3. Reichskrankenversicherung.
Von
Dr. Hermann ^Halbach-Effen a. d. Ruhr.
Einleitung.
Der volkstümlichste Zweig der deutschen Reichsversicherung wie der
sozialen Versicherung überhaupt ist die Krankenversicherung. Jedem
Versicherten kommen in mehr oder weniger langen Zeitabschnitten die
Vorteile der Krankenversicherung zugute. Noch mehr inacht sich dies be
merkbar, wenn, wie es in der Praxis immer mehr geschieht, die Kranken
kassen ihre Fürsorge in ihren Satzungen auch auf die Familienangehörigen
der Versicherten erstrecken. Bei den anderen Versicherungsarten, namentlich
bei den Rentenversicherungen, tritt der Zusammenhang zwischen Ver
sicherung und Leistung nicht so ständig und unmittelbar in die Er
scheinung.
Die deutsche Krankenversicherung hat sich als äußerst segensreich
erwiesen. Sie hat wesentlich dazu beigetragen, daß sich die Volks
gesundheit gehoben und die Sterblichkeit verringert hat zum Vorteil des
Gesamtwohls. Während vor der Krankenversicherung Krankheiten des
Arbeiters und von Personen in ähnlicher Lebensstellung oder in deren
Familien häufig auch wirtschaftliche Notlagen zur Folge hatten, ist diese
Gefahr durch die Krankenversicherung ganz wesentlich beschränkt und über
haupt diesen Bevölkerungsschichten erleichtert worden, über solche Zeiten
ohne besondere Schädigungen für Gegenwart und Zukunft hinwegzukommen.
Kreis der Versicherten.
Nach dem Krankenvcrsicherungsgesetz unterliegen im allgemeinen
der Versicherungspflicht alle in gewerblichen und Handelsbetrieben be
schäftigten Personen ohne Rücksicht auf die Größe des Betriebes, ohne
Rücksicht aus Alter und Geschlecht. Grundsätzlich ist also die Versicherung