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apolitische Verhältnisse
gegeben, welche unter dem Vorsitze des Stellvertreters des Komman
danten aus zwei Offizieren besteht. Die Erledigung der Geschäfte
obliegt den Rechnungsoffizieren, welche der Verwaltungstommission
nicht angehören dürfen. Im Mobilisierungsfalle bleibt die Verwal
tungskommission beim Kadre, besteht aus dem Kadre-Kommandanten
und den zurückgebliebenen Rechnungsoffizieren und übt alle sonst
dem Truppentommandanten vorbehaltenen Befugnisse aus. Selb
ständige Kompagnien, Eskadronen und Bakterien werden von ihren
Kommandanten ohne Mitwirkung einer Verwaltungskommission
verwaltet. Für die Geschäftsführung sind die Kommandanten per
sönlich verantwortlich.
Eine Ergänzung der besonderen staatlichen Verwaltungen bildet
die autonome Territorialverwaltung der Handelskam
mern und der Börsen.
Die Handelskammern sind Vertretungskörper der Kauf
leute und Gewerbetreibenden, haben ihren Sitz in Boto^ani, Buka
rest, Braila, Eonstanta, Craiova, Focyani, Galati, Ja ft, Pitefti,
Ploiefti und Tulcea und bestehen aus 13 bis 35 von den Handels
und Gewerbetreibenden ihres Sprengels auf die Dauer von 4 Jahren
gewählten Mitgliedern. Reben den ordentlichen Mitgliedern können
auch korrespondierende bestellt werden. Die Handelskammern sind
berufen, der Regierung Informationen über die Entwicklung des Han
dels und Gewerbes in ihrem Sprengel, über die Bedürfnisse des
selben Gwie über die Leistungsfähigkeit für öffentliche Lieferungen
zu erteilen und Gutachten über diese Gegenstände zu erstatten. Bei
Änderungen der Handelsgesetze, Errichtung neuer Kammern, Börsen
und Banken, Einführung neuer Zoll- und Transportgebühren sowie
beim Abschlüsse von Handelsverträgen hat die Regierung vorher
das Gutachten der Handelskammern einzuholen. Ferner obliegt
den Kammern die Sammlung der notwendigen Daten über den
Handelsverkehr. Alljährlich im Januar haben sie dem Handels
minister eine ausführliche Mitteilung über die kommerzielle, industri
elle und ökonomische Entwicklung in ihrem Sprengel zu erstatten
und überdies einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die
Handelskammern stellen selbständig ihre Geschäftsordnung fest;
doch ist ihre Gültigkeit von der Genehmigung des Handelsministers
abhängig. Alljährlich im Februar haben sie ihren Voranschlag zu
verfassen und dem Handelsminister unter Anschluß einer Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Ihre Einnahmen
bestehen aus einem Zuschlage zur Erwerbsteuer ihrer Mitglieder.
Ausgaben dürfen sowohl für die allgemeinen Zwecke der Kammer,
als auch für die besonderen von ihr ins Leben gerufenen Anstalten,