Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Zentralverwaltung

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Für  ihre  Tätigkeit  sind  sowohl  die  Minister,  als  auch  ihre  Unter>
gebenen  verantwortlich.
Die  Verantwortlichkeit  der  Minister  ist  eine  dreifache,
eine  zivile,  eine  strafrechtliche  und  eine  politische.
Die  zivile  Verantwortlichkeit  des  Ministers  für  Handlungen ­
  außerhalb  der  Ausübung  seines  Amtes  unterscheidet  sich  in
nichts  von  der  Verantwortlichkeit  anderer  Staatsbürger.  Für
Handlungen  in  Ausübung  seines  Amtes  wird  der  Minister  zivilrechtlich
  verantwortlich,  wenn  er  bewußt  dem  Staate  einen
Schaden  verursacht  oder  ihn  der  Gefahr  der  Schädigung  durch
Dritte  ausseht.  Die  Haftung  richtet  sich  nach  den  allgemeinen
Gesetzen,  kann  jedoch  ohne  die  vorhergehende  Ermächtigung  der
gesetzgebenden  Körper  nicht  geltend  gemacht  werden.
Strafrechtlich  verantwortlich  wird  der  Minister,  der
gegen  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Strafgesetzes  verstößt.
Die  außerhalb  des  Amtes  begangenen  strafbaren  Handlungen  werden ­
  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  geahndet;  die  Untersuchung ­
  und  Verfolgung  kann  jedoch  nicht  ohne  Zustimmung  des
gesetzgebenden  Körpers  erfolgen,  dem  der  Minister  angehört,  und
der  sie  auch  von  amtswegen  erteilen  kann.  Die  von  einem  Minister
in  Ausübung  seines  Amtes  begangenen  Vergehen  und  Verbrechen
werden  in  Gemäßheit  des  Strafgesetzes  vom  Obersten  Gerichtshöfe
abgeurteilt,  welcher  auch  das  Forum  für  die  politische  Verantwortung ­
  des  Ministers  ist.
Politisch  haftbar  wird  der  Minister,  der  Dekrete  zeichnet
oder  mitzeichnet  oder  Maßregeln  trifft,  welche  die  Verfassung  oder
ein  geltendes  Gesetz  verletzen,  mit  Gewalt  oder  List  die  freie  Ausübung ­
  des  Wahlrechts  der  Staatsbürger  hindert  oder  zu  hindern
versucht  oder  im  schlechten  Glauben  und  zum  Nachteil  des  Staates
die  gesetzgebenden  Körper  über  den  Stand  öffentlicher  Angelegenheiten ­
  täuscht.  Diese  Delikte  können  durch  Handlungen  oder  auch
durch  Unterlassungen  begangen  werden;  böse  Absicht  ist  nur  bei  der
Hinderung  der  Ausübung  des  Wahlrechts  und  bei  der  Täuschung
der  gesetzgebenden  Körper  erforderlich.  Dagegen  bedürfen  die  Delikte ­
  durch  Zeichnung  oder  Eegenfertigung  verfassungs-  oder  gesetzwidriger ­
  Verfügung  nicht  des  Kriteriums  der  bösen  Absicht.  Es
genügt  Nachlässigkeit,  doch  muß  ouipg.  lata  vorliegen,  weil  nur  diese
strafbar  ist.  Auch  erstreckt  sich  die  Verantwortung  des  Ministers  bloß
auf  Verwaltungsakte.  Für  Akte  der  Gesetzgebung  und  die  Gegenzeichnung ­
  der  Sanktion  ordnungsmäßig  beschlossener  Gesetze  haftet
er  nicht.  Die  politische  Haftung  des  Ministers  und  die  strafrechtliche ­
  Verantwortung  für  die  in  Ausübung  seines  Amtes  begangenen
Delikte  erstreckt  sich  auf  alle  Handlungen  von  seiner  Beeidigung  an
            
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