fetten beantwortet werden; doch daran kann
im Ernst Rußland gegenüber niemand denken.
So bleibt nur die Selbsthilfe: die
einundsechzigste Regel der Londoner Börse
untersagt die Zulassung neuer Anleihen, wenn
der Staat die Bedingungen einer früherett
Anleihe ohne Arrangement verletzt hat;
Amsterdam handelt in der Praxis identisch;
für die übrigen Börsen besteht eine derartige
Bestimmung nicht, namentlich geben die Normen
des Pariser und Brüsseler Marktes keinen
Anhaltspunkt zu derartigem Vorgehen, und
jener Paragraph des neuen deutschen Börsengesetzes,
der die Zulassung von Emissionen
verbietet, durch welche erhebliche allgemeine
Interessen geschädigt werden oder welche zu
einer Uebervorteilung des Publikums führen,
läßt sich nur mit sehr extensiver Interpretation
auf die russischen Anleihen anwenden.
Es bliebe im Fall der Couponsteuer nur ein
Mittel: Die Zulassungsstellen von
Berlin, Paris, London, Brüssel,
A m st e r d a m müßten sich zu einheitlichem
Vorgehen verständigen und der russischen
Regierung gemeinsam die Streichung
der betroffenen Werte androhen — wir verkennen
dabei freilich nicht die Schwierigkeiten
einer derartigen Vereinbarung, namentlich,
da bei der Pariser Börse der Staat
ein Wort mitzusprechen hat.
Aber nur aus diese Weise wird
sich ein Arrangemettt erzwingen
lassen; denn weder der Londoner noch der
holländische Markt sind für Rußland von
entscheidender Bedeutung, und wenn Paris,
Berlin und Brüssel indifferent bleiben, dann
kann die russische Regierung handeln wie sie
will; am wenigsten wird sie sich darum Sorge
machen, daß bei späteren Anleihen ihr Kredit
geschwächt sein könnte, klagt doch schon Hume
über die Vergeßlichkeit des Volks dieser Welt,
das Karl II. schon zwei Jahre nach seinem
Bankerott zum gleichen Zinsfuß wie früher
DieSelbsthilfe
des Auslands
Die Erzwingung
eines
Arrangement