Zentralverwaltung
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Für ihre Tätigkeit sind sowohl die Minister, als auch ihre Unter>
gebenen verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit der Minister ist eine dreifache,
eine zivile, eine strafrechtliche und eine politische.
Die zivile Verantwortlichkeit des Ministers für Handlungen
außerhalb der Ausübung seines Amtes unterscheidet sich in
nichts von der Verantwortlichkeit anderer Staatsbürger. Für
Handlungen in Ausübung seines Amtes wird der Minister zivilrechtlich
verantwortlich, wenn er bewußt dem Staate einen
Schaden verursacht oder ihn der Gefahr der Schädigung durch
Dritte ausseht. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen
Gesetzen, kann jedoch ohne die vorhergehende Ermächtigung der
gesetzgebenden Körper nicht geltend gemacht werden.
Strafrechtlich verantwortlich wird der Minister, der
gegen die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes verstößt.
Die außerhalb des Amtes begangenen strafbaren Handlungen werden
von den gewöhnlichen Strafgerichten geahndet; die Untersuchung
und Verfolgung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des
gesetzgebenden Körpers erfolgen, dem der Minister angehört, und
der sie auch von amtswegen erteilen kann. Die von einem Minister
in Ausübung seines Amtes begangenen Vergehen und Verbrechen
werden in Gemäßheit des Strafgesetzes vom Obersten Gerichtshöfe
abgeurteilt, welcher auch das Forum für die politische Verantwortung
des Ministers ist.
Politisch haftbar wird der Minister, der Dekrete zeichnet
oder mitzeichnet oder Maßregeln trifft, welche die Verfassung oder
ein geltendes Gesetz verletzen, mit Gewalt oder List die freie Ausübung
des Wahlrechts der Staatsbürger hindert oder zu hindern
versucht oder im schlechten Glauben und zum Nachteil des Staates
die gesetzgebenden Körper über den Stand öffentlicher Angelegenheiten
täuscht. Diese Delikte können durch Handlungen oder auch
durch Unterlassungen begangen werden; böse Absicht ist nur bei der
Hinderung der Ausübung des Wahlrechts und bei der Täuschung
der gesetzgebenden Körper erforderlich. Dagegen bedürfen die Delikte
durch Zeichnung oder Eegenfertigung verfassungs- oder gesetzwidriger
Verfügung nicht des Kriteriums der bösen Absicht. Es
genügt Nachlässigkeit, doch muß ouipg. lata vorliegen, weil nur diese
strafbar ist. Auch erstreckt sich die Verantwortung des Ministers bloß
auf Verwaltungsakte. Für Akte der Gesetzgebung und die Gegenzeichnung
der Sanktion ordnungsmäßig beschlossener Gesetze haftet
er nicht. Die politische Haftung des Ministers und die strafrechtliche
Verantwortung für die in Ausübung seines Amtes begangenen
Delikte erstreckt sich auf alle Handlungen von seiner Beeidigung an