Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Verwaltungshaushalt

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Das  Verfahren  wird  vom  Kassationshofe°in  sinngemäßer
Anwendung  der  Strafprozeßordnung  festgesetzt.  Wird  der  Minister
für  schuldig  befunden,  so  verhängt  der  Gerichtshof  und  zwar  bei
Verstößen  gegen  das  Strafgesetz  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen
Strafen,  bei  der  Unterzeichnung  einer  verfassungswidrigen  Verfügung ­
  oder  der  Behinderung  des  Wahlrechtes  Haft  und  Verlust
der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter  auf  die  Dauer  von
drei  Jahren  bis  zum  Lebensende,  bei  Unterzeichnung  einer  bloß
gesetzwidrigen  Verfügung  und  bei  Täuschung  der  gesetzgebenden
Körper  aber  Verlust  der  Amtsfähigkeit  von  drei  Jahren  bis  zum
Lebensende.  Der  König  ist  nicht  befugt,  die  über  den  Minister
verhängte  Strafe  zu  ermäßigen  oder  ganz  zu  erlassen,  außer  auf
Antrag  des  Hauses,  das  die  Anklage  erhoben  hat.
Die  Beamten  sind  verfassungsrechtlich  nach  dem  Strafgesetze
verantwortlich  und  werden  Mitschuldige  des  Ministers,  wenn  sie
einen  Auftrag  oder  eine  Verfügung  desselben  ausführen,  welche
nicht  in  seine  Kompetenz  fällt,  oder  deren  Gesetzwidrigkeit  offenbar
ist.  Das  Verfahren  erfolgt  vor  dem  Kassationshofe  in  Gemäßheit
der  im  Strafgesetze  für  die  Mitschuld  vorgesehenen  Bestimmungen.*)

o)  Verwaltungshaushalt
Die  Grundlage  für  den  Haushalt  der  Verwaltung  bildet  der
Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  (Budget).
Voranschläge  müssen  nach  dem  Gesetze  von  den  Gemeinden,  von
den  Kreisen,  von  den  Handelskammern  und  vom  Staate  alljährlich
aufgestellt  werden.  Die  Aufstellung  der  Gemeindevoranschläge  erfolgt ­
  nach  den  Bestimmungen  des  Eemeindegesetzes  seitens  der
Eemeindeausschüsse,  jene  der  Kreise  nach  den  Bestimmungen  der
Kreisordnung  seitens  der  Kreisausschüsse.  Die  Voranschläge  der
Handelskammern  bedürfender  Genehmigung  des  Handelsministers,
und  jene  der  Wohltätigkeitsanstalten  mit  eigener  Verwaltung  werden
in  den  Staatsvoranschlag  einbezogen.
Beim  Staate  haben  die  Minister  alljährlich  den  Voranschlag
der  Ausgaben  ihres  Ressorts  für  das  nächste  Verwaltungsjahr  vorzubereiten. ­
  Der  Finanzminister  faßt  alle  Ressortvoranschläge  zusammen ­
  und  fügt  den  Voranschlag  der  Einnahmen  hinzu.  Rach  erfolgter ­
  Genehmigung  durch  den  Ministerrat  gelangt  die  Vorlage,
welche  alle  Staats-  Einnahmen  und  Ausgaben  vorsehen  muß,  im

)  Vgl.  A.  Onciul,  S.Msf.
            
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