Selb 
ständige Kompagnien, Eskadronen und Bakterien werden von ihren 
Kommandanten ohne Mitwirkung einer Verwaltungskommission 
verwaltet. Für die Geschäftsführung sind die Kommandanten per 
sönlich verantwortlich. 
Eine Ergänzung der besonderen staatlichen Verwaltungen bildet 
die autonome Territorialverwaltung der Handelskam 
mern und der Börsen. 
Die Handelskammern sind Vertretungskörper der Kauf 
leute und Gewerbetreibenden, haben ihren Sitz in Boto^ani, Buka 
rest, Braila, Eonstanta, Craiova, Focyani, Galati, Ja ft, Pitefti, 
Ploiefti und Tulcea und bestehen aus 13 bis 35 von den Handels 
und Gewerbetreibenden ihres Sprengels auf die Dauer von 4 Jahren 
gewählten Mitgliedern. Reben den ordentlichen Mitgliedern können 
auch korrespondierende bestellt werden. Die Handelskammern sind 
berufen, der Regierung Informationen über die Entwicklung des Han 
dels und Gewerbes in ihrem Sprengel, über die Bedürfnisse des 
selben Gwie über die Leistungsfähigkeit für öffentliche Lieferungen 
zu erteilen und Gutachten über diese Gegenstände zu erstatten. Bei 
Änderungen der Handelsgesetze, Errichtung neuer Kammern, Börsen 
und Banken, Einführung neuer Zoll- und Transportgebühren sowie 
beim Abschlüsse von Handelsverträgen hat die Regierung vorher 
das Gutachten der Handelskammern einzuholen. Ferner obliegt 
den Kammern die Sammlung der notwendigen Daten über den 
Handelsverkehr. Alljährlich im Januar haben sie dem Handels 
minister eine ausführliche Mitteilung über die kommerzielle, industri 
elle und ökonomische Entwicklung in ihrem Sprengel zu erstatten 
und überdies einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die 
Handelskammern stellen selbständig ihre Geschäftsordnung fest; 
doch ist ihre Gültigkeit von der Genehmigung des Handelsministers 
abhängig. Alljährlich im Februar haben sie ihren Voranschlag zu 
verfassen und dem Handelsminister unter Anschluß einer Rechnung 
über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Ihre Einnahmen 
bestehen aus einem Zuschlage zur Erwerbsteuer ihrer Mitglieder. 
Ausgaben dürfen sowohl für die allgemeinen Zwecke der Kammer, 
als auch für die besonderen von ihr ins Leben gerufenen Anstalten,
	        
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