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Die Hinzurechnung findet nur statt, insoweit das Ein
tommen aus dem angefallenen Vermögen oder der Ertraa
oct’ iutgcfaUctteit 9letttc iu bet tvtd) § 8 ttt(tfe<iebettbcit ^8ctdti=
berücksichtigt^^^' bcr Veranlagung nach § 4 aber nicht
, Friedenseinkoinnren wird ein Betrag von zehn
tausend Mark angenommen, wenn das veranlagte Einkommen
(8 6)^niedriger^ist ^ ^ einschlictzlich der Hinzurechnung
§ 8. Als Kriegseinkommen gilt das steuervflichtiqe Jah
reseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahres-
^eranlagung für das Rechnungsjahr 1919 zur Landeseinkom-
E?eeanlagt worden ist oder veranlagt wird. Im
Elnverstandmsse mtt dem Reichsminister der Finanzen kann
^ "berste Landesftnanzbehörde bestimmen, daß eine andere
^ahresveranlagung, die vornehmlich die im Jahre 1918 er
zielten Einkommen berücksichtigt, maßgebend sein soll.
„ 8 0. Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere.
Santtats- und Beterinäroffiziere sowie der oberen Militär-
beamten ,st deren Diensteinkommen abzüglich des als Ent-
berücksichttgen^ *** 5 ‘ cnftau f lVflnb festgesetzten Betrags zu
§10. Wenn eine rechtskräftige Feststellung des fteuer-
pftlcht, gen Einkommens nicht stattfindet, so gilt als festgestellt
das niedrig,tc Einkommen der Steuerstufe, in welcher der
Steuerpflichtige zur Einkommensteuer endgültig veranlagt ist
Eine im Rechtsmittelverfahren, durch Reu- oder Rach-
veranlagung oder im Verwaltungswege herbeigeführte Be-
richtignng der maßgebenden landesgesetzlichen Jahresveran
lagungen »,t zu berücksichtigen.
lüiAwLFX I 1 ! bed Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli
1913 (RGBl. S. 524) das Vermögen der Ehegatten zusammen
zurechnen, so »st für d»e Ermittlung des Mehreinkommens das
Einkommen der Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn
sie nach Landesrecht selbständig zur Einkommensteuer ver
anlagt sind.
8 12. Die Abgabe beträgt
für die ersten 10 000 M. des abgabepflichtigen Mehr
einkommens Ay h
Striitz, Vermögenszuwachs und tkriegsabgabe. 2