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ce. Die Übernahme nicht erhältlicher Beiträge der Versicherten 
durch Staat und Gemeinden. 
Die kantonalen Versicherungskassen sollen aus den ihnen zufliessenden 
Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, unter Vorbehalt des im Gesetze 
vorgesehenen Ausgleichungsverkehrs, ihre ordentlichen Versicherungsleistungen 
begleichen, .zu denen hinzu die Leistungserhöhungen aus öffentlichen Mitteln 
kommen. Diese Verantwortlichkeit für die Erfüllung ıhrer Verpflichtungen 
wird die kantonalen Kassen und die an ihrer Verwaltung mitwirkenden Kan- 
tons- und Gemeindebehörden nötigen, dem Einzug der Beiträge der Ver- 
sicherten und der Arbeitgeber die grösste Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu- 
zuwenden. 
Die Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der minderbemittelten 
Bevölkerungsschichten, die in der Beitragsfestsetzung auf Fr. 18 für die Männer 
und Fr. 12 für die Frauen zum Ausdruck kommt, lässt erwarten, dass die Bei- 
träge von den weitaus meisten Pflichtigen regelmässig werden bezahlt werden 
können. Beitragszuschüsse des Staates und der Gemeinden, die angesichts der 
Verwendung der öffentlichen Mittel zu Leistungszuschüssen schon finanziell 
und verfassungsmässig nicht in Frage kommen können, sind daher auch nicht 
notwendig. Bei aller Anpassung der Beitragshöhe an die Leistungsfähigkeit 
der Versicherten wird aber stets eine gewisse Anzahl von ihnen mit einer ge- 
wissen Regelmässigkeit oder in einzelnen Jahren besonderen Missgeschickes aus 
Unvermögen den Beitrag nicht bezahlen können. Anderseits müssen auch diese 
ausfallenden Beitragssummen in einer Versicherung, die auf dem Grundsatz der 
allgemeinen Beitragspflicht aufgebaut ist, garantiert sein, ansonst sich das 
Gleichgewicht der kantonalen Kassen nicht aufrechterhalten lässt. Wir haben 
im Gesetzesentwurfe die Aufbringung solcher vom Einzelnen nicht erhältlichen 
Beiträge den Kantonen zugewiesen, welche ihre Gemeinden damit belasten 
können. Es handelt sich um eine Art Armenleistung, die von denjenigen zu 
übernehmen ist, denen ohnehin die Armenpflege obliegt, und das sind Kantone 
und Gemeinden. Die Kantone werden bei der Übertragung der Last auf die 
Gemeinden über deren Verteilung auf Wohn- oder Heimatgemeinde bestimmen 
können. Bei der Übernahme solcher Beitragsausfälle durch Kantone und Ge- 
meinden handelt es sich im Gegensatz zu Beitragssubventionen nicht um eine 
besondere Leistung des Gemeinwesens. Die Übernahme hat den Charakter eines 
Ersatzes für eine Zahlung, welche zu den ordentlichen vom Versicherten auf- 
zubringenden Einnahmen der kantonalen Versicherungskasse gehört. Von diesem 
Gesichtspunkte aus darf gesagt werden, dass solche Leistungen von Kanton und 
Gemeinden für Beitragsausfälle nicht unter die in der Verfassung der Höhe nach 
begrenzten Leistungen des Gemeinwesens fallen. Die daherige Belastung von 
Kanton und Gemeinden dürfte sich übrigens in sehr bescheidenen Grenzen halten 
und nach gemachten Erfahrungen einzelner Kantone in der Krankenversiche- 
rung, bei einer Beitragssumme von insgesamt rund Fr. 40 Millionen der Alters- 
und Hinterlassenenversicherung, Fr. 2 Millionen Jährlich in der ganzen Schweiz 
nicht überschreiten. Der Belastung wird überdies eine Entlastung in der Armen-
	        
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