Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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80 Politische Verhältnisse 
gemäß schulden sie dem Könige unbedingten Gehorsam, welcher 
sichergestellt ist durch die Befugnis des Königs, sie nach Gutdünken 
zu entlassen, aber beschränkt wird durch die Freiheit der Minister, 
jederzeit ihre Entlassung zu nehmen. Diesem Verhältnisse zufolge 
erhalten die Minister vom Könige nicht Befehle, sondern bloß Winke. 
Der König hebt ihre Verfügungen nicht auf, sondern veranlaßt sie, 
selbst die nötigen Änderungen zu treffen. Er ist daher den Ministern 
gegenüber nicht Instanz; vielmehr erscheinen die Minister vorbehalt 
lich des erwähnten Einflusses des Königs direkt als Träger der Voll- 
zugsgewalt und als Chefs der ihnen anvertrauten Verwaltungs- 
zweige. In dieser Eigenschaft entwerfen sie die einzelnen Vorlagen 
und vertreten sie in den gesetzgebenden Körperschaften. Zu dem 
letzteren Zwecke dürfen sie, auch wenn sie diesen Körperschaften 
nicht angehören, in ihnen erscheinen und das Wort ergreifen. Sie 
müssen sogar erscheinen, sobald es diese Körperschaften fordern. 
Ferner obliegt ihnen die Durchführung der Gesetze und die Erlassung 
der betreffenden Verordnungen, die Einrichtung und Leitung des 
ihnen untergeordneten Verwaltungsapparates, das Recht, die Be 
amten desselben vorzuschlagen oder zu ernennen, die Verfügung über 
die ihnen bewilligten Gelder, die Veranstaltung von Erhebungen 
und die Entsendung besonderer Kommissionen. Ihre Befugnisse 
üben die Minister teils zusammen, teils einzeln aus. Ihre Gesamt 
heit bildet den Ministerrat, der unter dem Vorsitze des Minister 
präsidenten gewisse Akte der Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzieht, 
über eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen die Aufsicht führt 
und die Herstellung eines Einklangs zwischen der Tätigkeit aller 
Minister bezweckt. Einzeln verfügen die Minister in ihren Ressorts, 
aber auch in diesen treffen die Minister nicht persönlich alle Ver 
fügungen; in der Regel ist ihnen nur die Berichterstattung an den 
König, die Verfassung der königlichen Botschaften und Dekrete 
sowie der Gesetzentwürfe und Verordnungen, die Ernennung der 
Beamten und die Entscheidung in den wichtigeren Verwaltungs 
angelegenheiten vorbehalten. Alle übrigen Angelegenheiten werden 
von Hilfsorganen, und zwar von Bureaus, Beiräten und Kom 
missionen sowie vom Personal für den auswärtigen 
Dienst besorgt. Die Bureaus setzten sich aus einer Anzahl von 
Angestellten unter der Leitung eines Bureauchefs zusammen. Ihre 
Tätigkeit ist mannigfaltig. Die einen stellen maßgebende Tatsachen 
fest, informieren den Minister und bereiten seine Entscheidungen und 
Verfügungen vor; die anderen befassen sich mit technischen Fragen 
oder mit dem Rechnungsdienste; wieder andere besorgen die Aus 
fertigung und Aufbewahrung der Schriftstücke. Mehrere Bureaus 
werden zu einer Direktion unter der Leitung eines Direktors ver-
	        
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