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ce. Die Übernahme nicht erhältlicher Beiträge der Versicherten
durch Staat und Gemeinden.
Die kantonalen Versicherungskassen sollen aus den ihnen zufliessenden
Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, unter Vorbehalt des im Gesetze
vorgesehenen Ausgleichungsverkehrs, ihre ordentlichen Versicherungsleistungen
begleichen, .zu denen hinzu die Leistungserhöhungen aus öffentlichen Mitteln
kommen. Diese Verantwortlichkeit für die Erfüllung ıhrer Verpflichtungen
wird die kantonalen Kassen und die an ihrer Verwaltung mitwirkenden Kan-
tons- und Gemeindebehörden nötigen, dem Einzug der Beiträge der Ver-
sicherten und der Arbeitgeber die grösste Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu-
zuwenden.
Die Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der minderbemittelten
Bevölkerungsschichten, die in der Beitragsfestsetzung auf Fr. 18 für die Männer
und Fr. 12 für die Frauen zum Ausdruck kommt, lässt erwarten, dass die Bei-
träge von den weitaus meisten Pflichtigen regelmässig werden bezahlt werden
können. Beitragszuschüsse des Staates und der Gemeinden, die angesichts der
Verwendung der öffentlichen Mittel zu Leistungszuschüssen schon finanziell
und verfassungsmässig nicht in Frage kommen können, sind daher auch nicht
notwendig. Bei aller Anpassung der Beitragshöhe an die Leistungsfähigkeit
der Versicherten wird aber stets eine gewisse Anzahl von ihnen mit einer ge-
wissen Regelmässigkeit oder in einzelnen Jahren besonderen Missgeschickes aus
Unvermögen den Beitrag nicht bezahlen können. Anderseits müssen auch diese
ausfallenden Beitragssummen in einer Versicherung, die auf dem Grundsatz der
allgemeinen Beitragspflicht aufgebaut ist, garantiert sein, ansonst sich das
Gleichgewicht der kantonalen Kassen nicht aufrechterhalten lässt. Wir haben
im Gesetzesentwurfe die Aufbringung solcher vom Einzelnen nicht erhältlichen
Beiträge den Kantonen zugewiesen, welche ihre Gemeinden damit belasten
können. Es handelt sich um eine Art Armenleistung, die von denjenigen zu
übernehmen ist, denen ohnehin die Armenpflege obliegt, und das sind Kantone
und Gemeinden. Die Kantone werden bei der Übertragung der Last auf die
Gemeinden über deren Verteilung auf Wohn- oder Heimatgemeinde bestimmen
können. Bei der Übernahme solcher Beitragsausfälle durch Kantone und Ge-
meinden handelt es sich im Gegensatz zu Beitragssubventionen nicht um eine
besondere Leistung des Gemeinwesens. Die Übernahme hat den Charakter eines
Ersatzes für eine Zahlung, welche zu den ordentlichen vom Versicherten auf-
zubringenden Einnahmen der kantonalen Versicherungskasse gehört. Von diesem
Gesichtspunkte aus darf gesagt werden, dass solche Leistungen von Kanton und
Gemeinden für Beitragsausfälle nicht unter die in der Verfassung der Höhe nach
begrenzten Leistungen des Gemeinwesens fallen. Die daherige Belastung von
Kanton und Gemeinden dürfte sich übrigens in sehr bescheidenen Grenzen halten
und nach gemachten Erfahrungen einzelner Kantone in der Krankenversiche-
rung, bei einer Beitragssumme von insgesamt rund Fr. 40 Millionen der Alters-
und Hinterlassenenversicherung, Fr. 2 Millionen Jährlich in der ganzen Schweiz
nicht überschreiten. Der Belastung wird überdies eine Entlastung in der Armen-