Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Die Hinzurechnung findet nur statt, insoweit das Ein 
tommen aus dem angefallenen Vermögen oder der Ertraa 
oct’ iutgcfaUctteit 9letttc iu bet tvtd) § 8 ttt(tfe<iebettbcit ^8ctdti= 
berücksichtigt^^^' bcr Veranlagung nach § 4 aber nicht 
, Friedenseinkoinnren wird ein Betrag von zehn 
tausend Mark angenommen, wenn das veranlagte Einkommen 
(8 6)^niedriger^ist ^ ^ einschlictzlich der Hinzurechnung 
§ 8. Als Kriegseinkommen gilt das steuervflichtiqe Jah 
reseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahres- 
^eranlagung für das Rechnungsjahr 1919 zur Landeseinkom- 
E?eeanlagt worden ist oder veranlagt wird. Im 
Elnverstandmsse mtt dem Reichsminister der Finanzen kann 
^ "berste Landesftnanzbehörde bestimmen, daß eine andere 
^ahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1918 er 
zielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll. 
„ 8 0. Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere. 
Santtats- und Beterinäroffiziere sowie der oberen Militär- 
beamten ,st deren Diensteinkommen abzüglich des als Ent- 
berücksichttgen^ *** 5 ‘ cnftau f lVflnb festgesetzten Betrags zu 
§10. Wenn eine rechtskräftige Feststellung des fteuer- 
pftlcht, gen Einkommens nicht stattfindet, so gilt als festgestellt 
das niedrig,tc Einkommen der Steuerstufe, in welcher der 
Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist 
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Reu- oder Rach- 
veranlagung oder im Verwaltungswege herbeigeführte Be- 
richtignng der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveran 
lagungen »,t zu berücksichtigen. 
lüiAwLFX I 1 ! bed Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 
1913 (RGBl. S. 524) das Vermögen der Ehegatten zusammen 
zurechnen, so »st für d»e Ermittlung des Mehreinkommens das 
Einkommen der Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn 
sie nach Landesrecht selbständig zur Einkommensteuer ver 
anlagt sind. 
8 12. Die Abgabe beträgt 
für die ersten 10 000 M. des abgabepflichtigen Mehr 
einkommens Ay h 
Striitz, Vermögenszuwachs und tkriegsabgabe. 2
	        
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