Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Zentralverwaltung 
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Für ihre Tätigkeit sind sowohl die Minister, als auch ihre Unter> 
gebenen verantwortlich. 
Die Verantwortlichkeit der Minister ist eine dreifache, 
eine zivile, eine strafrechtliche und eine politische. 
Die zivile Verantwortlichkeit des Ministers für Hand 
lungen außerhalb der Ausübung seines Amtes unterscheidet sich in 
nichts von der Verantwortlichkeit anderer Staatsbürger. Für 
Handlungen in Ausübung seines Amtes wird der Minister zivil- 
rechtlich verantwortlich, wenn er bewußt dem Staate einen 
Schaden verursacht oder ihn der Gefahr der Schädigung durch 
Dritte ausseht. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen 
Gesetzen, kann jedoch ohne die vorhergehende Ermächtigung der 
gesetzgebenden Körper nicht geltend gemacht werden. 
Strafrechtlich verantwortlich wird der Minister, der 
gegen die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes verstößt. 
Die außerhalb des Amtes begangenen strafbaren Handlungen wer 
den von den gewöhnlichen Strafgerichten geahndet; die Unter 
suchung und Verfolgung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des 
gesetzgebenden Körpers erfolgen, dem der Minister angehört, und 
der sie auch von amtswegen erteilen kann. Die von einem Minister 
in Ausübung seines Amtes begangenen Vergehen und Verbrechen 
werden in Gemäßheit des Strafgesetzes vom Obersten Gerichtshöfe 
abgeurteilt, welcher auch das Forum für die politische Verant 
wortung des Ministers ist. 
Politisch haftbar wird der Minister, der Dekrete zeichnet 
oder mitzeichnet oder Maßregeln trifft, welche die Verfassung oder 
ein geltendes Gesetz verletzen, mit Gewalt oder List die freie Aus 
übung des Wahlrechts der Staatsbürger hindert oder zu hindern 
versucht oder im schlechten Glauben und zum Nachteil des Staates 
die gesetzgebenden Körper über den Stand öffentlicher Angelegen 
heiten täuscht. Diese Delikte können durch Handlungen oder auch 
durch Unterlassungen begangen werden; böse Absicht ist nur bei der 
Hinderung der Ausübung des Wahlrechts und bei der Täuschung 
der gesetzgebenden Körper erforderlich. Dagegen bedürfen die De 
likte durch Zeichnung oder Eegenfertigung verfassungs- oder gesetz 
widriger Verfügung nicht des Kriteriums der bösen Absicht. Es 
genügt Nachlässigkeit, doch muß ouipg. lata vorliegen, weil nur diese 
strafbar ist. Auch erstreckt sich die Verantwortung des Ministers bloß 
auf Verwaltungsakte. Für Akte der Gesetzgebung und die Gegen 
zeichnung der Sanktion ordnungsmäßig beschlossener Gesetze haftet 
er nicht. Die politische Haftung des Ministers und die strafrecht 
liche Verantwortung für die in Ausübung seines Amtes begangenen 
Delikte erstreckt sich auf alle Handlungen von seiner Beeidigung an
	        
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